Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1959, Az.: P 1820 A - 64 333 (FMBl S. 868, StAnz Nr. 33), werden die am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Ergänzungstarifverträge Nr. 1 vom 26. Mai 1964 zu den Tarifverträgen über die Gewährung von Beihilfen
an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge,
an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge
vom 15. Juni 1959 nachstehend mitgeteilt.
der Bundesrepublik Deutschland,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
- beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -
einerseits
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand -
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 2 des Tarifvertrages über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 15. Juni 1959 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Aufwendungen für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder sind auch dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte für ein kinderzuschlagberechtigtes Kind nur deshalb keinen Kinderzuschlag erhält, weil Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. “
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1964
Kummernuss
Kluncker
Heinz Groteguth
Knop
der Bundesrepublik Deutschland,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
- beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -
einerseits
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Der Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 15. Juni 1959 wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Aufwendungen für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder sind auch dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte für ein kinderzuschlagberechtigtes Kind nur deshalb keinen Kinderzuschlag erhält, weil Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. “
Nach § 2 wird als neue Vorschrift eingefügt:
Beihilfen werden an vollbeschäftigte Saisonarbeiter im Sinne der Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe b) SR 2 k MTB II, die in den unmittelbar vorausgegangenen drei Kalenderjahren beim Bund beschäftigt waren und hierbei insgesamt mindestens 18 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden haben, mit folgenden Maßgaben gewährt:
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer anderen Berufstätigkeit steht.
Beihilfen zu den Kosten von Heilkuren und zu den Aufwendungen für Zahnersatz werden nur gewährt, wenn der Saisonarbeiter in den unmittelbar vorangegangenen fünf Kalenderjahren beim Bund beschäftigt war und hierbei insgesamt mindestens 30 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden hat. “
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1964
Kummernuss
Kluncker
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