Durchführungshinweise zu Schülerfahrten
Es ist grundsätzlich Aufgabe der Schulgemeinschaft, pädagogische Konzepte vor Ort selbständig zu entwickeln und umzusetzen. Hierzu gehört auch die Ausgestaltung des Fahrtenprogramms an den Schulen.
Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Fahrtenprogramms der Schule sowie die Anzahl der Fahrten und deren Ziele wird im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel getroffen.
1. Definition
Unter Fahrtenprogramm ist die Zusammenstellung aller ein- oder mehrtägigen Schülerfahrten gemäß Art. 30 BayEUG zu verstehen, die eine Schule im Laufe eines Schuljahres für ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets durchzuführen plant. Die Möglichkeit der Erhöhung des der Schule zugewiesenen Budgets durch Drittmittel, z.B. durch Spenden eines Fördervereins, bleibt unberührt.
Schülerfahrten sind unter anderem Schullandheimaufenthalte (gegebenenfalls mit sportlichem Schwerpunkt)
2. Entscheidung über die Zusammenstellung des Fahrtenprogramms
Jede Schule stellt im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr zusammen. Von der Entscheidung umfasst sind unter anderem örtliches Ziel, pädagogische Zielsetzung, Art, Anzahl, Dauer, Verpflichtung oder Freiwilligkeit der Teilnahme und teilnehmende Jahrgangsstufen bzw. Klassen/Gruppen; von Lehrplaninhalten kann hierdurch nicht abgewichen werden. Die Entscheidung trifft gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayEUG in Verbindung mit den Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen die Lehrerkonferenz. Der Schülerausschuss ist anzuhören. Die Mitwirkungsrechte des Elternbeirats gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayEUG in Verbindung mit den Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen sind zu beachten. Eine Entscheidung über den Reisezeitpunkt oder den Personaleinsatz ist damit nicht verbunden, sondern bleibt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehalten.
3. Wesentliche Grundsätze der Durchführung
3.1
Eine Schülerfahrt ist eine Schulveranstaltung. Sie muss daher im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, durch ihn bedingt sein und im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden.
3.2
Schülerfahrten dürfen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden.
3.3
Für die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an mehrtägigen Schülerfahrten ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3.4
Schülerinnen und Schüler, die in begründeten Ausnahmefällen an einer verpflichtenden Schülerfahrt nicht teilnehmen können oder an einer freiwilligen Schülerfahrt nicht teilnehmen, haben während deren Dauer den Unterricht in anderen Klassen oder Kursen oder sonstige Schulveranstaltungen der Schule zu besuchen.
3.5
Bei gemischten Gruppen muss eine geschlechterspezifische Trennung von Schlafräumen, Waschräumen und Toiletten gewährleistet sein.
3.6
Im Rahmen der Schülerfahrten können grundsätzlich auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden. Eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler in lehrplanrelevanten Inhalten durch kommerzielle Anbieter ist jedoch nicht zulässig. Lediglich zeitlich befristete Schnupperangebote können wahrgenommen werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings – soweit es sich um sportliche Angebote handelt –, dass die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderungen der angebotenen Sportart vertraut ist.
Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung bleibt stets bei der Schule. Die gefahrlose Teilnahme muss sichergestellt sein.
3.7
Ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug ist mitzuführen.
3.8
Die Erziehungsberechtigten sollen aufgefordert werden, eine begleitende Lehrkraft zu informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt, in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss, oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage, sich – gegebenenfalls nach Erinnerung durch eine Begleitperson – selbst mit Medikamenten, Spritzen etc. zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung der Schülerin bzw. des Schülers anderweitig sicherzustellen (z.B. durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten).
3.9
Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten sind über die Möglichkeit der Unterstützung in geeigneter Weise zu informieren; die Abwicklung der Unterstützung hat diskret – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – zu erfolgen.
3.10
Nehmen Schülerinnen oder Schüler, die nicht EU-Staatsangehörige sind, an einer Schülerfahrt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union teil und unterliegen sie im besuchten Mitgliedsstaat der Visumpflicht, so hat die Schule vor der Abreise das als
3.11
Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
Für die Ski- und Snowboardunterweisung auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans sind die Schülerinnen und Schüler aus Sicherheitsgründen in Niveaugruppen einzuteilen, für die jeweils eine Kursgruppenleiterin bzw. ein Kursgruppenleiter mit einer unter Nr. 4.4.2 genannten Qualifikation zur Verfügung stehen muss. Die Kursgruppenstärke soll nach Möglichkeit zwölf Schülerinnen bzw. Schüler nicht überschreiten.
4. Leitung und Begleitpersonen
4.1
Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, abweichend hiervon bei eintägigen Schülerfahrten ab Jahrgangsstufe 11 die Begleitung durch eine Lehrkraft verbindlich vorgeschrieben. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt.
Die Auswahl geeigneter sonstiger Begleitpersonen obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler sowie die (speziellen) Anforderungen an sie, richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt.
4.2
Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig.
4.3
Zumindest eine der Begleitpersonen hat mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut zu sein. Bei der Ausübung von Wassersport muss mindestens eine Begleitperson rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze).
4.4
Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
4.4.1
Die Leitung des Schulskikurses erfolgt durch eine laufbahnmäßig ausgebildete Lehrkraft der Schule, die für Vorbereitung und Durchführung des Schulskikurses verantwortlich ist.
Die Leiterin oder der Leiter muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
– Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
– erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Lehrgang für Schulskikursleiterinnen/-leiter,
– außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfte/r Skilehrer/in, staatlich geprüfte/r Snowboardlehrer/in, Verbandsskilehrer/in, Verbandssnowboardlehrer/in, DSV-Skilehrer/in alpin, DSV-Snowboardlehrer/in, gegebenenfalls staatlich geprüfte/r Skilanglauflehrer/in, Verbandsskilanglauflehrer/in, DSV-?Skilehrer/in Langlauf.
4.4.2
Für die sportliche Unterweisung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulskikurses gilt Folgendes:
4.4.2.1
Die sportliche Unterweisung erfolgt grundsätzlich durch Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule mit der Lehrbefähigung in Sport.
Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule müssen für die sportliche Unterweisung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
– Prüfung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
– erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf,
– entsprechende fachsportspezifische außerschulische Qualifikation aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV) oder des Deutschen Skiverbandes (DSV) oder entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis.
4.4.2.2
Sind an einer Schule Ski- und Snowboardlehrkräfte (im Sinne von Nr. 4.4.2.1) nicht in ausreichender Zahl verfügbar, so können – gegebenenfalls unter Beachtung der für das Ausland geltenden Bestimmungen – von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter auch andere Personen, die eine unter Nr. 4.4.2.1 aufgeführte Qualifikation nachweisen, für die sportliche Unterweisung in den Skisportarten oder im Snowboardfahren eingesetzt werden. Insbesondere können Lehramtsstudierende mit dem Unterrichtsfach Sport mit erfolgreich abgelegter Skiprüfung (gegebenenfalls mit ergänzender Prüfung im Snowboardfahren) eingesetzt werden.
4.4.2.3
In begründeten Ausnahmefällen können von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter andere geeignete und bereits in der sportlichen Unterweisung in den Skisportarten und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte der Schule eingesetzt werden.
4.5
Soweit
– Ausbildung und Prüfung im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
– erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang,
– gültige Trainer-C-Lizenz,
– entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis.
4.6
Alle unterweisenden Personen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 müssen in Erster Hilfe ausgebildet und geprüft sein. Sie sind im Rahmen des Schulskikurses an die Weisungen der Leiterin oder des Leiters gebunden.
5. Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards
5.1
Jede Begleitperson ist verpflichtet, während der gesamten Schülerfahrt ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im ihr übertragenen Rahmen wahrzunehmen. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Konsums von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Die Begleitpersonen haben den Schülerinnen und Schülern durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein.
5.2
Bei der Wahrnehmung kommerzieller Angebote ist Folgendes zu beachten:
5.2.1
Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Begleitpersonen. Externe Dritte können allerdings zur Unterstützung der Begleitpersonen herangezogen werden.
5.2.2
Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber des kommerziellen Angebots.
5.3
Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülerinnen und Schülern bei entsprechender Reife und Disziplin Ausgang in kleinen Gruppen – gegebenenfalls auch an einzelnen Abenden – gewährt werden. Für den Ausgang in kleinen Gruppen an einzelnen Abenden ist bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld von den Schülerinnen und Schülern mit den Begleitpersonen abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (vgl. auch Nr. 7). Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor Antritt einer Schülerfahrt hinzuweisen.
5.4
Bei sportlichen Unternehmungen im Rahmen von Schülerfahrten wird zusätzlich auf die Durchführungs- und Sicherheitshinweise zum Sportunterricht hingewiesen. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Unternehmungen ist besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen.
5.5
Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
5.5.1
Es gelten die jeweiligen FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften, mit denen die Schülerinnen und Schüler vertraut zu machen sind.
5.5.2
Es können Kurse in den Skisportarten und im Snowboardfahren eingerichtet werden. In der Regel werden Gruppen gebildet, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den gleichen Geräten ausgestattet sind. Die Bildung von gemischten Gruppen mit unterschiedlichen Geräten ist grundsätzlich möglich, allerdings bei Anfängergruppen unzulässig.
5.5.3
Alle Begleitpersonen müssen darauf hinwirken, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler mit geeignetem Material ausgerüstet ist. Die Sicherheitshinweise der Hersteller bei den Skisportgeräten und Snowboards hinsichtlich der Benutzung müssen beachtet werden. Für die fachgerechte Einstellung der Sicherheitsbindung haben die Erziehungsberechtigten Sorge zu tragen. Eine Kontrolle über die Durchführung der Bindungseinstellung der Alpinski und den ordnungsgemäßen Zustand der Bindungen der anderen Skisportgeräte und Snowboards vor Kursbeginn durch die Schulskikursleiterin bzw. den Schulskikursleiter oder eine Kursgruppenleiterin bzw. einen Kursgruppenleiter wird angeraten.
Das Tragen von Skihelmen wird empfohlen. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
5.5.4
Es ist nicht gestattet, Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt üben zu lassen. Freies Fahren auf überschaubaren Streckenabschnitten unter Aufsicht der Ski- und Snowboardlehrkraft kann gestattet werden. Schulskikursgruppen haben sich grundsätzlich an ausgewiesene Abfahrten zu halten.
5.5.5
Die Schulskikursleiterin bzw. der Schulskikursleiter sowie die Ski- und Snowboardlehrkräfte informieren sich täglich vor Beginn des Übungsbetriebs über die Wetter- und Lawinensituation im vorgesehenen Übungsgebiet.
5.6
Sonstige spezielle Regelungen zu Sicherheitshinweisen sowie Empfehlungen zum Tragen spezieller Schutzausrüstungen bleiben unberührt.
6. An- und Rückreise bzw. Beförderung
6.1
An- und Rückreise erfolgen grundsätzlich gemeinsam. Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel an den Schülerinnen und Schülern bekannten Örtlichkeiten unweit der Schule liegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt innerhalb des Schulsprengels liegen.
6.2
Grundsätzlich ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Dies schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Beförderungsmitteln ein.
6.3
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Schülerfahrten ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) sowie gegebenenfalls spezifische Vorrichtungen bei Vorliegen einer Behinderung müssen dann in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Busanreise mehrerer Schülergruppen nicht organisiert werden kann. Eine derartige Beförderung ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt.
Das Anhalten von Kraftfahrzeugen ist mit Ausnahme von begründeten Notfällen verboten.
7. Ausschluss von Schülerinnen und Schülern
Schülerinnen und Schüler, die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen einer Schülerfahrt in Frage stellen, können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach Rücksprache mit der begleitenden Lehrkraft noch vor deren Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn andere Maßnahmen unzweckmäßig erscheinen oder nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden entweder von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder treten die Heimfahrt ohne Begleitung an, sofern sie nach Alter und geistiger Reife dazu imstande sind. Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst zu tragen. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, den Schülerinnen bzw. Schülern sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben. In diesem Fall ist Nr. 3.4 anzuwenden. Vor Beginn der Schülerfahrt sind die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise hierauf hinzuweisen.
8. Versicherungsschutz
8.1
8.1.1
Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schülerfahrten im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Dies gilt auch für Schülerfahrten ins Ausland. Bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen. Bei Schülerfahrten ins Ausland sollte Erziehungsberechtigten privat versicherter Schülerinnen und Schüler bzw. privat versicherten volljährigen Schülerinnen und Schülern empfohlen werden, sich bei ihrem Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsumfang zu erkundigen.
8.1.2
Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung und gegebenenfalls einer Auslandskrankenversicherung ist zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
8.2
8.2.1
Lehrkräfte sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden.
8.2.2
Lehrkräfte, die gemäß Nr. 6.3 Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Gegebenenfalls kann für Beschäftigte des Freistaats Bayern Versicherungsschutz für Sachschäden am privaten Pkw in Betracht kommen.
8.3 Versicherungsschutz für sonstige Begleitpersonen
Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung die Schülerfahrt begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden.
9. Musterinformationsblatt
Für die durch diese Bekanntmachung vorgeschriebenen Informationen sowie gegebenenfalls Einholung des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten kann das in
10. Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für die staatlichen Schulen. Hinsichtlich der Vorschriften zu Durchführung (Nr. 3), Leitung und Begleitpersonen (Nr. 4), Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards (Nr. 5), An- und Rückreise bzw. Beförderung (Nr. 6), Ausschluss von Schülerinnen und Schülern (Nr. 7) sowie Versicherungsschutz (Nr. 8) wird den nichtstaatlichen Schulen empfohlen, nach dieser Bekanntmachung zu verfahren bzw. sie anzuwenden.
11. Aufhebung von Vorschriften
Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben:
– Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung von Schulskikursen vom 21. November 2002 (KWMBl I S. 406),
– Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Schullandheimaufenthalt vom 5. April 2004 (KWMBl I S. 76),
– Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu Schul-/Studienfahrten und Fachexkursionen vom 12. Februar 2007 (KWMBl I S. 56), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222),
– Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu Schülerwanderungen vom 12. Februar 2007 (KWMBl I S. 58), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222),
– Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 5. Februar 2010 (KWMBl S. 82).
12. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
Anlagen
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