LGBl Nr 24/2026
LGBl Nr 24/2026
Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2026 (LGBl Nr 24/2026)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 2026 über die Festsetzung der Pflegegebühren an bestimmten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg (Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2026)
StF: LGBl Nr 24/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Pflegegebühren an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU
§ 1
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 779,00 € festgelegt werden.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden: 1. Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 anzuwenden ist, unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses: 538,00 € 2. kostendeckende Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 252,00 € Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr (Z 1) wird mit 598,00 € festgestellt.
Pflegegebühren an der Landesklinik St. Veit
§ 2
Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses in folgender Höhe festgelegt: 1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist: 343,22 € 2. Pflegegebühr im Bereich Reintegration: 389,00 € Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr wird im Hinblick auf Z 1 mit 386,59 € und im Hinblick auf Z 2 mit 423,26 € festgestellt.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 erbracht werden.