Benachrichtigung in Nachlasssachen
1. Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen
1.1
¹Der Notar, vor dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) zu verschließen ist, die folgenden Angaben:
1.1.1
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen des Erblassers,
1.1.2
das Geburtsdatum und den Geburtsort mit der üblichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt,
1.1.3
das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Standesamt und – soweit bekannt – die Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde; den Staat der Geburt mit der üblichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,
1.1.4
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenverzeichnisnummer sowie den Namen des Notars nebst Amtssitz,
1.1.5
das Verwahrgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (ZTRV).
²Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 BeurkG).
1.2
Für das Verwahrgericht gilt Folgendes:
1.2.1
¹Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), so ist entsprechend Nr. 1.1 Satz 1 zu verfahren. ²Die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer sowie des Namens des Notars nebst Amtssitz entfällt. ³Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag nach der erstmaligen Eröffnung in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. ⁴Wenn die Urkunde unter der ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZTRV bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ZTRV angegeben werden.
1.2.2
Der zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel des Verwahrgerichts zu verschließen.
1.2.3
Das Verwahrgericht hat eine Angabe nach Nr. 1.1 Satz 1 auf dem Umschlag zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn ihm bekannt wird, dass die Angabe fehlerhaft oder unvollständig ist.
1.3
¹Für den Umschlag soll ein Formular nach der
1.4
¹Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. ²Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. ³Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. ⁴Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. ⁵Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.
1.5
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), welche die Erbfolge beeinflussen können, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Eintragungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.
2. Benachrichtigung vom Tod des Erblassers
¹Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 BNotO benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG sowie nach § 34a Abs. 3 BeurkG. ²Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.
3. Formulare
¹Werden amtliche Formulare eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Formulare zu verwenden. ²Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung des amtlichen Formulars in der Anlage abgesehen werden. ³Der Inhalt muss in jedem Fall dem Inhalt der Anlage entsprechen.
4. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
Anlagen
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