Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen - Gesamtüberblick
DE - Landesrecht Bayern

Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen - Gesamtüberblick

1.  Definition

Hinsichtlich des Nachweises von Sprachkenntnissen in Latein bzw. Griechisch sind folgende Niveaustufen zu unterscheiden:
– Latinum bzw. Graecum,
– Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie,
– Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch,
– Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch.
Jede der genannten Niveaustufen für Sprachkenntnisse in Latein bzw. Griechisch schließt die jeweils nachgenannten Niveaustufen ein.

1.1  Latinum bzw. Graecum

1.1.1 

Mit der Zuerkennung des Latinums wird gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder („Vereinbarung über das Latinum und das Graecum “ vom 22. September 2005) die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Cicero-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Der Nachweis des Latinums schließt den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie, den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) sowie den Nachweis von Kenntnissen in Latein ein.

1.1.2 

Mit der Zuerkennung des Graecums wird gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder („Vereinbarung über das Latinum und das Graecum “ vom 22. September 2005) die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Der Nachweis des Graecums schließt den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie, den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch sowie den Nachweis von Kenntnissen in Griechisch ein.

1.2  Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie

Mit der Zuerkennung Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie wird die Fähigkeit bestätigt, für das Studium der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie relevante lateinische bzw. griechische Originaltexte in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Der Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie schließt den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch sowie den Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch ein.

1.3  Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

1.3.1 

Mit der Zuerkennung gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen (z.B. Cäsar, Nepos) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) schließt den Nachweis von Kenntnissen in Latein ein.

1.3.2 

Mit der Zuerkennung gesicherter Kenntnisse in Griechisch wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen (z.B. Xenophon) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch schließt den Nachweis von Kenntnissen in Griechisch ein.

1.4  Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch

1.4.1 

Mit der Zuerkennung von Kenntnissen in Latein wird die Fähigkeit bestätigt, Texte, wie sie üblicherweise nach drei Jahren Unterricht in der ersten oder zweiten Fremdsprache Latein in den vom Staatsministerium genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

1.4.2 

Mit der Zuerkennung von Kenntnissen in Griechisch wird die Fähigkeit bestätigt, Texte, wie sie üblicherweise nach zwei Jahren Unterricht in der dritten Fremdsprache Griechisch in den vom Staatsministerium genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

2.  Nachweis des Latinums bzw. Graecums

2.1  Möglichkeiten des Nachweises

2.1.1 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen das Latinum bzw. Graecum in der Regel über den Pflichtunterricht bzw. eine Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

2.1.2 

Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis des Latinums bzw. Graecums an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

2.2  Anforderungen

Für den Nachweis des Latinums bzw. Graecums ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch sowie beim Erwerb über eine Feststellungs- bzw. Ergänzungsprüfung zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation im mündlichen Teil der Feststellungs- bzw. Ergänzungsprüfung nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein “ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch “ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

2.3  Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

2.3.1  Nachweis des Latinums über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben das Latinum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis des Latinums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

2.3.2  Nachweis des Latinums über eine Feststellungsprüfung

2.3.2.1 

Das Latinum kann von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien über eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden, sofern sie Latein nach Jahrgangsstufe 9 ablegen oder kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

2.3.2.2 

Die Feststellungsprüfung findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.3.2.3 

An der Feststellungsprüfung können teilnehmen:
– Schülerinnen und Schüler, die Latein gem.
– Schülerinnen und Schüler, die in oder während Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt sind und daher kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten, sofern sie nicht beabsichtigen, Latein nach der Rückkehr aus dem Ausland weiter zu belegen. In diesem Fall kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Feststellungsprüfung auch vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes abgehalten werden. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Feststellungsprüfung rechtzeitig zu informieren.
– Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen, an eine andere Schulart übertreten oder in die Berufsausbildung eintreten; in diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Feststellungsprüfung vor dem Verlassen des Gymnasiums abgehalten wird.

2.3.2.4 

Nicht zugelassen zur Feststellungsprüfung sind Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielen. Nicht zugelassen sind weiterhin Schülerinnen und Schüler, die während des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch ins Ausland beurlaubt werden und aufgrund der Teilnahme am Unterricht im zweiten Schulhalbjahr ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

2.3.2.5 

Durchführung der Feststellungsprüfung:
Die Feststellungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die Latinumsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde.
Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in Jahrgangsstufe 9 erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Feststellungsprüfung. Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 9 sowie Grundkenntnisse abzuhalten.
Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter 1.1.1 genannten Anforderungen entspricht. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände wie z.B. Wechsel der Schulart kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten, entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen aus Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 (abhängig vom Beginn des Auslandsaufenthaltes) vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Der schriftlichen Prüfung (ca. 110 lateinische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Cicero-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Lexikons ist erlaubt.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, aber erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend “ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 von der Teilnahme an der Feststellungsprüfung ausgeschlossen wurden, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

2.3.3  Nachweis des Graecums vor der Qualifikationsphase

2.3.3.1 

Voraussetzung für den Nachweis des Graecums vor der Qualifikationsphase ist der Besuch des Pflichtunterrichts in Griechisch ab Jahrgangsstufe 8. Darüber hinaus ist es gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder erforderlich, dass am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Feststellungsprüfung abgelegt wird.

2.3.3.2 

Durchführung der Feststellungsprüfung:
Die Feststellungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die Feststellungsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde.
Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in der Jahrgangsstufe 10 in Griechisch erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Feststellungsprüfung. Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung im Umfang von 20 Minuten über den Stoff der Jahrgangsstufe 10 sowie Grundkenntnisse abzuhalten. Die unter Nr. 2.3.2.5 getroffenen Regelungen für den Ersatz des mündlichen Prüfungsteils gelten entsprechend.
Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines griechischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Der schriftlichen Prüfung (ca. 120 griechische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Platon-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Lexikons ist erlaubt.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, aber erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.4  Nachweis des Latinums bzw. Graecums in der Qualifikationsphase

Bei vorausgehendem Pflichtunterricht in der Unter- bzw. Mittelstufe in Latein bzw. Griechisch ist das Latinum bzw. Graecum nachgewiesen, wenn eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erreicht wurde:
– Ausbildungsabschnitt 11/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
– Ausbildungsabschnitt 12/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
– Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 sowie das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:
Summe mindestens 30 Punkte
– Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 12/2 und das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:
Summe mindestens 25 Punkte

2.4  Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und Kollegs

2.4.1 

Der Nachweis des Latinums bzw. Graecums am Abendgymnasium oder Kolleg über den Pflichtunterricht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn vier aufsteigende Jahre Unterricht in Latein bzw. Griechisch besucht wurden oder wenn an der Abiturprüfung im Fach Latein bzw. Griechisch mit mindestens der Note „ausreichend “ (5 Punkte) teilgenommen wurde. Andernfalls ist eine Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO abzulegen.

2.4.2 

Am Abendgymnasium und Kolleg ist das Latinum unter den unter Nr. 2.4.1 genannten Bedingungen nachgewiesen, wenn eine der beiden folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erbracht wurde:
– Ausbildungsabschnitt III/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte III/1 und III/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte.

2.5  Nachweis des Latinums bzw. Graecums durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Das Latinum bzw. Graecum ist bei Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber nachgewiesen, wenn Latein bzw. Griechisch als erstes bis viertes Fach des ersten Prüfungsteils schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wurde und dabei mindestens 5 Notenpunkte der einfachen Wertung erreicht wurden.

2.6  Nachweis des Latinums bzw. Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO

2.6.1  Prüfungstermine

Die Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Ergänzungsprüfung mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Abiturprüfung (Prüfungstermin: jeweils im Mai) abzunehmen (Anmeldung bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres direkt an der jeweiligen Schule).
Daneben gibt es die Möglichkeit, die Ergänzungsprüfung an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule).

2.6.2  Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
– eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
– einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
– eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
– eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Ergänzungsprüfung aus der lateinischen bzw. griechischen Sprache bereits abgelegt wurde.
Bei Schülerinnen und Schülern genügt die Erklärung über die Art der Vorbereitung. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.6.3  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.1.2 und die unter Nr. 2.2 genannten Anforderungen.

2.6.4  Prüfung

Die Ergänzungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat. Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.1.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von etwa 200 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen. Bei der Korrektur des schriftlichen Prüfungsteils der Latinums- bzw. Graecumsprüfung im Rahmen der Abiturprüfung ist folgender Notenschlüssel anzulegen: 0 bis 6 Fehler: Note 1; 6,5 bis 12 Fehler: Note 2; 12,5 bis 18 Fehler: Note 3; 18,5 bis 24 Fehler: Note 4; 24,5 bis 30 Fehler: Note 5; über 30 Fehler: Note 6.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle dient. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde. Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend “ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung ist nur einmal möglich.

3.  Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Theologie

Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Theologie und Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Religionslehre gemäß Lehramtsprüfungsordnung I weisen Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nach durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums (Nr. 2) oder durch eine akademische bzw. kirchliche Prüfung gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 1992 (KWMBl I S. 244) bzw. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. Mai 1992 (KWMBl I S. 322).

4.  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

4.1  Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum)

4.1.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) können durch den Nachweis des Latinums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien weisen gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.1.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Latein entweder über den Pflichtunterricht oder über eine Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

4.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.1.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 15. Februar 2008 (KWMBl S. 36), geändert durch Bekanntmachung vom 9. April 2009 (KWMBl S. 168), gesicherte Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.2  Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Griechisch

4.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Griechisch können durch den Nachweis des Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.2.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Griechisch in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.2.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Griechisch angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.2.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gesicherte Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.3  Anforderungen

Für den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. in Griechisch ist die unter Nr. 1.3.1 bzw. 1.3.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Beim Erwerb über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens nachzuweisen, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein “ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch “ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

4.4  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

4.4.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde.

4.4.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.4.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8) , sofern sie die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholen und Latein in Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.4.2.2 

Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), wenn sie aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und Latein in Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen. In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.4.2.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.5  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule

4.5.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule, die Latein als zweite Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein erworben, wenn sie in Jahrgangsstufe 13 mindestens die Note „ausreichend “ (mindestens 4 Punkte) erzielen.

4.5.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 73 FOBOSO

4.5.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 73 FOBOSO nachgewiesen werden.

4.5.2.2 

Zur Ergänzungsprüfung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FOBOSO wird zugelassen, wer
– sich spätestens bis zum 1. März bei einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat,
– eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung glaubhaft macht,
– gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Fachoberschule oder Berufsoberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat und
– nicht im laufenden Kalenderjahr am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder am Unterricht in Französisch (fortgeführt) teilgenommen hat.

4.5.2.3 

Die oder der Ministerialbeauftragte bestimmt die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weist die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

4.5.2.4 

Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Prüfungsnote 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wird.

4.5.2.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Bewerberinnen und Bewerber, die im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in der Jahrgangsstufe 13 nicht mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht haben, können einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen.

4.6  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen des Abendgymnasiums und des Kollegs

4.6.1 

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
– Ausbildungsabschnitt II/2:
mindestens 4 Punkte
– Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.6.2 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs und des sprachlichen Abendgymnasiums können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachweisen (Nr. 4.8).

4.7  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Wenn Latein im Rahmen der Abiturprüfung für andere Bewerber als fünftes bis achtes Fach des zweiten Prüfungsteils mündlich geprüft wurde, kann die Prüfung auf Antrag als Ersatz für den mündlichen Teil der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO anerkannt werden. Das Prüfungsergebnis der mündlichen Abiturprüfung ist in diesem Falle in eine Note des 6-Notensystems (ohne Notentendenz) umzurechnen. Gesicherte Kenntnisse in Latein können jedoch nur dann bestätigt werden, wenn sich der Prüfling zusätzlich mit Erfolg einer schriftlichen Prüfung gemäß § 97 GSO unterzieht (Nr. 4.8).

4.8  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.8.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachgewiesen werden.

4.8.2  Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Eine Absprache mit Nachbarschulen ist möglich.
Daneben gibt es die Möglichkeit, die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule).

4.8.3  Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
– eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
– einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
– eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
– eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO aus der lateinischen Sprache bereits abgelegt wurde.

4.8.4  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.3.1 und Nr. 4.3 genannten Anforderungen.

4.8.5  Prüfung

Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.3.1 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.3.1 genannten Anforderungen entspricht. Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans für Latein der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums. Sie dauert 20 Minuten. Die Vorbereitungszeit umfasst 30 Minuten.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO ist nur einmal möglich. Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Nr. 4.1.5).

4.8.6 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, des sprachlichen Abendgymnasiums und des Kollegs dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unter den unter Nr. 4.1 und Nr. 4.3 genannten Bedingungen teilnehmen.

4.9  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

4.9.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

4.9.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.9.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, die in Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt sind und Griechisch in der Qualifikationsphase nicht weiterbelegen, dürfen an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen, sofern sie im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

4.9.2.2 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Griechisch in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.3 

Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums alternativ zur Feststellungsprüfung zum Erwerb des Graecums an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), wenn sie aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und Griechisch in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.10  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen des altsprachlichen Kollegs

4.10.1 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
– Ausbildungsabschnitt II/2:
mindestens 4 Punkte
– Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.10.2 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachweisen (Nr. 4.11).

4.11  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

Grundlage für die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 130 griechischen Wörtern bzw. etwa 60 griechischen Wörtern, der jeweils den unter Nr. 1.3.2 und Nr. 4.3 genannten Anforderungen entspricht. Im Übrigen gelten Nr. 4.8.1, Nr. 4.8.2 Abs. 1, Nr. 4.8.3 und Nr. 4.8.5 entsprechend.

5.  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1  Möglichkeiten des Nachweises von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) oder durch den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch (Nr. 4) nachgewiesen werden.

5.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch über den Pflichtunterricht an ihrer Schule nach.

5.1.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich für Studienzwecke an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

5.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2008 (KWMBl S. 36) Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

5.2  Anforderungen

Für den Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch ist das Textverständnis durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Beim Nachweis über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Latein der Jahrgangsstufen 5 mit 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9 nachzuweisen.

5.3  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

5.3.1 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben Kenntnisse in Latein nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.3.2 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.4  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des altsprachlichen Kollegs haben Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe I im Fach Latein bzw. Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.5  Nachweis über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

5.5.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachgewiesen werden.

5.5.2  Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. Den Termin bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5.5.3  Vorzulegende Nachweise

Für die vorzulegenden Nachweise gilt Nr. 4.8.3 entsprechend.

5.5.4  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 und Nr. 5.2 genannten Anforderungen.

5.5.5  Prüfung

Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter ist. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von 130 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer bzw. griechischer Text im Umfang von etwa 50 bzw. 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit jeweils den unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 genannten Anforderungen entspricht. Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums der Jahrgangsstufen 5 mit 7 für Latein als erste Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 für Latein als zweite Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO ist nur einmal möglich. Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch (Nr. 5.1.4).

6.  Nachweis

6.1. 

Bei Schülerinnen und Schülern erfolgt die Bestätigung über den Nachweis des Latinums bzw. Graecums bzw. gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel im Abiturzeugnis. Bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien erfolgt die Bestätigung zusätzlich noch im Jahreszeugnis der jeweiligen Jahrgangsstufe, in der die entsprechenden Anforderungen erfüllt wurden.
Wird die Schule vor Erwerb des Abiturs verlassen, so erfolgt die Bestätigung im zuletzt erteilten Jahreszeugnis oder nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster (vgl.
Andere Niveaustufen als Latinum, Graecum oder gesicherte Kenntnisse in Latein werden nur auf Antrag mit gesonderter Bescheinigung bestätigt.

6.2. 

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt die Bestätigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster (vgl.

7.  Verhinderung, Unterschleif und Wiederholung der Prüfung

Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung gemäß § 96 bzw. § 97 GSO gelten §§ 87 bis 89 GSO entsprechend.

8.  Ausweispflicht

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht als Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule an der Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung gemäß § 96 bzw. § 97 GSO teilnehmen, haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

9.  Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
– Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Erwerb des Latinums bzw. Graecums – Gesamtüberblick vom 16. März 2007 (KWMBl I S. 150), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222),
– KMS vom 13. Januar 2008 Az. VI.3-5 S 5510-6.13 108
– KMS vom 14. April 2009 Az. VI.3-5 S 5510-6.33 112

10.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
ZEUGNIS über den Erwerb des Latinums nach Besuch des Pflichtunterrichts im Fach Latein
ZEUGNIS über den Erwerb des Latinums über eine Ergänzungsprüfung
ZEUGNIS

Anlagen 

Markierungen
Leseansicht