Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 8/2011

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 8/2011

Kleingartengebietsverordnung (LGBl Nr 8/2011)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 8/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs. 1 Z 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig: 1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen; 2. Gewächshäuser.

§ 2

(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden: 1. Bauten mit mehr als einem Geschoß; 2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen; 3. Bauten gemäß § 1 Z 1: a) in anderer als Holzbauweise; b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist; c) mit einer Veranda von über 10 m²; 4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m². Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.

Inkrafttreten

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004 , außer Kraft.
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