Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes Vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 546) BayRS 313-4-S (§§ 1–5)
§ 1 Grundlage des Gnadenverfahrens
¹Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung übt der Ministerpräsident das Begnadigungsrecht aus. ²Aus der Anerkennung des Instituts der Gnade in der Verfassung folgt die Befugnis des Gnadenträgers und seiner Delegatare, zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ³Auch folgt aus Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung die Befugnis der öffentlichen Stellen, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten an den Gnadenträger und seine Delegatare zum Zweck der Vorbereitung einer Gnadenentscheidung zu übermitteln.
§ 2 Schutz der Persönlichkeitsrechte und Datengeheimnis
¹Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Gnadenverfahren sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. ²Die mit Gnadenverfahren befaßten Personen haben das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu beachten.
§ 3 Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung
(1) In Gnadenverfahren werden personenbezogene Daten von den mit Gnadensachen befaßten Stellen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, soweit es zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlich ist.
(2) ¹Die zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlichen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bei dem Betroffenen selbst erhoben. ²Verspricht dies keinen Erfolg oder würde die Erhebung bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, werden die personenbezogenen Daten bei Dritten erhoben, es sei denn, daß dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) ¹Der Gnadenträger und die mit Gnadensachen befaßten Stellen können personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln, wenn dies zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlich ist und dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. ²Ebenso können unter diesen Voraussetzungen an den Gnadenträger und an die mit Gnadensachen befaßten Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden.
§ 4 Technische und organisatorische Maßnahmen
¹Von den mit Gnadensachen befaßten Stellen sind Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, die gewährleisten, daß personenbezogene Daten der Betroffenen nicht unberechtigt verarbeitet oder genutzt werden können. ²Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 5 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
München, den 25. Juni 1994
Dr. Edmund Stoiber
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