K-WZG
K-WZG
Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG
Langtitel
Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG
StF: LGBl. Nr. 12/2014
Änderung
LGBl Nr 83/2018
LGBl Nr 2/2026
I. Abschnitt
Zuschlagsabgabe
§ 1 Höhe des Zuschlags
Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 , wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
§ 2 Teilung des Ertrags, Zweckwidmung
(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt: 1. 70 v. H. Land, 2. 30 v. H. Gemeinden.
(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die 1. Suchtbekämpfung sowie 2. Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.
II. Abschnitt Wohnbauförderungsbeitrag
§ 3 Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 ) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
Artikel II
( LGBl.Nr. 83/2018 )
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014 , ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 , ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.
Artikel II
Art. I ( LGBl Nr 2/2026 )
Z 1 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist.