Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013); Einführung
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Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) ersetzt die mit Bekanntmachung vom 1. April 2009 (AllMBl S. 139) eingeführte Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2008).
Für die Hochbauaufgaben des Bundes ist die RPW 2013 (BAnz AT 22. Februar 2013 B4) bereits mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 27. Februar 2013 entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28. Februar 2013 zum 1. März 2013 eingeführt.
Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) wird ab sofort auch für die Baumaßnahmen des Landes mit folgenden Maßgaben eingeführt:
Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 RPW 2013 wird in folgender Fassung eingeführt:
„Der Auslober kann in Ausnahmefällen aus sachlich zwingenden Gründen im Benehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurekammer von einzelnen Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. “
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 RPW 2013 wird in folgender Fassung eingeführt:
„Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Berücksichtigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. “
Die Regelungen der vorstehenden Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen des Bundes.
Planungswettbewerbe unterliegen den Bestimmungen des Handbuches für Vergabe und Durchführung Freiberuflicher Dienstleistungen (VHF Bayern) gemäß OBBS vom 4. Dezember 2008 (Az.: IIZ5-40012-004/08). Abschnitt IV VHF Bayern wird entsprechend fortgeschrieben.
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. April 2009 (AllMBl S. 139) wird aufgehoben.
Den Kommunen wird empfohlen, wie im staatlichen Bereich zu verfahren.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
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