Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben
DE - Landesrecht Bayern

Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben

Die – gesetzlich nicht geregelte – Baufallanzeige, die die Bauaufsichtsbehörden im Wege der Amtshilfe den Bewertungsstellen der Finanzämter und den Vermessungsämtern erteilt haben, war bis zum Inkrafttreten der Vierten Novelle zur Bayerischen Bauordnung verfahrensmäßig mit der Schlussabnahme gemäß Art. 98 BayBO a.F. verbunden. Die Baufallanzeige erfolgte, nachdem der Bauherr gemäß Art. 98 Nr. 4 BayBO a.F. die Schlussabnahme beantragt hatte. Die Schlussabnahme ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung entfallen. An die Stelle der Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben durch die Baufallanzeige gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 29. Oktober 1962 (MABl S. 632, FMBL S. 1923), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. April 1971 (MABl S. 553, FMBl S. 242), tritt deshalb folgende Regelung:

1.1 

Die unteren Bauaufsichtsbehörden benachrichtigen die Bewertungsstellen der Finanzämter und die Vermessungsämter von den Bauvorhaben jeweils durch eine Durchschrift oder eine Ablichtung der ersten Seite des Baugenehmigungsbescheides. Der Mitteilung an das Vermessungsamt wird die vierte bzw. dritte Ausfertigung des geprüften Lageplans (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVerfV) beigefügt, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauVerfV auf einer Ablichtung des Auszugs aus dem Katasterkartenwerk zu erstellen ist.

1.2 

Die Bauaufsichtsbehörden prüfen nicht im Einzelnen, ob sich die genehmigten Bauvorhaben auf die Bewertung der Grundstücke auswirken oder zu solchen Veränderungen im Bestand der Gebäude führen, die im Liegenschaftskataster erfasst werden (Art. 8 Abs. 3 VermKatG). Bauvorhaben, die sich offensichtlich nicht auf die Bewertung auswirken und offensichtlich zu keinen Veränderungen im Bestand der Gebäude führen, müssen jedoch nicht mitgeteilt werden.

1.3 

Die Nrn. 1.1 und 1.2 gelten entsprechend für die Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von zustimmungspflichtigen Bauvorhaben (Art. 86 BayBO) durch die Regierungen.
Die Gemeinden werden gebeten, die Bewertungsstellen der Finanzämter über sonstige bewertungsrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Veränderungen zu unterrichten (vgl. Abschnitt 5 GrStR).
Rechtsgrundlage für die Mitteilung an die Finanzämter ist § 29 Abs. 3 BewG in der Fassung durch Art. 17 Nr. 2 Buchst. d Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2436). Mitteilungen durch die Bauaufsichtsbehörden an die Vermessungsämter sind – soweit die Daten aus einer Datei übermittelt werden – gemäß Art. 17 BayDSG zulässig; soweit die Daten nicht aus einer Datei übermittelt werden, kann diese Vorschrift als allgemeiner Grundgedanke des Datenschutzrechts entsprechend herangezogen werden.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 29. Oktober 1962 (MABl S. 632, FMBl S. 1923), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. April 1971 (MABl S. 553, FMBl S. 242) wird aufgehoben.
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