Teilnahme minderjähriger Schüler an abendlichen Veranstaltungen im Bereich der Schule
DE - Landesrecht Bayern

Teilnahme minderjähriger Schüler an abendlichen Veranstaltungen im Bereich der Schule

1. Ort und Zeit schulischer Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, an denen minderjährige Schüler teilnehmen, sollen so gelegt werden, dass unübliche Gefährdungen auf dem Schulweg möglichst ausgeschlossen sind. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich zwar nicht auf den Schulweg; die Fürsorgepflicht insbesondere gegenüber minderjährigen Schülern verlangt jedoch, bei der Festsetzung schulischer Veranstaltungen erhöhte Gefahren auf dem Schulweg nach Möglichkeit zu vermeiden.
2. Abendliche Veranstaltungen dürfen daher für minderjährige Schüler grundsätzlich nicht verbindlich sein. Werden nicht verbindliche schulische Veranstaltungen in die Abendzeit gelegt (z.B. ein Schulkonzert), so hat die Schule den Eltern Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung mitzuteilen. Im Interesse eines gesicherten Heimwegs soll sie - unbeschadet der elterlichen Aufsichtspflichten - außerdem bei den Eltern Nachbarschaftshilfe, die Begleitung jüngerer durch ältere Schüler oder andere, geeignete Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Schüler anregen.
I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirigent
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