Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 117/1989

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 117/1989

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Erklärung des Urwaldrestes „Zellerbrunn Hohes Marcheck“ in der Gemeinde Gußwerk zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 117/1989)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Erklärung des Urwaldrestes „Zellerbrunn Hohes Marcheck“ in der Gemeinde Gußwerk zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Gemeinde Gußwerk, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Urwaldrest „Zellerbrunn - Hohes Marcheck“, bestehend aus Waldteilen der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Gußwerk, wird zwecks Erhaltung seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit von jeglicher Nutzung in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind sämtliche Eingriffe und Veränderungen einschließlich aller Nutzungen sowie das Betreten verboten. Ausgenommen ist a) das Betreten durch Beauftragte der Österreichischen Bundesforste sowie durch Behördenorgane; b) die Bejagung des Schalenwildes in der Art, daß eine natürliche Verjüngung und ein im wesentlichen ungehinderter Aufwuchs aller dort vorkommenden Holzarten gewährleistet ist; c) die Errichtung von Wildschutzzäunen um kleine Probeflächen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Prozent der Waldfläche zum Zweck der Beobachtung der natürlichen Vegetationsentwicklung.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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