Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG)
Ergänzend zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) vom 1. Juli 1976 (JMBl S. 325) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) erlassen:
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Abdruck einer in Vollzugsangelegenheiten ergangenen gerichtlichen Entscheidung vor, wenn sie ganz oder teilweise von Anträgen der Anstalt abweicht, wenn es sich um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt oder wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund von Interesse ist. Von der Vorlage von Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergangen sind, kann abgesehen werden. Soweit die Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin ergangen ist, äußert sich der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gleichzeitig dazu, ob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) eingelegt werden soll; ferner teilt er oder sie mit, wann die Entscheidung zugestellt wurde. Im Falle des Satzes 3 sind die gerichtliche Entscheidung und die Äußerung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche nach Zustellung der Entscheidung vorzulegen. Beabsichtigt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist gleichzeitig ein Entwurf vorzulegen.
Soweit die gerichtliche Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin ergangen ist, legt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin Rechtsbeschwerde ein (§ 118 StVollzG), wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet oder wenn der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgeschlagen hat (Satz 3 BayVV zu § 115 StVollzG) und eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eine Woche vor Ablauf der Frist noch nicht ergangen ist.
Die Rechtsbeschwerde darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zurückgenommen werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft legt dem Staatsministerium der Justiz einen Abdruck der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor.
Ergänzend zu den VVStVollzG gelten die VV zu den Vorschriften des zweiten Teils des BayStVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG entsprechend, soweit Strafvollzugsgesetz und Bayerisches Strafvollzugsgesetz inhaltsgleiche Regelungen treffen und nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder etwas anderes bestimmt ist.
Bei dem Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG sind die vorzeitige Entlassung nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub aus der Haft in der Regel mit Eigenart und Zweck der Haft nicht vereinbar. Sie kommen deshalb bei diesen Haftarten grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Pakete nach § 33 StVollzG dürfen Lebens- und Genussmittel in Pulverform nicht enthalten. Ein Paket darf grundsätzlich nicht mehr als 150 Zigaretten, 150 Gramm Tabak, 30 Zigarren oder 60 Zigarillos enthalten, wobei geringfügige Überschreitungen der angegebenen Höchstmengen infolge des Umfangs handelsüblicher Verpackungseinheiten zulässig sind. Die Befugnisse des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin und des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin, weitere Beschränkungen des Inhalts von Paketen anzuordnen (§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVollzG), bleiben unberührt.
Für den Ersatzeinkauf nach Nr. 6 Abs. 1 VV zu § 33 StVollzG gilt Nr. 1 Satz 2 entsprechend.
Über eingehende Pakete ist ein Nachweis zu führen.
Eingehende Pakete, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden nur angenommen, wenn die Gefangenen für das Beförderungsentgelt aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt das Beförderungsentgelt nach Nr. 8 Satz 2 VV zu § 33 StVollzG übernimmt.
Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (§ 62 StVollzG) werden von der Justizvollzugsanstalt getragen.
Die Gefangenen erhalten zu den Kosten der notwendigen zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei einer voraussichtlichen Gesamtdauer des Freiheitsentzugs
bis zu sechs Monaten 30 v. H.,
von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr 40 v. H.,
von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 60 v. H.,
von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren 70 v. H.,
von mehr als drei Jahren 80 v. H.
der notwendigen Kosten (§ 61 StVollzG, § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Kosten von einem Dritten getragen werden. Werden diese Kosten von einem Dritten teilweise übernommen, kann der Zuschuss bis zur Höhe des Restbetrags gewährt werden. Die Höchstgrenzen nach Satz 2 können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Übernahme der vollen Kosten überschritten werden, insbesondere wenn der oder die Gefangene nicht in der Lage ist, den Eigenanteil zu tragen (z.B. durch Vorschuss auf das Arbeitsentgelt, Leistung eines Dritten).
Zu den Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Zahnersatz und Zahnkronen werden Leistungen nach Abs. 2 nicht gewährt. Wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
Wird Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe vollzogen (§ 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599) in der jeweils geltenden Fassung), gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend.
Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagesatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) verwenden. Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.
§§ 47 und 51 StVollzG sind nicht anzuwenden.
1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 30. Juni 2008 treten die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 12. Dezember 2002 (JMBl 2003 S. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2006 (JMBl S. 183), außer Kraft.
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