LGBl.Nr. 186/2021
LGBl.Nr. 186/2021
Beschluss des Tiroler Landtages vom 16. Dezember 2021 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012 (LGBl.Nr. 186/2021)
Langtitel
Beschluss des Tiroler Landtages vom 16. Dezember 2021 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
StF: LGBl. Nr. 186/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Summe Einzahlungen
Euro
4.506.709.900,-
Summe Auszahlungen
Euro
4.580.348.400,-
Die Ein-und Auszahlungen gliedern sich wie folgt:
Summe Einzahlungen operative Gebarung
Euro
4.088.664.800,-
Summe Auszahlungen operative Gebarung
Euro
4.040.868.000,-
Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung
Euro
47.796.800,-
Summe Einzahlungen investive Gebarung
Euro
193.044.200,-
Summe Auszahlungen investive Gebarung
Euro
442.889.900,-
Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung
Euro
-249.845.700,-
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
Euro
-202.048.900,-
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
225.000.900,-
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
96.590.500,-
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
128.410.400,-
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)
Euro
-73.638.500,-
Anfangsbestand
Euro
180.000.000,-
Veränderung
Euro
-73.638.500,-
Endbestand
Euro
106.361.500,-
Summe Erträge
Euro
4.124.271.200,-
Summe Aufwendungen
Euro
4.503.280.400,-
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
Euro
-377.432.000,-
Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt
Euro
417.945.600,-
Mittelverwendungen Vermögenshaushalt
Euro
398.720.300,-
Saldo
Euro
19.255.300,-
Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 jedenfalls zu veranschlagen:
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
Abschlussbuchungen sind nicht an die in Abs. 1 angeführten Fristen gebunden. Diese umfassen insbesondere Geschäftsfälle im Zusammenhang der Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Vermögensbewertung und Verrechnung von Beteiligungen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.