LGBl. Nr. 86/2008
LGBl. Nr. 86/2008
Pflanzenschutzgebiet (LGBl. Nr. 86/2008)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der so genannten „Fronius Auen“ in der KG. Fürstenfeld befindet sich in einem Erlenbruchwald ein relativ großes Vorkommen der geschützten Frühlingsknotenblume – Leucojum vernum. Die Grundstücke 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld liegen im Europaschutzgebiet Nr. 27, Lafnitztal – Neudauer Teiche. Die beiden Grundstücke werden als „Naturschutzgebiet Nr. 101c“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck liegt in der Erhaltung des Bestandes der Frühlingsknotenblumen (Leucojum vernum) auf den Grundstücken 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld, Stadtgemeinde Fürstenfeld.
§ 3
Verbote
Nachstehende Handlungen sind verboten: a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art; d) das Entzünden von Feuern e) das Beunruhigen, Töten, Fangen und Sammeln von Tieren insbesondere von Insekten, ausgenommen von hierzu Berechtigten; f) das Verwenden und Einbringen von Chemikalien oder mineralischem oder organischem Dünger und g) die Vornahme von Kulturumwandlungen.
§ 4
Ausnahmen von den Verboten
Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verboten des § 3 lit. a – g bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 3.000 (Anlage).
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan