BekV
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BekV: Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV) Vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14) BayRS 2020-1-1-2-I (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 123 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) und des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Regelung der amtlichen Bekanntmachung

(1) ¹Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, müssen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Gemeinderats die Art der Bekanntmachung und das Amtsblatt oder regelmäßig erscheinende Druckwerk oder den Ort, an dem die Amtstafel (Gemeindetafel) aufgestellt ist, oder die Tageszeitung im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO bestimmen. ²Eine andere als die bestimmte Art der Bekanntmachung darf nur gewählt werden, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund es erfordert; in diesem Fall ist auf die Satzung und die Art ihrer Bekanntmachung an der Stelle hinzuweisen, an der die Satzungen sonst abzudrucken sind oder ihre Niederlegung bekanntzugeben ist.
(2) ¹Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag amtlich bekanntmachen, müssen in der Gemeinde eine Amtstafel (Gemeindetafel) unterhalten und dort die Anschläge anheften, mit denen die Niederlegung bekanntgegeben wird. ²Die Gemeinden sollen weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und die Anschläge auch an diesen Gemeindetafeln anheften. ³Die Anschläge sollen 14 Tage angeheftet bleiben.
(3) ¹Für die amtliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. ²Verwaltungsgemeinschaften, die ihre Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 VGemO durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag amtlich bekanntmachen, müssen am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eine Amtstafel unterhalten; der Anschlag soll auch an den Gemeindetafeln der Mitgliedsgemeinden angeheftet werden.

§ 2 Tag der amtlichen Bekanntmachung

¹Wird eine gemeindliche Satzung oder eine Rechtsvorschrift einer Verwaltungsgemeinschaft durch Abdruck in einem Amtsblatt oder in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk amtlich bekanntgemacht, so ist sein Ausgabetag der Tag der amtlichen Bekanntmachung. ²Wird eine solche Vorschrift nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO oder Art. 10 Abs. 1 Satz 3 VGemO amtlich bekanntgemacht, so ist Tag der amtlichen Bekanntmachung der Tag, an dem die Niederlegung durch Anschlag bekanntgegeben wird, oder der Ausgabetag der Tageszeitung; der Anschlag darf erst angebracht oder die Mitteilung in der Tageszeitung erst bekanntgegeben werden, wenn die Niederlegung erfolgt ist.

§ 3 Bekanntmachungsvermerk; Mitteilungspflicht

¹Auf gemeindlichen Satzungen oder Rechtsvorschriften einer Verwaltungsgemeinschaft, die nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht worden sind, sollen die Art und der Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung vermerkt werden. ²Die Vorschriften sind mit Bekanntmachungsvermerk in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung in doppelter Fertigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden, bewehrte Satzungen außerdem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.

§ 4 Sammlung der Vorschriften

¹Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten; auf Verlangen sind Abschriften oder Ablichtungen zu erteilen. ²Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.

§ 5 Inkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (Bekanntmachungsverordnung – BekV) vom 3. März 1959 (GVBl S. 121) außer Kraft.
München, den 19. Januar 1983
I. V. Franz Neubauer, Staatssekretär
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