Durchführung der Jugendzahnpflege an Schulen
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 23. Januar 1997 (KWMBl I S. 42) hat die Jugendzahnpflege, die bisher nur an der Grundschule und an der Förderschule (bis Jahrgangsstufe 4) durchgeführt wurde, auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert. Somit werden jetzt auch Hauptschulen, Gymnasien, Realschulen und Schulen besonderer Art erfasst, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 führen, sowie die entsprechenden Förderschulen. Zum Vollzug der Nr. 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 wird bestimmt:
1. Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e. V. (LAGZ)
1.1
Die Aufgaben der LAGZ sind in Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 niedergelegt. Die LAGZ bildet örtliche Arbeitskreise; diese benennen die Zahnärzte, die die einzelne Schule bei der Durchführung der Jugendzahnpflege unterstützen.
1.2
Die Schule räumt dem von der LAGZ benannten Zahnarzt mindestens einmal im Schuljahr die Möglichkeit ein, zu einem vereinbarten Termin die Schulleitung, Lehrer und Förderlehrer sowie den Elternbeirat über Aufgabe, Bedeutung und Durchführung der Jugendzahnpflege zu informieren. Hierbei werden auch die Grundregelungen für die Zusammenarbeit der Schule mit dem von der LAGZ benannten Zahnarzt hinsichtlich des Unterrichts vereinbart.
1.3
Im Rahmen von Elternversammlungen (auch Klassenelternversammlungen) werden die Erziehungsberechtigten mindestens einmal im Schuljahr über Aufgabe, Bedeutung und Durchführung der Jugendzahnpflege informiert und Probleme der Jugendzahnpflege erörtert. Hierzu wird der von der LAGZ benannte Zahnarzt eingeladen.
1.4
Die LAGZ stellt den Schulen Materialien zur Jugendzahnpflege zur Verfügung, deren sich die Lehrer im Unterricht bedienen können. Die LAGZ benennt außerdem Zahnärzte, die den Lehrern ihre Unterstützung bei der unterrichtlichen Vorbereitung und bei der Darstellung der Inhalte der Jugendzahnpflege im Unterricht anbieten; die Vorschriften über Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, z.B. § 66 Abs. 1 VSO, § 122 Abs. 1 GSO sind zu beachten.
1.5
Der Lehrer weist seine Schüler in geeigneter Weise auf die Bedeutung des regelmäßigen Zahnarztbesuches hin.
1.6
Die Tätigkeiten des von der LAGZ benannten Zahnarztes sowie die von der LAGZ zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien sind für die Schulen kostenlos.
2. Aufhebung von Vorschriften
2.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2.2
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Durchführung der Jugendzahnpflege an Grundschulen und Sondervolksschulen vom 16. Juli 1986 (KMBl I S. 280) aufgehoben.
I.A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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