Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 86/2008

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 86/2008

Pflanzenschutzgebiet (LGBl. Nr. 86/2008)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich der so genannten „Fronius Auen“ in der KG. Fürstenfeld befindet sich in einem Erlenbruchwald ein relativ großes Vorkommen der geschützten Frühlingsknotenblume – Leucojum vernum. Die Grundstücke 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld liegen im Europaschutzgebiet Nr. 27, Lafnitztal – Neudauer Teiche. Die beiden Grundstücke werden als „Naturschutzgebiet Nr. 101c“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck liegt in der Erhaltung des Bestandes der Frühlingsknotenblumen (Leucojum vernum) auf den Grundstücken 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld, Stadtgemeinde Fürstenfeld.

§ 3

Verbote

Nachstehende Handlungen sind verboten: a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art; d) das Entzünden von Feuern e) das Beunruhigen, Töten, Fangen und Sammeln von Tieren insbesondere von Insekten, ausgenommen von hierzu Berechtigten; f) das Verwenden und Einbringen von Chemikalien oder mineralischem oder organischem Dünger und g) die Vornahme von Kulturumwandlungen.

§ 4

Ausnahmen von den Verboten

Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verboten des § 3 lit. a – g bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 3.000 (Anlage).

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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