Nasskonservierung von Rundholz durch Beregnung
DE - Landesrecht Bayern

Nasskonservierung von Rundholz durch Beregnung

1.  Anlass, Maßnahmen und Zielsetzung

1.1 

¹Naturereignisse wie Sturmwurf, Schneebruch oder Massenvermehrungen von Pilzen und Insekten können zu umfangreichen außerplanmäßigen Holzeinschlägen zwingen. ²Werden diese Holzmengen nicht ausreichend schnell vermarktet und verarbeitet, drohen erhebliche Verluste durch Holzentwertung und Massenvermehrungen von Schädlingen. ³Häufiger werdende Katastrophenereignisse im Zuge des Klimawandels, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Trockenheit, Fröste) oder starker Schädlingsbefall können in unseren Wäldern zu nicht vorhersehbaren Holzanfällen führen. ⁴Auch aus Gründen der witterungsoptimierten Holznutzung auf sensiblen Böden kann es sehr sinnvoll sein, bei geeigneter Witterung und Jahreszeit Waldpflege- und Erntemaßnahmen durchzuführen und das nicht unmittelbar absetzbare Holz auf ordnungsgemäß errichteten Beregnungsplätzen für einen späteren Verkauf zwischenzulagern.

1.2 

Die bisherigen Erfahrungen bei Schneebruch und Sturmwurf, vor allem in den Jahren nach 1990 (Stürme Vivian und Wiebke) und 1999 (Sturm Lothar) haben gezeigt, dass die Nasskonservierung von Rundholz durch Beregnung ein Instrument ist,
– um den Einsatz chemischer Holzschutzmittel (vor allem Insektizide gegen Borkenkäfer und holzbohrende Insekten) zu vermeiden,
– die Entwertung des Holzes durch Pilz- und Insektenbefall über Jahre hinweg weitgehend zu verhindern,
– zu einer Verstetigung des Holzangebots (Marktausgleich, Versorgung der Holzwirtschaft) beizutragen.

1.3 

Die Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämter und Forstbehörden beraten die staatlichen und nichtstaatlichen Forstbetriebe sowie die Forstlichen Zusammenschlüsse bei der Vorbereitung und Planung von Beregnungsplätzen zur Nasskonservierung von Rundholz.

1.4 

¹Ziel ist die Genehmigung notwendiger Beregnungsplätze in Bayern, die in der Lage sind, das im Rahmen der Katastrophenvorsorge und im Katastrophenfall nicht chemisch behandelte anfallende Holz sachgerecht und unter Beachtung von Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz aufzunehmen, um volkswirtschaftlichen Schäden vorzubeugen. ²An Beregnungsplätzen, die aus Gründen der Katastrophenvorsorge erforderlich sind, besteht ein öffentliches Interesse.

2.  Anforderungen an Planung, Anlage und Betrieb von Beregnungsplätzen

2.1 

¹Bei Planung, Anlage und Betrieb sind Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen. ²In Wasserschutzgebieten sind die Festlegungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten. ³Grundsätzlich nicht zulässig ist die Nasskonservierung in den Zonen I, II und III bzw. IIIA von Wasserschutzgebieten. ⁴In Planung befindliche Schutzgebiete sind entsprechend zu berücksichtigen. ⁵Beregnungsplätze im Überschwemmungsgebiet sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) grundsätzlich nicht zulässig, da hier die Gefahr einer Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses besteht, sowie die Möglichkeit, dass das gelagerte Holz abgeschwemmt werden könnte. ⁶Eine Nasskonservierung in Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen ist nicht zulässig. ⁷In Landschaftsschutzgebieten sind die Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten. ⁸Gegebenenfalls ist ein entsprechendes Zulassungsverfahren durchzuführen.

2.2 

¹Der Betrieb mit Oberflächenwasser hat grundsätzlich Vorrang vor dem Betrieb mit Grundwasser. ²Der Abstand zum Gewässer ist so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung des Beregnungsplatzes und des Gewässers möglich ist (im Regelfall mindestens zehn Meter).

3.  Maßgaben des Wasserrechts

3.1 

¹Die Entnahme von Wasser und das Wiedereinleiten von Wasser in ein Gewässer sind Benutzungen nach § 9 Abs. 1 WHG. ²Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedürfen diese der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 10 WHG), soweit sich nicht aus dem WHG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften etwas anderes ergibt. ³Für die Nasskonservierung von Rundholz nach § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) kommt in der Regel nur eine beschränkte Erlaubnis in Betracht. ⁴Ob die Voraussetzungen für das Beregnen von Holzpoltern im Rahmen des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs (§ 26 WHG) oder des Gemeingebrauchs (§ 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 BayWG) möglich ist, hat die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde) vor Beginn der jeweiligen Benutzung zu klären. ⁵Beregnungsplätze, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder eines durch Verordnung der Regierung nach Art. 20 Abs. 2 BayWG erfassten Gewässers dritter Ordnung entfernt sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG.

3.2 

¹Über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG). ²Örtlich zuständig ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I) die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Nasskonservierung durchgeführt werden soll.

3.3 

¹Bei der Antragstellung ist Art. 67 BayWG in Verbindung mit der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG) zu beachten. ²Danach sind im Antrag alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben. ³Hierzu gehören vor allem die Menge und die Art der Vorbehandlung des einzulagernden Holzes, die Fläche der Beregnung, die Art der Wassergewinnung, die benötigte Wassermenge, die Wiedereinleitung und die möglichen Auswirkungen auf Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger (z.B. Fischteichbetreiber u. a.) sowie auf Natur und Landschaft (siehe Nr. 5). ⁴Die Kreisverwaltungsbehörde kann, auch bevor das wasserrechtliche Verfahren eingeleitet ist, im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt auf die Vorlage einzelner vorgeschriebener Unterlagen verzichten (§ 1 Abs. 3 WPBV).

3.4 

¹Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis enthält § 12 WHG die Voraussetzungen. ²Hierbei sind insbesondere folgende wasserrechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
³Ein möglichst sparsamer Wasserverbrauch dient auch dem Gewässerschutz und ist durch Beregnung im Intervallbetrieb anzustreben.
⁴Bei der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern muss das Gewässer über eine ausreichende Wasserführung verfügen. ⁵Die Entnahmemenge zur Beregnung zusammen mit anderen Brauchwasserentnahmen (z.B. landwirtschaftliche Bewässerung, Kühlwasserentnahme) darf ein Drittel der mittleren Niedrigwassermenge (MNQ) nicht überschreiten. ⁶Bei Unterschreitung des MNQ ist die Wasserentnahmemenge anzupassen. ⁷Die Wasserentnahmemenge ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken (vgl. § 33 WHG). ⁸Pumpeneinläufe sind mit Fischschutzeinrichtungen zu betreiben.
⁹Das Beregnungswasser soll flächig über eine wirksame biologisch aktive Bodenzone oder über eine vergleichbar puffernd wirkende Bodenschicht bzw. -auflage versickern, wobei eine ausreichende Versickerungsleistung des Untergrundes vorhanden sein muss. 1⁰Ist dies aufgrund der Untergrundverhältnisse nicht möglich oder aus Sicht des vorbeugenden Grundwasserschutzes nicht vertretbar, so ist das Beregnungswasser zu sammeln und die Entwässerung über ein Grabensystem in den Vorfluter herzustellen. 1¹Dazu kann es erforderlich sein, dass Boden sowie Sammel- und Rückhalteeinrichtungen wasserundurchlässig zu befestigen sind. ¹2Um ein unkontrolliertes Überlaufen zu verhindern, sind die Anlagen nach dem Beregnungsumfang und den örtlichen Starkniederschlagsereignissen zu bemessen und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. ¹3Eine Einleitung in den Untergrund über Sickerschächte sowie Dolinen oder Trockengräben in Karstgebieten ist nicht zulässig.
¹4Technische Anlagen (z.B. Sammel- und Rückhalteeinrichtungen) sind regelmäßig zu kontrollieren (mindestens einmal wöchentlich). ¹5Die abgeschiedenen Feststoffe sind zu entfernen. ¹6Zudem ist die nach Abfuhr verbleibende Rinde auf dem Beregnungsplatz zu entfernen.
¹7Die beschränkte Erlaubnis ist in der Regel auf zehn Jahre zu befristen. ¹8Die tatsächliche Inanspruchnahme des Beregnungsplatzes ist der Kreisverwaltungsbehörde durch den Erlaubnisinhaber anzuzeigen.
¹9Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach § 17 WHG zulassen, dass mit der Benutzung schon vor der Erteilung der Erlaubnis begonnen wird.

4.  Maßgaben des Baurechts

4.1 

¹Beregnungsplätze, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) dienen, bedürfen als Lagerplätze keiner Baugenehmigung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I). ²Beregnungsplätze forstlicher Zusammenschlüsse sind baurechtlich nach dem IMS vom 28. Juni 2010 (Az.: II B 5- 7801-001/09) zu beurteilen.

5.  Maßgaben des Naturschutzrechts

5.1 

¹In den nach Wasserrecht erforderlichen Gestattungsverfahren sind nach § 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. ²Plätze für die Nasskonservierung sind so anzulegen, dass Naturschutzbelange nicht erheblich beeinträchtigt werden. ³Ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen zu erwarten, entfällt eine Verpflichtung zur Kompensation im Sinn von § 15 BNatSchG. ⁴Findet die Nasskonservierung innerhalb oder im Einwirkungsbereich von Natura-2000-Gebieten statt, ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen, ob von der Nasskonservierung allein oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erhebliche Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Natura-2000-Gebiets ausgehen können (Verträglichkeitsabschätzung). ⁵Soweit dies zu verneinen ist, steht das Natura-2000-Gebiet der Nasskonservierung nicht entgegen. ⁶Können erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen und ggf. eine Ausnahme zu prüfen. ⁷Des Weiteren sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu beachten (vgl. §§ 44 ff. BNatSchG).

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1 

Diese Gemeinsame Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

6.2 

Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Nasskonservierung von Rundholz vom 21. März 1985 (LMBl S. 39, MABl S. 301, LUMBl S. 29) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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