Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/2006

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 42/2006

Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006 über die (LGBl.Nr. 42/2006)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006 über die
Erklärung von Teilen der Trockenhänge in Kauns, Kaunerberg und
Faggen zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Kauns – Kaunerberg –
Faggen)
LGBl. Nr. 42/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Anlage dargestellten, grün eingefärbten Gebiete in den Gemeinden Kauns, Kaunerberg und Faggen werden wegen der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt sowie wegen des Vorkommens seltener, von der Ausrottung bedrohter Tier- und Pflanzenarten und seltener Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kauns – Kaunerberg – Faggen).
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung a) der seltenen Trockenvegetationskomplexe, insbesondere der Pflanzengesellschaften Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (Festuco-Brometalia), Berberitzen-Rosengebüsch (Berberideto-Rosetum), Tragant-Schwingel-Halbtrockenrasen (Astragalo-Brometum), der artemisienreichen Gesellschaften und der Gamander-Erdseggengesellschaften, b) der Schmetterlings- und Wildbienenfauna und c) des genetischen Austausches mit ähnlichen Standorten, insbesondere mit den Fließer Sonnenhängen.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 36,65 ha. Es umfasst die Grundstücke 1349/1, 1349/2, 1353, 1354, 1355, 1356, 1360, 1362, 1373, 639/5, 639/6, 639/7, 639/8, 659/2, 659/3, 1211/2, 1212, 1350 (Teilfläche) GB 84104 Kauns, die Grundstücke 2273, 460/1, 612/2, 2016, 2017 (Teilfläche) GB 84105 Kaunerberg und das Grundstück 6/2 GB 84101 Faggen.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck und bei den Gemeindeämtern Kauns, Kaunerberg und Faggen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden; davon ausgenommen sind: 1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von untergeordneten landwirtschaftlichen Anlagen wie ortsübliche Weidezäune, 2. Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Erweiterung bestehender Bienenhäuser in Holzbauweise, sofern eine Fläche von insgesamt 25 m² nicht überschritten wird, b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke, e) die Vornahme von Neuaufforstungen, f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen, g) jede erhebliche Lärmentwicklung, h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann, i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen 1. auf der bestehenden Zufahrtsstraße zum Schloss Bernegg und 2. im Rahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung bestehender Wege und sonstiger Infrastruktureinrichtungen, wie Rundfunk- und Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Trinkwasser- und Abwasserleitungen und dergleichen, j) das Düngen.

§ 3

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) die Verwendung von Pestiziden, b) die Vornahme von Neuaufforstungen, c) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie Rosen, Schlehen, Kreuzdorn, Schneeball, Sanddorn, Weißdorn, Wacholder, und markanter ganz oder teilweise abgestorbener Altbäume (Höhlenbäume) über das im Pflegeplan festgelegte Ausmaß hinaus.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
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