BayWeinAFöG: Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) Vom 24. Juli 2001 (GVBl. S. 346) BayRS 2125-2-L (Art. 1–5)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Abgabepflicht und Erhebung
(1) ¹Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden zugleich mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. ²Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden.
(2) Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als zehn Ar umfassen.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erhebungsverfahren näher zu regeln und die Höhe der Abgabe unter Berücksichtigung von Umfang und Kosten der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen von § 46 des Weingesetzes festzusetzen.
(4) Zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands für die Abgabenerhebung können die Gemeinden 2 Prozent des Abgabenaufkommens einbehalten.
(5) Die Abgabe wird auf der Grundlage der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Fläche erhoben.
Art. 2 Verwendung der Abgabe
(1) Gefördert werden die von den Verbänden des Weinbaus und der Weinwirtschaft getragenen gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind herkunftsbezogene gemeinschaftliche und firmenneutrale Werbemaßnahmen.
(3) ¹Abweichend von Absatz 2 sind auch einzelne gruppenbezogene oder regionale Maßnahmen der Absatzwerbung förderfähig. ²Für diesen Förderungszweck sind mindestens 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe zu verwenden.
Art. 3 Werbebeirat
(1) ¹Die Verteilung der Mittel aus der Abgabe obliegt dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ²Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung an nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) ¹Die Entscheidung über die Verteilung der Abgabe ist im Benehmen mit dem Werbebeirat zu treffen. ²Dieser besteht aus Vertretern von Organisationen des Weinbaus und der Weinwirtschaft. ³Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren des Werbebeirats, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung.
Art. 4 Wirtschaftsplan
(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) ¹Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. ²Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 24. Juli 2001
Dr. Edmund Stoiber
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