Organisationserlass für den Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen
Auf Grund des § 11 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens (ZustVLaFlüw) vom 25. November 2003 (GVBl S. 880, BayRS 240-1-1-A), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049, BayRS 240-1-1-A), ergeht folgender Organisationserlass:
1. Präambel
¹Der Beirat übernimmt die Aufgaben des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern. ²Der Auftrag des Hauptausschusses hinsichtlich der Eingliederung der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg als eigenständiges Gremium ist historisch erfüllt.
2. Regelungsumfang des Organisationserlasses
Dieser Organisationserlass regelt die Tätigkeit, Zusammensetzung und den Geschäftsablauf des Beirats für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen.
3. Aufgaben des Beirats
Der Beirat nimmt die in § 12 ZustVLaFlüw festgelegten Aufgaben wahr.
4. Zusammensetzung des Beirats
4.1
Der Beirat besteht aus 13 ständigen Mitgliedern, die sich zusammensetzen aus:
– einer Vertreterin oder einem Vertreter der Staatskanzlei,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hauses des Deutschen Ostens,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
– sechs Vertreterinnen oder Vertretern der beim Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., organisierten landsmannschaftlichen Gruppen, auf Vorschlag des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., und
– der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V.
4.2
Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied benannt werden.
4.3
¹Zu einzelnen Themen können auf Vorschlag des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., bis zu drei weitere Personen zur Beratung beigezogen werden. ²Das Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann zu bestimmten Themen Vertreter der betroffenen Ressorts der Staatsregierung zur Beratung zuziehen. ³Die beratenden Personen sind nicht stimmberechtigt.
4.4
Die Besetzung des Beirats soll geschlechtlich ausgewogen erfolgen.
5. Berufung und Amtsdauer der Mitglieder des Beirats
5.1
¹Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der von ihnen vertretenen Behörden und Organisationen vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Dauer von vier Jahren berufen. ²Der Beirat bleibt bis zur Neuberufung im Amt. ³Wiederberufung ist zulässig.
5.2
¹Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Beirats aus der von ihm vertretenen Behörde oder Organisation aus, so beruft das Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen auf Vorschlag der Behörde oder Organisation, der die oder der Ausgeschiedene angehört hat, ein anderes Mitglied oder ein anderes stellvertretendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen. ²Entsprechendes gilt auf Antrag der Behörden oder Organisationen bei einer Umsetzung oder funktionellen Veränderung des Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.
6. Vorsitz des Beirats
¹Den Vorsitz im Beirat führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., oder eine mit dessen Vertretung beauftragte Person. ²Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats leitet die Sitzungen. ³Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats oder eine von dieser Person benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter nimmt die Vertretung des Beirats im Landesplanungsbeirat wahr.
7. Geschäftsführung und deren Aufgaben
7.1
Dem Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., obliegt die Geschäftsführung des Beirats.
7.2
Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
– die Vorbereitung der Sitzungen,
– die Aufstellung und Ausarbeitung der Tagesordnung sowie sonstiger Sitzungsunterlagen,
– die Einladung der Beiratsmitglieder,
– die Nachbereitung der Sitzungen,
– die Abfassung und Versendung der Protokolle über den Verlauf der Sitzung sowie der dort gefassten Beschlüsse und
– die Kostenkontrolle der gemäß der Nrn. 10.2 und 10.3 entstehenden Kosten sowie deren Abrechung gemäß Nr. 10.4.
7.3
¹Die Beiratsmitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu den Sitzungen des Beirats zu laden. ²Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
7.4
Anträge zur Tagesordnung sind von den Beiratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei der Geschäftsführung des Beirats einzubringen.
8. Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bedarf.
9. Verschwiegenheitspflicht
¹Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über die Beratung und die von ihm als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. ²Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende der Zugehörigkeit zum Beirat fort.
10. Aufwendungsersatz
10.1
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter ist ehrenamtlich.
10.2
¹Die vom Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., vorgeschlagenen Mitglieder des Beirats beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten für die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Reisen oder Gänge Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Vorschriften. ²Vergütet werden die Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse der Deutschen Bahn AG.
10.3
¹Neben der Reisekostenvergütung kann den ehrenamtlichen Mitgliedern nach Nr. 10.2 beziehungsweise deren Stellvertretern für jede Teilnahme an einer Sitzung des Beirats eine Sitzungsvergütung geleistet werden. ²Sie bemisst sich nach dem Tagegeld für eintägige Dienstreisen eines bayerischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 15.
10.4
¹Die Ausgabenbefugnis für die nach den Nrn. 10.2 und 10.3 entstehenden Kosten bemisst sich nach dem Haushaltsansatz bei Kapitel 10 06 Titel 412 01 des Staatshaushalts. ²Die Mittelbewirtschaftung erfolgt durch das Haus des Deutschen Ostens. ³Die Abrechnungen werden vom Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., erstellt. ⁴In die Abrechnungen ist der Hinweis aufzunehmen, dass Reisekosten beziehungsweise Sitzungsvergütung anteilig steuerpflichtig sind.
11. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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