Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 95/2025

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 95/2025

LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026 (LGBl.Nr. 95/2025)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangenden Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflege- und Sondergebühren und des Kostenbeitrages für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten sowie für das stationäre Hospiz für das Jahr 2026 (LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 95/2025

Änderung

LGBl.Nr. 19/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 82, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und Abs. 7 und 91 Abs. 2 und 103b des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005 , in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011 , Nr. 8/2013, Nr. 10/2018 und Nr. 6/2024, wird verordnet:

§ 1 LKF-Gebühren

(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1,70 b) Landeskrankenhaus Bludenz 1,60 c) Landeskrankenhaus Bregenz 2,08 d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 2,34 e) Landeskrankenhaus Hohenems 1,70 f) Landeskrankenhaus Rankweil 2,54 g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene, Frastanz 2,00
(2) In diesen Eurowerten ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

§ 2 Pflegegebühren

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1.460,40 b) Landeskrankenhaus Bludenz 830,00 c) Landeskrankenhaus Bregenz 1.399,66 d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 1.516,18 e) Landeskrankenhaus Hohenems 1.173,31 f) Landeskrankenhaus Rankweil: 1. Klinische Psychiatrie und Neurologie 810,90 2. Psychiatrie (Pflegefälle) 578,58 3. Psychiatrie (Forensikfälle) 1.046,96 4. Wachkoma (Pflegefälle) 578,58 g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene, Frastanz 608,32
(2) In diesen Tarifen ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

§ 3 Pflegegebühr Hospiz am See

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag im privaten gemeinnützigen Hospiz am See wird mit Euro € 979,58 festgesetzt.
(2) In diesem Tarif ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4 Sondergebühr für die Sonderklasse

(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 368,04 b) Landeskrankenhaus Bludenz 340,08 c) Landeskrankenhaus Bregenz 457,97 d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 530,69 e) Landeskrankenhaus Hohenems 510,32 f) Landeskrankenhaus Rankweil 1. Klinische Psychiatrie und Neurologie 383,54 2. Psychiatrie (Pflegefälle) 226,90 3. Psychiatrie (Forensikfälle) 365,65 4. Wachkoma (Pflegefälle) 226,90 g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene, Frastanz 231,32
(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu entrichten: a) mit Nasszelle 55,00 b) ohne Nasszelle 27,50

§ 5 Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen

(1) Die Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen in den öffentlichen Krankenanstalten Landeskrankenhaus Feldkirch, Landeskrankenhaus Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Krankenhaus der Stadt Dornbirn und Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene sowie im privaten gemeinnützigen Erstversorgungsambulatorium Bregenz werden in der Anlage 1 festgesetzt.
(2) In den Tarifen laut Anlage 1 ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

§ 5a*) Gebühren für Gastpatienten und Gastpatientinnen, Regressfälle sowie Patienten und Patientinnen nach der Patientenmobilitätsrichtlinie

(1) Für die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz), sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1,83 b) Landeskrankenhaus Bludenz 1,81 c) Landeskrankenhaus Bregenz 1,91 d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 1,78 e) Landeskrankenhaus Hohenems 1,72 f) Landeskrankenhaus Rankweil 2,73 g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene 1,91
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden. *) Fassung LGBl.Nr. 19/2026

§ 6 Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen

Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

§ 7 Kostendeckende LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.
(2) Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.

§ 8 Unterbringungs- und Verpflegungsgebühren für Begleitpersonen

(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von a) Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres, b) Kindern, die auf einer Intensivstation bzw. auf einer Abteilung für Neonatologie untergebracht sind, c) Kindern, die an einer chronischen Erkrankung leiden oder krebskrank sind, d) Menschen mit Behinderung, sofern diese auf die Mitbetreuung durch eine Begleitperson angewiesen sind; eine solche wird vom Abteilungsleiter oder mit einem Behindertenpass nachgewiesen, e) Müttern (Bezugspersonen), soweit es sich bei den Begleitpersonen um nicht anstaltsbedürftige Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres handelt.
(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.
(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.
(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.
(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für Euro a) ein Frühstück 2,00 b) ein Mittagessen 6,00 c) ein Abendessen 4,00 Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.
(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 9 Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten

(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 13,40 Euro festgesetzt.
(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.

§ 10 Pflegetag

Als Pflegetag gilt jeder Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt. Ein Pflegetag dauert von 0:00 bis 24:00 Uhr.

§ 11*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025, LGBl.Nr. 94/2024 , in der Fassung LGBl.Nr. 24/2025 , außer Kraft.
(3) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 19/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 19/2026 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2
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