Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge
Im Hinblick auf Art. 47 des Bayer. Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird nachstehend die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 23.07.1959 - II B 2 - 4052 - 668/59 - (GMBl 1959, S. 295) mit den Tarifverträgen vom 15.6.1959 mitgeteilt:
Nachfolgend gebe ich bekannt:
den Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge,
den Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge,
Die Tarifverträge gelten für die o. b. Personen, die bei den Verwaltungen und Betrieben des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - sowie bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr beschäftigt sind.
Da im Laufe des Monats Juni 1959 Beihilfefälle der Arbeitnehmer bisher noch nach den Beihilfegrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBBl S. 157) abgerechnet worden sind (vgl. mein Rundschreiben vom 26.3.1959 - GMBl S. 167)
Absatz 1 Satz 2 meines Rundschreibens vom 26.3.1959 - II A 2 - 22134 - 135/59 (GMBl S. 167) - ist durch die Tarifverträge überholt.
der Bundesrepublik Deutschland,
der Bundesanstalt für Güterfernverkehr,
beide vertreten durch den Bundesminister des Innern,
einerseits,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Hauptvorstand -,
andererseits,
wird für die Angestellten, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - Folgendes vereinbart:
Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften (BhV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im Folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind.
Beihilfen werden auch gewährt
an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
an weibliche Angestellte, weibliche Lehrlinge und Anlernlinge für die Bezugszeit von Wochengeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lässt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherungsträger nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt.
Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- oder Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als unaufschiebbar bezeichnet. Dies gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Beim Ableben eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten werden die beihilfefähigen Aufwendungen um das von der Krankenkasse satzungsmäßig gewährte Sterbegeld nicht gekürzt.
Von den in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten kann eine Beihilfe nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30 DM betragen.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Aufwendungen, die bis zum Tage vor dem In-Kraft-Treten entstanden sind, sind nach den bisherigen Beihilfevorschriften abzuwickeln. Für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden ist, gilt das Gleiche, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Mai 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht als beihilfefähige Aufwendungen.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30. Juni 1960, gekündigt werden.
Bonn, den 15. Juni 1959
der Bundesrepublik Deutschland,
der Bundesanstalt für Güterfernverkehr,
beide vertreten durch den Bundesminister des Innern,
einerseits,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -,
andererseits,
wird für die Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr - mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - Folgendes vereinbart:
Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften (BhV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im Folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind.
Beihilfen werden auch gewährt
an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
an Arbeiterinnen, weibliche Lehrlinge und Anlernlinge für die Bezugszeit von Wochengeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lässt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherungsträger nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt.
Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- oder Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als unaufschiebbar bezeichnet. Dies gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Beim Ableben eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten werden die beihilfefähigen Aufwendungen um das von der Krankenkasse satzungsmäßig gewährte Sterbegeld nicht gekürzt.
Von den in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten kann eine Beihilfe nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30 DM betragen.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Aufwendungen, die bis zum Tage vor dem In-Kraft-Treten entstanden sind, sind nach den bisherigen Beihilfevorschriften abzuwickeln. Für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden ist, gilt das Gleiche, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Mai 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht als beihilfefähige Aufwendungen.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30. Juni 1960, gekündigt werden.
Bonn, den 15. Juni 1959
Die Regelungen des Bundes über Beihilfen an Arbeitnehmer gelten nach Art. 47 Abs. 2 BayBesG auch für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge (Verwaltungs-, Angestellten- und Handwerkslehrlinge) im Dienst des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ohne dass es einer besonderen Übernahme durch Gesetz oder Verordnung bedürfte. Da ihre Geltung hier nicht auf den Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes, sonder auf Art. 47 BayBesG beruht und Art. 47 Abs. 2 BayBesG Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht vorsieht, finden ab 1.6.1959 die Beihilfevorschriften vom 17.3.1959 (vgl. FMBek vom 1.4.1959 - StAnz Nr. 15, FMBl S. 322 - und vom 22.5.1959, StAnz Nr. 22, FMBl S. 609 -) in der sich aus den Tarifverträgen vom 15.6.1959 ergebenden Fassung nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 und 3 BayBesG auf sämtliche Arbeitnehmer des oben genannten öffentlichen Dienstes in Bayern Anwendung, ohne Rücksicht darauf, nach welchen Arbeitsbedingungen sich ihre Arbeitsverhältnisse bestimmen.
Hinsichtlich der Arbeitnehmer, deren Arbeitsbedingungen die Zahlung von Kinderzuschlägen nicht vorsehen, sind bei der Anwendung der Beihilfevorschriften jedoch Kinder zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen zur Zahlung des Kinderzuschlags nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 18 ff. BayBesG) erfüllen.
Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die staatl. Forstbetriebe in Bayern erfassten Waldarbeiter besteht Einverständnis damit, dass auf Stammarbeiter, Arbeiter, die die Voraussetzungen zur Ernennung zum Stammarbeiter erfüllen, aber als solche noch nicht übernommen sind, Waldarbeitergehilfen und Waldarbeiterlehrlinge die einschränkenden Bestimmungen der Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. A BhV keine Anwendung finden.
Da in Bayern bis zum Ablauf des Monats Juli 1959 Beihilfefälle der Arbeitnehmer noch nach dem bisher geltenden Recht abgewickelt worden sind, besteht Einverständnis damit, dass die in den Monaten Juni und Juli 1959 entstandenen Aufwendungen (vgl. Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 BhV) nach den Beihilfengrundsätzen (BGr) vom 25.6.1942 in der letzten Fassung abgerechnet werden, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dasselbe gilt für Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit bis zum 31. Juli 1959 nach den Beihilfengrundsätzen anerkannt wurde. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach dem 31. Juli 1959 entrichtet worden sind, können jedoch hierbei nicht mehr als beihilfefähige Aufwendungen angesehen werden. Im Übrigen gilt die FMBek vom 22.5.1959 Az.: P 1820 A - 43 081 entsprechend.
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