BeStra: Berichtspflichten in Strafsachen
1. Grundsatz
Die Staatsanwaltschaften berichten dem Staatsministerium der Justiz in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden, oder die zu Maßnahmen der Justizverwaltung oder der Gesetzgebung Anlass geben können.
2. Maßnahmen gegen Abgeordnete
2.1
Wird ein Abgeordneter während der Legislaturperiode des Parlaments vorläufig festgenommen oder wird gegen ihn ein Haftbefehl erlassen oder vollzogen, so ist davon das Staatsministerium der Justiz telefonisch oder per Telefax zu unterrichten.
2.2
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn in einer Strafsache die Vorführung eines Abgeordneten angeordnet oder vollzogen wird.
2.3
Die Berichtspflicht nach Nr. 1 bleibt unberührt.
3. Privatklagesachen
In Privatklagesachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden, übersendet das Gericht dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstwege eine Abschrift der Privatklage.
4. Beginn und Umfang der Berichterstattung
Die Berichterstattung beginnt möglichst frühzeitig. Sie erstreckt sich in der Regel auf alle wichtigen Maßnahmen, welche die Einleitung, den Gang oder den einstweiligen oder endgültigen Abschluss des Verfahrens betreffen.
5. Vorlage der Berichte
5.1
Die Berichte sind auf dem Dienstweg – in Eilfällen jedoch unmittelbar – zu erstatten. Bei unmittelbarer Berichterstattung ist dem Generalstaatsanwalt gleichzeitig ein Berichtsabdruck vorzulegen.
5.2
Der Generalstaatsanwalt nimmt, soweit erforderlich, zu den Berichten Stellung.
5.3
In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist vorweg telefonisch, per Telefax oder persönlich zu berichten.
5.4
Die Berichte sind in einfacher, Berichte nach Nr. 2 in doppelter Fertigung vorzulegen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
5.5
In Strafsachen, von denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit eine besondere Beachtung finden werden, sind zusätzlich die Unterrichtungspflichten gemäß Abschnitt VII Nr. 3 und Abschnitt VIII der Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 17. November 2000 (JMBl S. 178) zu beachten.
6. Vorlage von Entscheidungen
Rechtskräftige Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung –auch auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts – sind von den Staatsanwaltschaften dem Staatsministerium der Justiz in drei Stücken vorzulegen.
7. Verhältnis zu anderen Berichtspflichten
Durch andere Anordnungen oder Verwaltungsvorschriften begründete Berichtspflichten bleiben unberührt.
8. In-Kraft-Treten
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 31. Januar 2006 tritt die Bekanntmachung über die Berichterstattung in Strafsachen vom 9. Dezember 1960 (JMBl S. 167) außer Kraft.
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