Bayernbefliegung 1: 15 000, Luftbilder für Landesentwicklung, Umweltdokumentation und Flächennutzung
DE - Landesrecht Bayern

Bayernbefliegung 1: 15 000, Luftbilder für Landesentwicklung, Umweltdokumentation und Flächennutzung

1.  Nutzung von Luftbildern

Luftbilder mit ihrem umfassenden Informationsgehalt sind ein modernes und vielseitiges Hilfsmittel für die öffentliche Verwaltung. Sie eignen sich zur Beobachtung und Dokumentation langfristiger Entwicklungen, wenn die Befliegung in regelmäßigen Abständen wiederholt wird. Luftbilder finden insbesondere Verwendung in den Bereichen
Landesentwicklung und Raumbeobachtung
Umweltschutz und Umweltdokumentation
Landes‑ und Katastervermessung
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Flurbereinigung
Wasserwirtschaft
Bauleitplanung
Straßenbau
Geologie und Bodenkunde
Archäologie und Denkmalschutz
Statistik.

2.  Regelmäßige Befliegung Bayerns

Im Jahre 1983 hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen auf der Grundlage eines Beschlusses des Bayerischen Landtags vom 26. November 1980 eine Befliegung im Bildmaßstab 1 : 15 000 als Gemeinschaftsvorhaben durchgeführt, mit der unter Einbeziehung bereits vorhandenen aktuellen Bildmaterials eine Gesamtaufnahme Bayerns erreicht wurde (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 30. Juni 1983, LUMBl S. 83).
Um die Möglichkeiten des Luftbildes noch besser zu nutzen (Beobachtung von Veränderungen der Landschaft, Dokumentation des neuesten Ist‑Zustandes) und den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung nach möglichst aktuellem, flächendeckenden Luftbildmaterial gerecht zu werden, führen die Staatsministerien der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen gemeinsam ab 1987 in regelmäßigen Zeiträumen Befliegungen des Staatsgebiets durch (Bayernbefliegung 1 . 15 000). Mit den regelmäßigen Befliegungen soll auch der steigenden Bedeutung des Luftbildwesens für den Umweltschutz und damit zugleich dem Verfassungsauftrag Rechnung getragen werden, der sich aus der Verankerung des Umweltschutzes in der Verfassung ergibt.

2.1  Zeitraum der Befliegungen

In den Jahren 1987 bis 1989 wird jährlich jeweils etwa ein Drittel des Staatsgebiets regionsweise beflogen. Ab 1990 soll die Befliegung in einem regelmäßigen Turnus von höchstens vier bis fünf Jahren wiederholt werden.

2.2  Befliegungsgebiete

Das Landesvermessungsamt gibt jährlich zum 1. November die für die Befliegung vorgesehenen Regionen für zwei Jahre im Voraus im Staatsanzeiger bekannt.

2.3  Technische Angaben

Die Bildflüge werden im Bildmaßstab 1: 15 000 in der Regel mit einer Flughöhe von ca. 2300 m über Grund und mit Bezug zu den amtlichen Flurkarten (mit mindestens 60% Längsüberdeckung und 30% Querüberdeckung) durchgeführt. Die Luftbilder werden mit einer Reihenmesskammer auf Schwarzweiß‑Film (panchromatisch) im Originalformat von 23 x 23 cm aufgenommen (Vergrößerungen bis zum Achtfachen sind grundsätzlich möglich). Die Luftbilder eignen sich u. a. für die Herstellung maßstabsgetreuer Luftbildkarten.

2.4  Ablauf des Vorhabens

Die Vorbereitung, Durchführung und Festlegung von Rahmendaten der Bayernbefliegung 1: 15 000 obliegen den Staatsministerien der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen, die zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe bilden. Die Bedürfnisse und Wünsche (z.B. Mitführung einer zusätzlichen Kamera für Farbinfrarot‑Aufnahmen, Spezialobjektiv) anderer Staatsministerien der Bezirke, Landkreise und Gemeinden sowie anderer öffentlicher und privater Stellen werden im Rahmen des Möglichen gegen angemessene Kostenübernahme berücksichtigt. Entsprechende Anträge sind frühzeitig beim Landesvermessungsamt zu stellen, das die Antragsteller entsprechend berät und das weitere im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe veranlasst.
Die technisch‑organisatorische Abwicklung der Befliegungen (Ausschreibung, Vergabe der Flugaufträge und Fotoarbeiten, Überwachung der Arbeiten, Abrechnung) nimmt federführend das Landesvermessungsamt wahr.
Die Befliegungen werden jeweils innerhalb der Vegetationsperiode von April bis Oktober durchgeführt.
Das Landesvermessungsamt prüft die Befliegungsergebnisse und hält sie nach Freigabe zur weiteren Verwendung im Landesluftbildarchiv bereit.

2.5  Nutzung des Filmmaterials

Das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Luftbildern der Bayernbefliegung 1: 15 000 sowie das Eigentum an den Originalfilmen geht gemäß den mit den Bildflugfirmen zu schließenden Verträgen auf den Freistaat Bayern über. Das Filmmaterial steht der öffentlichen Verwaltung im Rahmen von Art. 4 des Vermessungs‑ und Katastergesetzes (BayRS 219‑1‑F) unentgeltlich zur Verfügung. Für die Herstellung von Kontaktabzügen sowie sonstige Auswertungen erhebt das Landesvermessungsamt die bestimmungsgemäßen Entgelte.
Öffentliche oder private Stellen, die sich mit Sonderwünschen an der Befliegung kostenmäßig beteiligt haben, erhalten insoweit an dem von ihnen gewünschten Filmmaterial ein einfaches Nutzungsrecht.
An private Stellen werden Luftbilder der Bayernbefliegung 1: 15 000 nach Maßgabe von Nummer 8 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juli 1975 (FMBI S. 402) abgegeben.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1986 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 30. Juni 1983 (LUMBI S. 83).
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