Hilfsmittel für Zwischen- und Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst hat gemäß § 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-1-7-I), die zuletzt durch § 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, beschlossen:
1.
Als Hilfsmittel für die Zwischenprüfung werden zugelassen:
1.1
Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk und Ergänzungsband (Richard Boorberg Verlag, München)
1.2
Netzunabhängiger, nichtprogrammierbarer Taschenrechner
1.3
Formelsammlung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
2.
Für den schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden neben den in Nr. 1 genannten Hilfsmitteln zugelassen:
2.1
SGB – Sozialgesetzbuch (Beck-Texte im dtv)
2.2
Vorschriftensammlung für die Verwaltung/Europarecht – VSV/Europarecht – (Richard Boorberg Verlag, München)
3.
¹Die Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen enthalten; ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen, Hervorhebungen, Nummerierungen und Verweisungen bei einzelnen Vorschriften auf andere Vorschriften (Zahlenhinweise). ²Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, sind nicht zulässig.
4.
¹Von den in den Nrn. 1 und 2 genannten Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. ²Abweichend hiervon sind von dem in Nr. 1.2 genannten Hilfsmittel zwei Exemplare zugelassen. ³Bei Loseblattsammlungen kann die jeweils letzte Ergänzungslieferung zusätzlich mitgebracht werden. ⁴Soweit diese bereits eingeordnet ist, können die ausgesonderten Blätter mitgebracht werden.
5.
Die jeweils maßgebliche Auflage der Formelsammlung (Nr. 1.3) wird vom Prüfungsamt festgelegt.
6.
Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern kann zu den in Nr. 1.2 genannten Taschenrechnern weitere Einzelheiten regeln.
7.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen und mitzubringen.
8.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hilfsmittel für Zwischen- und Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen vom 1. März 2012 (AllMBl. S. 198) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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