LGBl. 1010-12
LGBl. 1010-12
Kremser Stadtrecht 1977 (LGBl. 1010-12)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Kremser Stadtrecht 1977
StF: LGBl. 1010-0 (WV)
Änderung
LGBl. 1010-1
LGBl. 1010-2
LGBl. 1010-3
LGBl. 1010-4
LGBl. 1010-5
LGBl. 1010-6
LGBl. 1010-7
LGBl. 1010-8
LGBl. 1010-9
LGBl. 1010-10
LGBl. 1010-11
LGBl. 1010-12
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
§ 1
Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Stadtgebiet
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Wappen, Farben und Siegel der Stadt
(1) Das Wappen der Stadt Krems an der Donau zeigt in einem schwarzen Schild einen rotbezungten goldenen Doppeladler, über dessen Häuptern eine Kaiserkrone mit rotgoldenen Bändern schwebt.
(2) Die Farben der Stadt sind gelb-schwarz.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Krems an der Donau” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Krems an der Donau” auf. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 4
Organe und Kontrolle
(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 5
Kontrollamt
Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.