Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen - Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
DE - Landesrecht Bayern

Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen - Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 Abs. 1 und 3 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:

1. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung

1.1

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung von Lehrkräften mit einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet werden, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Lehramt an beruflichen Schulen
berufliche Schulen
Lehramt an Gymnasien
berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen
Wirtschaftsschule
Lehrkräfte gem. ZLSFbAV in der jeweils gültigen Fassung
Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien bestimmter Ausbildungsrichtungen
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der theologischen Anstellungsprüfung
berufliche Schulen
Lehramt der gewerblichen Fachlehrer an Berufsschulen gem. ZAPOFlB in der jeweils gültigen Fassung
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen
Fachlehrkräfte gem. ZLSFbAV in der jeweils gültigen Fassung
Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen sowie Fachschulen und Fachakademien gewerblicher Ausbildungsrichtungen (fachpraktischer Unterricht)
Fachlehrkräfte gem. ZAPO-F II in der jeweils gültigen Fassung
Berufsschulen (nicht für Fachzeichnen), Berufsfachschulen (nicht Berufsfachschulen für Musik), Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien

1.2

Die Regelungen unter Nr. 1.1 für die Lehrämter an beruflichen Schulen und an Gymnasien gelten entsprechend für die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung, die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gem. Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht.

1.3

Keiner Genehmigung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der gewerblichen Fachlehrer gem. ZAPOFlB erfüllen, im fachpraktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen. Dies gilt auch für bisher bereits verwendete gewerbliche Fachlehrer gem. ZAPOFIB im fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen.

1.4

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
– Altenpflegerinnen und Altenpflegern und Angehörigen vergleichbarer Berufe des Gesundheitswesens und der Sozialpflege, die eine mindestens einjährige Zusatzausbildung für Unterrichtsaufgaben nachweisen, sowie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Angehörigen vergleichbarer Berufe des Gesundheitswesens und der Sozialpflege, die einen für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht qualifizierenden Bachelor- oder Masterstudiengang absolviert haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und sozialpflegerischen Fachschulen bzw. Berufsfachschulen einschließlich der fachpraktischen Begleitung;
– Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger und Angehörige vergleichbarer Berufe des Gesundheitswesens mit einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht an Berufsfachschulen für Kranken- und Kinderkrankenpflege einschließlich der fachpraktischen Begleitung, wenn sie mit der Zusatzausbildung vor dem 1. Januar 2004 begonnen und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 in der geltenden Fassung oder danach, also am 1. Januar 2004 oder später abgeschlossen haben.

1.5

Keiner Genehmigung bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Nr. 1.1 oder 1.2 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben („fachfremder" Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in Nr. 1.1 zugeordneten.

2.  Genehmigungsbedürftige Einstellung und Verwendung

Der Genehmigung bedarf
– die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, die nicht unter die Nr. 1 fallen,
– die Verwendung von in Nr. 1 genannten eingestellten Lehrkräften an anderen Schularten als den in Nr. 1 zugeordneten sowie
– die nicht nur kurzzeitige Verwendung von in Nr. 1 genannten eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben.

2.1 

Genehmigungsvoraussetzungen, Sonderregelungen

2.1.1 

Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die pädagogische Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Liegt lediglich eine einschlägige fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden; im Falle nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeit ist ein entsprechender Vorbehalt in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation abhängig gemacht werden. Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu erteilen oder zu versagen.

2.1.2 

Bewerberinnen und Bewerber mit einer der nachfolgend genannten fachlichen Ausbildungen erfüllen die Anforderungen an die fachliche Ausbildung ohne weiteren Nachweis. Ihre Einstellung und Verwendung wird unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens zwei Jahren allgemein genehmigt. Die Einstellung und Verwendung derartiger Lehrkräfte ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Nr. 2.1.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
– Ärztinnen und Ärzte mit Approbation oder mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Juristinnen und Juristen mit bestandener Zweiter Staatsprüfung sowie Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Diplomprüfung (Universität) bzw. einer entsprechenden Masterprüfung (Universität) abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden allgemein bildenden oder fachtheoretischen Unterricht an Fachakademien, Fachschulen und Berufsfachschulen;
– Juristinnen und Juristen mit bestandener Zweiter Staatsprüfung für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht in Fachklassen für Rechtsanwaltsfachangestellte an Berufsschulen und im Fach Rechtslehre an Fachoberschulen;
– Ärztinnen und Ärzte mit Approbation oder mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte und Apothekerinnen und Apotheker für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an Berufsfachschulen für medizinische Fachangestellte, an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, an sozialpflegerischen Berufsfachschulen, an sozialpflegerischen Fachschulen sowie in Fachklassen für medizinische, zahnmedizinische, tiermedizinische und pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte an Berufsschulen;
– Altenpflegerinnen, Altenpfleger und Angehörige vergleichbarer Berufe des Gesundheitswesens und der Sozialpflege, die mindestens fünf Jahre in ihrem Beruf tätig waren, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (außer an Berufsfachschulen für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege), sozialpflegerischen Berufsfachschulen und Fachschulen einschließlich der fachpraktischen Begleitung;
– Diplom-Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (FH) bzw. Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Bachelor- oder Masterstudiengänge, die mindestens drei Jahre in ihrem Beruf außerhalb des Schuldienstes tätig waren oder über den Berufsabschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Aufstiegsfortbildung verfügen, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht an sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien einschließlich der fachpraktischen Begleitung;
– Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und
– Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und über Deutschkenntnisse und -fertigkeiten auf dem Niveau des „Großen Deutschen Sprachdiploms“ des Goethe-Instituts oder auf dem Niveau des „Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts verfügen, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Fremdsprachenberufe;
– Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Germanistikstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule in ihrem Herkunftsland für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Fremdsprachenberufe;
– Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in ihrer Muttersprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in einem deutschsprachigen Land für den Unterricht in ihrer Muttersprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Fremdsprachenberufe;
– Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Fremdsprachenberufe;
– Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Fremdsprachenberufe;
– Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in den Fächern
– Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Rechts-, Ingenieur-, Geistes- oder Naturwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in
– Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer mit einem einschlägigen Fachgebiet und in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt und eine dem Fachgebiet affine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in
– Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Hochschule für Musik erfolgreich abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an den Berufsfachschulen für Musik sowie für Musik und musische Erziehung an Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik;
– Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Fachakademie für Musik erfolgreich abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an den Berufsfachschulen für Musik sowie dem Instrumentalunterricht an Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik;
– Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder mit entsprechender Meisterausbildung, welche in der Regel bereits fünf Jahre lang als Meister tätig waren, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen.

2.1.3 

Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen für das Lehramt der gewerblichen Fachlehrer an Berufsschulen nach § 3 Abs. 1 ZAPOFlB erfüllen, können für eine Tätigkeit an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Auflage genehmigt werden, dass sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die volle Lehramtsbefähigung erwerben; das Staatsministerium kann diese Frist aus Gründen der Planung beim Staatsinstitut für die Ausbildung der gewerblichen Fachlehrer verlängern. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Genehmigung zu widerrufen.

2.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, welche die fachlichen Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 beziehungsweise § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZLSFbAV erfüllen, werden für eine Tätigkeit an Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien bestimmter Ausbildungsrichtungen unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens zwei Jahren allgemein genehmigt. Die Einstellung ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die Bewährung in der Unterrichtstätigkeit zu beurteilen; die Feststellung der Bewährung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz und zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation abhängig gemacht werden. Nr. 2.1.1 Satz 4 gilt entsprechend.

2.1.5 

Bewerberinnen und Bewerber, welche als Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger und Angehörige vergleichbarer Berufe des Gesundheitswesens sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Angehörige vergleichbarer Berufe der Sozialpflege, die weniger als fünf, aber mindestens zwei Jahre berufstätig waren, können für eine Tätigkeit im Sinne von Nr. 2.1.2, Spiegelstrich 4, an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (außer Berufsfachschulen für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege) oder an sozialpflegerischen Berufsfachschulen und Fachschulen unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Auflage genehmigt werden, dass sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Erweiterung ihrer fachlichen Kompetenz und die Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation nachweisen. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Genehmigung zu widerrufen.

2.1.6 

Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen an die fachliche Ausbildung gem. den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 nicht erfüllen, kann genehmigt werden, wenn sie in der vom Staatsministerium herausgegebenen Lehrerliste aufgeführt sind, oder ausnahmsweise auch dann, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird und ein Interesse an der Gewinnung der Bewerberin/des Bewerbers besteht. Nr. 2.1.1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

2.2 

Die nicht nur kurzzeitige Verwendung von nach Nr. 1.1 oder 1.2 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben („fachfremder" Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in Nr. 1 zugeordneten, kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit nachgewiesen wird und ein unterrichtliches Interesse oder ein sonstiges berechtigtes Interesse des Schulträgers an der Verwendung besteht.

2.3 

Eine erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. Die Verwendung von Lehrkräften, die nach den Nrn. 2.1.3 bis 2.1.6 der Genehmigung bedürfen, ist auch in dringenden Fällen vor der Genehmigung unzulässig.

3.  Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern

Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene herausragende Stellung und die damit verbundenen Aufgaben kann die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich nur hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen werden, die im Schulbereich bereits hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben. Die nebenamtliche bzw. nebenberufliche Ausübung dieser Funktion muss sich deshalb auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken, die in der besonderen organisatorischen Struktur der Schule begründet sind. Bei der Genehmigung von nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern ist entsprechend restriktiv zu verfahren; für Berufsschulen kann sie nicht erteilt werden.

3.1 

Als besonders gelagerte Ausnahmefälle können nur anerkannt werden

3.1.1 

die Neuerrichtung einer Schule, wenn insbesondere bei neuen Ausbildungsangeboten keine gesicherte Prognose für einen Betrieb auf Dauer abgegeben werden kann und es deshalb dem Schulträger nicht zuzumuten ist, eine hauptamtliche/hauptberufliche Schulleitung zu bestellen; die Genehmigung ist in diesem Fall auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zu beschränken, eine einmalige Verlängerung der Genehmigung um weitere zwei Jahre kann aus besonderen Gründen erfolgen; diese Fristen gelten ab dem Zeitpunkt der Neuerrichtung einer Schule;
oder

3.1.2 

ein besonderes Interesse an der Gewinnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Leitung von Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aufgrund seiner besonderen fachlichen Qualifikation für an der Schule eingerichtete spezielle Ausbildungsgänge.

3.2 

Weitere Genehmigungsvoraussetzung ist eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Schuldienst sowie eine Unterrichtstätigkeit an der Schule als Lehrkraft (Art. 57 Abs. 1 BayEUG) unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 oder 2.

4.  Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

Die Auswahl zwischen Bewerberinnen und Bewerbern hat nach Eignung, Leistung und Befähigung zu erfolgen.

4.1 

Bewerberinnen und Bewerber gem. Nrn. 1.1 bis 2.1.5 sind in der Regel fachlich besser geeignet als Bewerberinnen und Bewerber gem. Nr. 2.1.6.

4.2 

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt berufliche Schulen sind in der Regel fachlich besser geeignet als Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt Gymnasium für den Einsatz an Berufsschulen.

4.3 

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt berufliche Schulen und Gymnasium sind in der Regel fachlich besser geeignet als Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt Realschulen für den Einsatz an Wirtschaftsschulen.

5.  Zuständigkeit für Entscheidungen nach den Nrn. 2, 3 und 4

Für Entscheidungen nach den Nrn. 2, 3 und 4 sind zuständig

5.1 

für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen und

5.2 

für Fachoberschulen und Berufsoberschulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Genehmigungen bleiben unberührt. Zugleich tritt die Bekanntmachung zur Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen vom 12. April 1989 (KWMBl I S. 78) außer Kraft.
Kufner
Ministerialdirigent
Markierungen
Leseansicht