LGBl.Nr. 91/2014
LGBl.Nr. 91/2014
Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung (LGBl.Nr. 91/2014)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)
LGBl. Nr. 91/2014
Änderung
LGBl. Nr. 43/2024
LGBl. Nr. 14/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 , wird verordnet:
§ 1
Organisation der Berufsschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt: a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau: Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau Organisationsform: lehrgangsmäßig Schulstufen: drei Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420 b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft: Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft Organisationsform: lehrgangsmäßig Schulstufen: drei Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420 c) Berufsschule der Fachrichtung Berufsjagdwirtschaft: Bezeichnung: Fachberufsschule für Berufsjagdwirtschaft Organisationsform: lehrgangsmäßig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 840 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
§ 2
Organisation der Fachschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt: a) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft: Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: drei Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: drei Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 c) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft: Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: drei Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 d) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft: Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 e) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement: Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 f) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft: Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 g) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft: Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 h) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau: Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene Organisationsform: ganzjährig Schulstufen: zwei Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
§ 3
Unterrichtsausmaß
Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.
§ 4
Selbstständige Fachschulen
(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).
§ 5
Angeschlossene Berufs- und Fachschulen
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen: a) der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst: die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; b) der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz: die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; c) der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz: die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Fachberufsschule für Berufsjagdwirtschaft – im Verbund mit der Landesjagd Pitztal, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz; d) der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau: die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement und die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000 , außer Kraft.