Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 3/2005

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 3/2005

Gesetz vom 17. November 2004 über die Tiroler Landeshymne (LGBl.Nr. 3/2005)

Langtitel

Gesetz vom 17. November 2004 über die Tiroler Landeshymne
StF: LGBl. Nr. 3/2005 - Landtagsmaterialien: 272/2004

Änderung

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage).

§ 2

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder b) die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft. Anlage

Andreas-Hofer-Lied

Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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