VV-ModQV-StMUV
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VV-ModQV-StMUV: Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), sowie der Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I). Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt zur Durchführung der modularen Qualifizierung folgende Verwaltungsvorschrift:

1.  Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

¹Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. ²Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. ³Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. ⁴Die Beamtinnen und Beamten der in der

1.2 

¹Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. ²Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. ³Soweit die zuständigen Behörden über keine Stellenbewirtschaftungsbefugnis für die zu qualifizierenden Ämter verfügen, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums erforderlich. ⁴Die zuständigen Behörden unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ⁵Anmeldung und Teilnahme setzen die Betrauung mit den Aufgaben eines Dienstpostens voraus, der mindestens dem Eingangsamt der angestrebten Ämter entspricht. ⁶Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

2.  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

¹Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten der

2.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und inhaltlich vergleichbare sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, können von den gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörden im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3.  Nachweis der Teilnahme

3.1 

¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. ²Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich mit. ³Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

3.2 

¹Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. ²Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

3.3 

Bei der modularen Qualifizierung nach einem in der

3.4 

¹Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

4.  Übergangsregelung

¹Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG (bisherige Verwendungsaufstiege) anwendbar ist und die über die Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG verfügen sowie einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 zwei geeignete Module aus den anliegenden Übersichten der

5.  Beteiligung und Genehmigung

5.1 

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und
der Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

5.2 

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

6.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor

Anlagen 

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