BayMG: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799) BayRS 2251-4-S (Art. 1–39)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist Grundlage für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von Rundfunk, die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen nach dem Vierten Abschnitt sowie für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern.
(2) ¹Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrags (MStV). ²Nicht unter den Rundfunkbegriff im Sinn des Medienstaatsvertrags fallen Angebote, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(3) Für den Bayerischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation
(1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.
(2) ¹Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. ²Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen.
(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.
Art. 3 Programme
(1) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen Fernsehfrequenzen werden zur Verbreitung bundesweiter, landesweiter und regionaler oder lokaler Programme genutzt.
(2) ¹Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen UKW-Hörfunkfrequenzen werden für eine landesweite Hörfunksenderkette und für lokale oder regionale Hörfunkprogramme genutzt. ²Darüber hinaus kann die Landeszentrale drahtlose UKW-Hörfunkfrequenzen für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen vorsehen, die zur landesweiten oder bundesweiten Verbreitung über Satellit oder in Breitbandkabelnetzen bestimmt sind. ³Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. ⁴Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen.
(3) ¹In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. ²Es gilt § 59 Abs. 4 MStV.
(4) ¹Rundfunkprogramme können auch Zulieferungen von Programmteilen (Zulieferungsprogramme) enthalten, die in der medienrechtlichen Verantwortung der Anbieter eingebracht werden. ²Zulieferungsprogramme, deren Inhalte einen Bezug zu Bayern haben, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(5) ¹Die Befugnisse der Landeszentrale, die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten für weitere Voll- oder Spartenprogramme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorzusehen, bleiben unberührt. ²Die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten kann auch für Zwecke der Aus- und Fortbildung genehmigt werden.
Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt
(1) ¹Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. ²Nachrichten- und Informationsangeboten kommt im demokratischen Informationsgefüge ein besonderer gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu. ³Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.
(2) ¹Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. ²Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.
(3) Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht und zur Sicherung von Meinungs- und Informationsvielfalt kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:
eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,
Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,
ein verbindliches Programmschema,
die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 66 MStV.
(4) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 2 und 3 dem Anbieter gleich.
Art. 5 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte
(1) ¹Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. ²Die Sendungen haben die Würde des Menschen, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie zu achten. ³Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung richten. ⁴Die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) ¹Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. ²Sie müssen unabhängig und sachlich sein. ³Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. ⁴Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. ⁵Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Für Meinungsumfragen, die von Anbietern durchgeführt werden, gilt § 6 Abs. 2 MStV.
(4) ¹Politische Parteien und Wählergruppen können Wahlwerbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einbringen. ²Bei Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament kann in Programme, die nicht zur bundesweiten Verbreitung bestimmt sind, nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen eingebracht werden, die in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind. ³Bei Wahlen auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene kann nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen im lokalen/regionalen Rundfunk eingebracht werden, die mit einem Wahlvorschlag zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. ⁴Räumt ein Anbieter einer politischen Partei oder Wählergruppe Sendezeit zur Vorbereitung einer Wahl ein, muss er allen anderen Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlwerbung für den jeweiligen Wahlanlass erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Wählergruppe abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. ⁵Einzelheiten über die Wahlwerbung, insbesondere über Dauer und Aufteilung der Sendezeiten sowie die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(5) ¹In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. ²Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. ³Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung, die Dauer der Werbung und die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(6) ¹Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. ²Darüber hinaus haben die Anbieter in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen. ³Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zu Verfügung gestellt worden ist.
Art. 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
¹Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugenmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung. ² § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote entsprechend.
Art. 7 Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen
¹Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. ²Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.
Art. 8 Werbung, Teleshopping
(1) ¹Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. ² Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.
(2) ¹Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. ²Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
Art. 9 Sponsoring, Gewinnspiele
¹Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 10 MStV. ²Für Gewinnspiele gilt § 11 MStV.
Zweiter Abschnitt Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Art. 10 Rechtsform, Organe
(1) ¹Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. ²Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. ³Sie ist auch Landesmedienanstalt im Sinn des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
(2) Organe der Landeszentrale sind unbeschadet § 104 Abs. 2 MStV und § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
der Medienrat,
der Verwaltungsrat,
der Präsident.
(3) ¹Medienrat und Verwaltungsrat geben sich je eine Geschäftsordnung. ²Diese müssen Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten. ³Sie können vorsehen, dass aus wichtigen Gründen vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in Sitzungen abgesehen werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(4) ¹Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
Angestellte oder ständige Mitarbeiter der Landeszentrale,
Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.
²Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. ³Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(5) ¹Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. ²Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. ³Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(6) ¹Veröffentlicht werden
die Zusammensetzung des Medienrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.
²Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landeszentrale,
die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.
³Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.
(7) ¹Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. ²Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.
(8) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. ²Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus.
Art. 11 Aufgaben
(1) ¹Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeszentrale ist die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. ²Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,
sie entwickelt unter Beachtung der Vorschriften des Art. 3 Konzepte für Programme privater Anbieter in Bayern und stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher,
sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt Rechnung getragen wird und dass die Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen,
sie fördert insbesondere die Herstellung und Verbreitung hochwertiger lokaler und regionaler Fernsehprogramme unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Anbieter, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren,
sie fördert die Herstellung, Verbreitung und Digitalisierung von weiteren Rundfunkprogrammen zur Erhöhung von Vielfalt und Qualität dieser Angebote; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,
sie entwickelt ein technisches Konzept für eine landesweite, regionale und lokale Rundfunkstruktur in Bayern, legt die Versorgungsgebiete unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten, der vorhandenen Wirtschafts-, Kultur- und Kommunikationsräume sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Rundfunk fest und setzt die in Nr. 2 genannten Konzepte technisch um,
sie schließt mit Netzbetreibern, Betreibern von Kabelanlagen, dem Bayerischen Rundfunk und anderen Stellen Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Frequenzen und Kanälen sowie deren Nutzungsmerkmale; sie entscheidet über die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten und nimmt die hierfür notwendigen Maßnahmen vor,
sie arbeitet mit den zuständigen Stellen der Länder und des Bundes bei der Nutzung der für die unmittelbare Verteilung und die Heranführung von Rundfunksendungen bestimmten Satelliten nach den Maßgaben der Staatsregierung zusammen,
sie stellt im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder sicher, dass in Bayern verbreitete bundesweite Rundfunkprogramme dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechen und wirkt darauf hin, dass die in Bayern organisierten bundesweiten Rundfunkprogramme bei der Vergabe von Übertragungsmöglichkeiten in anderen Ländern angemessen berücksichtigt werden,
sie wirkt nach den Maßgaben der Staatsregierung und unter Berücksichtigung der örtlichen Belange auf eine den Erfordernissen der Raumordnungs- und Strukturpolitik entsprechende Versorgung Bayerns mit Frequenzen, Kabelanlagen und den für die Zuführung und Verbreitung von Rundfunksendungen notwendigen technischen Einrichtungen hin, insbesondere auf eine angemessene Versorgung des ländlichen Raums, strukturschwacher Gebiete und des Grenzlandes.
(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,
sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,
sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin,
sie leistet einen Beitrag zur
Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik,
Vernetzung von Medienunternehmen und Förderung von Gründern im Medienbereich zur Sicherung und Weiterentwicklung der digitalen Medien in Bayern,
Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern.
Art. 12 Medienrat
(1) Die Aufgaben der Landeszentrale werden durch den Medienrat wahrgenommen, soweit nicht ein anderes Organ selbstständig entscheidet.
(2) ¹Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit, sorgt für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. ²Er entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes vor allem über
die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
die Wahl des Präsidenten nach Anhörung des Verwaltungsrats,
die Zustimmung zum Haushalts- und zum Finanzplan sowie zum Jahresabschluss,
den Erlass von Satzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, nach Maßgabe des § 88 MStV und nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 8 und 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,
die Genehmigung von Angeboten und die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit und des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 7,
die Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung von Angeboten,
den Erlass von Satzungen oder die Aufstellung von Richtlinien nach Maßgabe der §§ 67 und 72 MStV und nach Maßgabe des § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,
die Zustimmung zu dem vom Präsidenten bestimmten Geschäftsführer (Art. 15 Abs. 4 Satz 2),
die Fördermaßnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 einschließlich der Aufstellung von Förderrichtlinien und die Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 4,
die Zustimmung zu den Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM).
(3) ¹Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder seine Befugnisse mit Ausnahme derjenigen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie 7, 8 und 10 beschließenden Ausschüssen oder dem Präsidenten übertragen. ²Diese Beschlüsse können von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienrats widerrufen werden. ³Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen sind die Mitglieder des Medienrats zu unterrichten.
(4) ¹Zur Vorbereitung seiner Beratungen soll der Medienrat beratende Ausschüsse bilden. ²Die Ausschüsse und der Medienrat können die vom jeweiligen Verhandlungsgegenstand betroffenen Anbieter anhören.
(5) ¹Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich. ²Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. ³Im Übrigen kann der Medienrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. ⁴Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt.
Art. 13 Mitglieder des Medienrats, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Medienrat setzt sich zusammen aus
zwölf Vertretern des Landtags, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter,
einem Vertreter der Staatsregierung,
je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,
je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern,
je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags,
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern,
einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel,
einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings,
zwei Vertretern des Bayerischen Landessportverbands,
je einem Vertreter der Schriftsteller-, der Komponisten- und der Musikorganisationen,
einem Vertreter der Intendanzen (Direktionen) der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen,
je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbands und des Bayerischen Zeitungsverlegerverbands,
einem Vertreter der bayerischen Hochschulen,
je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Elternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung,
einem Vertreter des Bayerischen Heimattags,
einem Vertreter der Familienverbände,
einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft,
einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern,
einem Vertreter des Verbands der freien Berufe,
einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern,
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.
²Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. ³Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. ⁴Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. ⁵Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.
(2) ¹Die Mitglieder des Medienrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. ²Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Medienrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt. ³Die Amtszeit beginnt am 1. Mai. ⁴Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. ⁵Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
(3) ¹Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. ²Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Medienrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört, und einen neuen Vertreter entsenden.
(4) ¹Die Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Medienrats zu gefährden (Interessenkollision). ²Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied des Medienrats selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner der Landeszentrale ausübt. ³Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des Medienrats anzuzeigen. ⁴Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Medienrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. ⁵Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Medienrat. ⁶Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.
(6) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.
Art. 14 Verwaltungsrat
(1) ¹Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig. ²Ihm obliegt vor allem
die Beschlussfassung über den Haushalts- und den Finanzplan sowie über den Jahresabschluss,
der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 AGM.
die Zustimmung zu der Satzung nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft,
der Abschluss der Dienstverträge mit dem Präsidenten,
die Aufstellung einer Geschäftsanweisung nach Anhörung des Medienrats.
³Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) ¹Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Mitgliedern, die Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind,
zwei Mitgliedern, die als Anbieter tätig sind, einem Organ eines Anbieters angehören oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anbieter stehen,
fünf weiteren Mitgliedern, die nicht den in den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreisen angehören.
²Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Medienrat in geheimer Einzelabstimmung gewählt. ³Wählbar sind auch Mitglieder des Medienrats. ⁴Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. ⁵In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 können der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Landkreistag, in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 die Anbieter Wahlvorschläge einreichen. ⁶Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. ⁷Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
(3) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für fünf Jahre gewählt. ²Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. ³Die Einzelheiten des Vorschlags, der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt die Landeszentrale durch Satzung.
Art. 15 Präsident
(1) ¹Der Präsident trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. ²Er wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Medienrat nach Anhörung des Verwaltungsrats gewählt und darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats, des Medienrats oder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sein.
(2) ¹Der Präsident hat das Recht, im Medienrat und im Verwaltungsrat Anträge zu stellen. ²Er erledigt in eigener Zuständigkeit
die laufenden Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
den Vollzug der Beschlüsse des Medienrats und des Verwaltungsrats und die ihm nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben,
den Erlass dringlicher Anordnungen und die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte an Stelle der anderen Organe der Landeszentrale,
Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung.
³Von dringlichen Anordnungen und von der Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte im Fall des Satzes 2 Nr. 3 unterrichtet der Präsident das zuständige Organ der Landeszentrale.
(3) Der Präsident kann aus wichtigem Grund vom Medienrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden.
(4) ¹Die Vertretung des Präsidenten erfolgt durch den Geschäftsführer. ²Der Präsident bestimmt den Geschäftsführer mit Zustimmung des Medienrats. ³Legt der Präsident sein Amt nieder, wird er abberufen oder scheidet er aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus dem Amt, kann der Medienrat bis zur Wahl eines neuen Präsidenten abweichend von Satz 1 eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten beauftragen.
(5) Die Landeszentrale veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Präsidenten und den Geschäftsführer sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.
Art. 16 Anordnungen
(1) ¹Die Landeszentrale kann gegenüber Anbietern, Betreibern von Kabelanlagen, Netzbetreibern und sonstigen technischen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften des Medienstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. ²Sie kann verlangen, dass ihr Anbieter Beiträge vor der Sendung vorlegen.
(2) ¹Tritt die Landeszentrale an einen landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkanbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, und weist der Anbieter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die Landeszentrale im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Anbieter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. ²Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale die anerkannte Einrichung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Anbieter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. ³Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Hat ein Anbieter in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung gegen die Grundsätze des Art. 5 oder gegen Art. 6 verstoßen, kann die Landeszentrale auch anordnen, dass zu Lasten der Sendezeit dieses Anbieters auf dessen Kosten ein Beitrag verbreitet wird, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.
Art. 17 Beschwerderecht
Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Landeszentrale zu wenden.
Art. 18 Gegendarstellung
(1) ¹Die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ist vom Anbieter dieser Sendung auf seine Kosten zu verbreiten. ²Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Anbieter oder der Landeszentrale unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten zugehen. ³Der Anbieter muss die Gegendarstellung unverzüglich mit einer Stellungnahme an die Landeszentrale weiterleiten, die über die Verbreitung umgehend entscheidet. ⁴Wurde die Gegendarstellung unmittelbar der Landeszentrale zugeleitet, holt diese vor der Entscheidung über die Verbreitung eine Stellungnahme des Anbieters ein. ⁵Eine ablehnende Entscheidung der Landeszentrale ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Anbieter und dem Antragsteller zuzustellen. ⁶Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Anbieter oder der Landeszentrale spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht.
(2) ¹Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und in der gleichen Angebotsform wie die beanstandete Sendung, auch bei jeder Wiederholung der Sendung, ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. ²Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(4) ¹Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg, jedoch nur gegenüber der Landeszentrale und dem betroffenen Anbieter gemeinsam verfolgt werden. ²Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. ³Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. ⁴Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.
(5) ¹ Art. 29 Abs. 2 gilt für die Gegendarstellung entsprechend. ²Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
Art. 19 Rechtsaufsicht
¹Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. ²Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. ³Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
Art. 20 Datenschutz
(1) ¹Es besteht ein Medienbeauftragter für den Datenschutz (Mediendatenbeauftragter). ²Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für
die Landeszentrale,
die Unternehmen, an denen die Landeszentrale zu mindestens 50 % beteiligt ist und deren Geschäftszweck im Aufgabenbereich der Landeszentrale nach Art. 11 liegt und
die Anbieter.
³Die Ernennung des Mediendatenbeauftragten erfolgt durch den Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. ⁴Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. ⁵Der Mediendatenbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. ⁶Das Amt des Mediendatenbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Stellen nach Satz 2 ausgeübt werden.
(2) ¹Das Amt des Mediendatenbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. ²Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. ³Der Mediendatenbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. ⁴Dies geschieht durch Beschluss des Medienrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. ⁵Der Mediendatenbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) ¹Dem Mediendatenbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. ²Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landeszentrale auszuweisen und dem Mediendatenbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. ³Der Mediendatenbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. ⁴Sie unterstehen allein seiner Leitung.
(4) ¹Der Mediendatenbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ²Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. ³Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.
(6) ¹Der Mediendatenbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. ²Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. ³Der Mediendatenbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber der Landeszentrale.
(7) ¹Stellt der Mediendatenbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Präsidenten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. ²Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. ³Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(8) ¹Die vom Präsidenten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Mediendatenbeauftragten getroffen worden sind. ²Der Präsident leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Mediendatenbeauftragten zu.
(9) ¹Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. ²Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist.
(10) Der Datenschutzbeauftragte der Landeszentrale nach Art. 37 DSGVO wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.
Art. 21 Finanzierung, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung
(1) Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach Art. 11 aus
Entgelten,
dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 in Verbindung mit § 122 MStV, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
sonstigen Einnahmen.
(2) ¹Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach Art. 105 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung; Art. 108 und 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. ²Der Oberste Rechnungshof prüft gemäß Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. ³Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde, den Bayerischen Landtag und den Verwaltungsrat der Landeszentrale über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landeszentrale.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den handels- und aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen.
(4) ¹Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Landeszentrale unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. ²Die Landeszentrale ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 4 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
Art. 22 Kosten
(1) ¹Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. ²Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
(2) ¹Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. ²Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. ³Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.
(3) ¹Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. ² Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4) ¹Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. ²Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
Dritter Abschnitt Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen
Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten
(1) ¹Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. ²Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.
(2) ¹Die Landeszentrale kann zulässige, lokale und regionale Fernsehanbieter, die nach Art. 27 zugewiesene Übertragungskapazitäten nutzen, mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. ²Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. ³Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. ⁴Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 66 MStV; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. ⁵Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet
zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen,
zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden,
zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.
(3) ¹Die Landeszentrale kann den in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 genannten zeitlichen Produktionsumfang erweitern oder verringern. ²Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.
(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.
(5) ¹Die Betrauung ist befristet auszusprechen. ²Sie kann mit einer Kapazitätszuweisung verbunden werden. ³Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.
(6) ¹Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. ²Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung über Medienplattformen, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.
(7) ¹Die Förderung lokaler und regionaler Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 erfolgt aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. ²Im Rahmen der Förderung erhält die Landeszentrale als Erstempfänger eine Zuwendung. ³Die Landeszentrale leitet die Mittel an die Zuwendungsberechtigten weiter und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln. ⁴Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12. ⁵Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. ⁶Die Landeszentrale fördert die lokalen und regionalen Fernsehangebote auf Antrag in Form von Zuwendungsbescheiden. ⁷Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. ⁸Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.
(8) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere die Größe des jeweiligen Versorgungsgebiets, den Aufwand zur technischen Verbreitung des Programms sowie die Möglichkeit des Anbieters, das Programm selbst zu finanzieren.
(9) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 und 6 verursachten Ausgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und sonstiger Förderungen abzudecken.
(10) Wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 nur einen Teil der Tätigkeiten eines Anbieters ausmacht, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden.
(11) Die Anbieter und die Landeszentrale halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung nach den Abs. 2 bis 10 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.
(12) Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Vorschrift regelt die Landeszentrale durch Satzung.
Art. 24 Anbieter
(1) Nach diesem Gesetz können Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten
natürliche Personen,
auf Dauer angelegte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts,
juristische Personen des Privatrechts,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht einer Fachaufsicht oder sonstigem staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im privatwirtschaftlichen Wettbewerb stehen,
öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) ¹Staatliche Stellen können nur Aufführungen ihrer Theater und Orchester anbieten. ²Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus auch andere kulturelle Veranstaltungen ihrer Einrichtungen anbieten.
(3) ¹Politische Parteien und Wählergruppen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mehr als nur geringfügig mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten und keinen bestimmenden Einfluss auf sie ausüben. ²Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen kann. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische Beteiligte entsprechend. ⁴Die Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 bis 9 gelten insofern auch für Anteilseigner und Angehörige der Anteilseigner. ⁵Die Landeszentrale veröffentlicht alle wirtschaftlichen, persönlichen und sonstigen Verflechtungen zwischen Rundfunkanbietern und Parteien oder Rundfunkanbietern und Wählergruppen.
Art. 25 Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote
(1) ¹Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach Art. 26 ist. ²Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. ³Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. ⁴Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. ⁵Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.
(2) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn
der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Versorgungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.
(3) ¹Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. ²Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. ³Die Genehmigung kann – in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer – nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) ¹Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. ²Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. ³Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.
(5) ¹Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor ihrer Umsetzung anzuzeigen. ²Bei kurzfristigen Abweichungen vom Programmschema aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücks- und Katastrophenfällen, ist eine nachträgliche Anzeige ausreichend. ³Die Landeszentrale kann Änderungen des Programmschemas oder des Programmnamens und Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund widersprechen.
Art. 26 Genehmigungsfreiheit
(1) ¹Keiner Genehmigung bedarf die Verbreitung von
Programmen mit lokaler Ausrichtung,
Programmen mit regionaler Ausrichtung und
Programmen mit landesweiter Ausrichtung, soweit sie ausschließlich über das Internet erfolgt oder soweit sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
²Die Verbreitung von Rundfunkangeboten nach Satz 1 (genehmigungsfreie Rundfunkangebote) sowie Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor Beginn anzuzeigen. ³Die Anzeige ist mit einer Programmbeschreibung und einem Programmschema zu verbinden. ⁴Bei der Anzeige der Verbreitung sind die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. ⁵Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte, die zur Beurteilung des Programmvorhabens oder zur Organisation der Programme erforderlich sind, insbesondere einen Finanzplan und eine Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung verlangen. ⁶Mit der Verbreitung von genehmigungsfreien Rundfunkangeboten kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Zugangs der Anzeige begonnen werden. ⁷Auf Antrag bestätigt die Landeszentrale die Genehmigungsfreiheit der Verbreitung des Rundfunkangebots und das Nichtvorliegen von Untersagungsgründen nach Abs. 2.
(2) ¹Die Landeszentrale untersagt die Verbreitung genehmigungsfreier Rundfunkangebote, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. ²Sie kann die Verbreitung untersagen, wenn Anordnungen nach Abs. 3 oder Art. 16 nicht Folge geleistet wird.
(3) ¹ Art. 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. ² Art. 25 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 irreführend oder unvollständig ist.
(4) Genehmigungsfreie Angebote nach Art. 26 gelten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen des Medienstaatsvertrags als zugelassen
Art. 27 Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) ¹Die Landeszentrale weist den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zu. ²Eine Zuweisung von UKW-Frequenzen, die nicht lediglich die Verlängerung einer bereits bestehenden Zuweisung darstellt, kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.
(2) ¹Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten.
(3) ¹Eine Übertragungskapazität für ein Programm mehrerer Anbieter soll nur dann zugewiesen werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. ²Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.
(4) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn der Widerruf einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 oder eine Untersagungsverfügung nach Art. 26 ergangen ist.
(5) ¹Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. ²Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.
Art. 28 Satzungsbefugnis
Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Genehmigungs-, Anzeige- und Zuweisungsverfahrens nach den Art. 25 bis 27, Fragen der Programmorganisation und der einzubringenden Angebote sowie das Nähere zur Konkretisierung der Genehmigungsfreiheit nach Art. 26 durch Satzung regeln.
Art. 29 Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung
(1) ¹ Unbeschadet der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 MStV hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen einmal am Tag Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen; der verantwortliche Redakteur muss seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können. ²Unbeschadet der Informationspflicht nach § 16 Abs. 1 MStV sind die unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Anbieters der Landeszentrale mitzuteilen und von dieser bei berechtigtem Interesse auf schriftliches Verlangen bekannt zu geben; dies gilt auch für die Beteiligung stiller Gesellschafter und bestehende Treuhandverträge. ³Mitzuteilen ist auch, wenn
ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist,
eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann oder
eine Zusammenarbeit der in Art. 27 Abs. 5 genannten Art vereinbart werden soll.
⁴Jede beabsichtigte Änderung der nach den Sätzen 2 und 3 genannten Verhältnisse ist der Landeszentrale unaufgefordert mitzuteilen. ⁵Zur Mitteilung nach den Sätzen 2 bis 4 sind der Anbieter und die jeweils Beteiligten verpflichtet. ⁶Die Landeszentrale prüft bei geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Amts wegen, ob sich durch die zu ändernden Verhältnisse das Informationsgefüge in Bayern wesentlich verändert. ⁷Werden die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 bis 4 nicht erfüllt, kann die Landeszentrale unbeschadet der Möglichkeiten der Art. 25 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 die Einstellung des Sendebetriebs anordnen. ⁸Zum Nachweis der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 kann die Landeszentrale im Rahmen des Erforderlichen die Vorlage von Unterlagen verlangen. ⁹Auf Verlangen sind die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 der Landeszentrale gegenüber eidesstattlich zu versichern.
(2) Jeder Anbieter hat seine Beiträge in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; sie sind der Landeszentrale auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(3) ¹Der Anbieter kann Aufzeichnungen nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung löschen, wenn ihm keine Beanstandung oder Beschwerde gegen den Beitrag bekannt geworden ist. ²Die Landeszentrale kann Abweichungen vorsehen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann beim Anbieter Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.
(5) Auf Verlangen sind der Landeszentrale die Aufzeichnungen zum Zweck der Archivierung gegen Erstattung der Material- und Arbeitskosten zu überlassen.
Vierter Abschnitt Pilotprojekte, Betriebsversuche
Art. 30 Pilotprojekte, Betriebsversuche
¹Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. ²Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. ³Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien Vereinbarungen abschließen. ⁴Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Telemediengesetzes entsprechend.
Fünfter Abschnitt Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten
Art. 31 Genutzte Übertragungskapazitäten
¹Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. ²Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
Art. 32 Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
(1) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich die Landeszentrale mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF sowie dem Deutschlandradio.
(2) ¹Kommt eine Einigung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. ²Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind
die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Versorgungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Landeszentrale,
die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.
Sechster Abschnitt Kabelanlagen
Art. 33 Betrieb von Kabelanlagen
(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.
(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
Art. 34 Vielfaltssicherung in Kabelanlagen
Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet.
Art. 35 Weiterverbreitung
(1) Unbeschadet der Regelungen in § 103 MStV ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen zulässig bei
terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogrammen, soweit sie im gesamten Bereich einer Kabelanlage oder im gesamten Bereich eines technisch abgrenzbaren Teils einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können,
bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die rechtmäßig veranstaltet werden,
ausländischen Programmen, die nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dienen und die Ausgewogenheit der inländischen Programme nicht erheblich stören sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht eingeräumt ist und sachgerechte, umfassende und wahrheitsgemäße Information gewährleistet ist.
(2) Eine Weiterverbreitung nach Abs. 1 ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter oder Anbieter des Programms oder der Betreiber der Kabelanlage glaubhaft macht, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen und die Landeszentrale von Urheberansprüchen Dritter freistellt.
(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat die Weiterverbreitung vor Beginn der Landeszentrale anzuzeigen.
(4) Die Landeszentrale kann die zeitversetzte oder unvollständige Weiterverbreitung eines Programms untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind.
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten
(1) ¹Für Anbieter bundesweit verbreiteter Programme findet § 115 MStV Anwendung. ²Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12, 14 bis 16 und 23 MStV in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV bezeichneten Verstöße begeht.
³Die §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen Art. 29 Abs. 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet oder Aufzeichnungen entgegen Art. 29 Abs. 3 löscht,
entgegen Art. 33 Abs. 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder
entgegen Art. 35 Abs. 3 die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt.
(3) Geldbußen, die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzt werden, stehen der Landeszentrale für ihre Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 zu.
Art. 37 Verjährung
¹Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. ²Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Art. 38 Keine aufschiebende Wirkung
Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten:
Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und
Art. 10 Abs. 7 Satz 2 mit Ablauf des 30. April 2032.
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