Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015, TL BEB-StB 15
DE - Landesrecht Bayern

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015, TL BEB-StB 15

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1.  Allgemeines

1.1 

Die „Technischen Lieferbedingungen/Technischen Prüfvorschriften für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2002 (TL BEB RH-StB 02/TP BEB RH-StB 02) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, TL BEB-StB 15 vor.

1.2 

Die ZTV BEB-StB 15 behandeln alle Baustoffe und Baustoffsysteme, die im Zuge der baulichen Erhaltung von bestehenden Verkehrsflächen aus Beton zur Anwendung kommen.

1.3 

Neu aufgenommen wurden:
– hydraulisch gebundene Baustoffgemische (Beton für Fahrbahndecken, Schnellerhärtender Reparaturbeton, Schnellbeton, Dränbeton, Unterpressmörtel, PCC-Mörtel),
– chemische Baustoffe und Baustoffgemische mit chemischen Bindemitteln (PC-Mörtel, Silikatharz, Polyurethan-Hartschaum, PUR-Montageschaum),
– Fugenfüllsysteme und
– sonstige Baustoffe (Dübel, Anker, Schräganker und Klebeanker, Unterlagsstoffe).

2.  Anwendung

¹Die TL BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 08/2015 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. ²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die TL BEB-StB 15 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. ³Die TL BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 08/2015 sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

3.  Außerkrafttreten

¹Die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, TL BEB-StB 15 ersetzen zusammen mit den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15 die „Technischen Lieferbedingungen/Technischen Prüfvorschriften für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2002 (TL BEB RH-StB 02/TP BEB RH-StB 02). ²Die TL BEB RH-StB 02/TP BEB RH-StB 02 sind nicht mehr anzuwenden. ³Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Januar 2005 (AllMBl. S. 17) wird aufgehoben.

4.  Bezugsmöglichkeit

Die TL BEB-StB 15 können bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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