ZustV-BEG/SSV: Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung (BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-BEG/SSV) Vom 21. Dezember 2001 (GVBl. S. 1031) BayRS 251-6-F (§§ 1–10)
Auf Grund von
§ 184 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG – (BGBl III 251–1), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887),
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3714),
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung,
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Aufgabenübertragung
Die bisher von der Oberfinanzdirektion München wahrgenommene Aufgaben der Bayerischen Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung werden dem Landesamt für Finanzen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen.
§ 2 Entschädigungsbehörde
(1) ¹Entschädigungsbehörde ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München –. ²Es führt in Entschädigungssachen im Verkehr nach außen die Bezeichnung „das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt“.
(2) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist auch oberste Entschädigungsbehörde im Sinn des § 187 Abs. 1 BEG.
(3) ¹Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium). ²Oberste Landesbehörde im Sinn des § 184 Abs. 2 BEG ist das Staatsministerium.
§ 3 Versicherungen an Eides Statt
Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist in Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
§ 4 Pflichten des Antragsstellers
(1) Die Antragsteller sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – alle Anhaltspunkte zur Ermittlung des Sachverhalts anzugeben, die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, über bereits gestellte Entschädigungsanträge und erhaltene Entschädigungsleistungen Auskunft zu geben und nachträgliche Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Bezieher wiederkehrender Leistungen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen.
(3) ¹Die Antragsteller sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Landesamts für Finanzen – Landesentschädigungsamt – einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung durch einen vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zu bestimmenden Arzt zu unterziehen. ²Auf Antrag kann den Antragstellern in angemessenem Umfang für die ihnen durch die Durchführung der ärztlichen Untersuchung entstandenen baren Auslagen Ersatz sowie Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden. ³Ist die Anordnung durch wissentlich falsche Angaben veranlasst worden, so kann der Ersatz abgelehnt werden.
(4) ¹Lehnen Antragsteller ohne triftigen Grund die Mitwirkung an dem Entschädigungsverfahren ab oder kommen sie einer Aufforderung des Landesamtes für Finanzen – Landesentschädigungsamt – innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden. ²Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit der in dem Antrag vorgetragenen Tatsachen durch die Ermittlungen von Amts wegen nachgewiesen ist.
§ 5 Berichtigung von Bescheiden
(1) ¹Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durch Bescheid zu berichtigen. ²Die Anspruchsberechtigten und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen.
(2) Wer durch den Berichtigungsbescheid beschwert wird, kann innerhalb der in § 210 BEG festgesetzten Frist Klage beim Landgericht München I (Entschädigungskammer) erheben.
§ 6 Beirat für Wiedergutmachung
(1) ¹Beim Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – kann ein Beirat für Wiedergutmachung gebildet werden, der zu grundsätzlichen Fragen der vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durchzuführenden Gesetze zu hören ist. ²Über die Bestellung und Zusammensetzung entscheidet das Staatsministerium.
(2) ¹Bei dem Beirat für Wiedergutmachung kann eine Geschäftsstelle errichtet werden, über die das Staatsministerium die Dienstaufsicht ausübt. ²Die Bestellung des Leiters der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. ³Die Aufgaben der Geschäftsstelle können vom Staatsministerium auch dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – Landesentschädigungsamt – übertragen werden.
(3) Die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben des Beirats und der Geschäftsstelle werden vom Freistaat Bayern getragen.
§ 7 Bisherige Verweisungen
Soweit in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Bescheiden auf die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren in Entschädigungssachen verwiesen wird, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung.
§ 8 Staatsschuldenverwaltung
(1) ¹Die Staatsschuldenverwaltung wird auf das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – übertragen. ²Es führt in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung im Verkehr nach außen die Bezeichnung „Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung“.
(2) Das Landesamt für Finanzen untersteht in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.
§ 9 Zuständigkeiten der Staatsschuldenverwaltung
(1) ¹Dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – obliegt die Verwaltung der vom Freistaat Bayern aufgenommenen Kreditmarktmittel. ²Urkunden über Schuldenaufnahmen werden vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – ausgestellt und unterzeichnet.
(2) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – führt das Staatsschuldbuch nach dem Staatsschuldbuchgesetz.
(3) Absatz 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die zweckgebundenen Darlehen, die der Freistaat Bayern bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere beim Bund, aufnimmt.
(4) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – verwaltet die Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern, soweit die Verwaltung nicht anderen Stellen obliegt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 21. Dezember 2001
Dr. Edmund Stoiber
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