K-SGV
K-SGV
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember (K-SGV)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember
1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten
Schongebiete festgelegt werden (Kärntner
Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV)
StF: LGBl Nr 103/1998
Änderung
LGBl Nr 74/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 , zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr 134/1997 , wird verordnet:
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Festlegung
§ 2
Wasserschongebiete
§ 3
Anordnungen
§ 4
Außerkrafttreten
Anlagen
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.
(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.
§ 2
Wasserschongebiete
(1) Als Wasserschongebiete werden bestimmt: 1. Schongebiet Ladinger Spitz/Saualpe; 2. Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt; 3. Schongebiet Sattnitz West; 4. Schongebiet Ebenthal; 5. Schongebiet Grafenstein; 6. Schongebiet St. Klementen/Krappfeld; 7. Schongebiet Kappel/Krappfeld; 8. Schongebiet Straschitz/Klagenfurt; 9. Schongebiet Jakobsquelle/Eisenkappel; 10. Schongebiet Seltschach/Arnoldstein; 11. Schongebiet Kraindorf/St.Veit a. d. Glan; 12. Schongebiet Klagenfurt Ost; 13. Schongebiet Dobratsch; 14. Schongebiet Obere Fellach/Villach; 15. Schongebiet Tiebel; 16. Schongebiet Petzen; 17. Schongebiet Förolach/Gailtaler Alpen; 18. Schongebiet Auen.
(2) Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.
§ 3
Anordnungen
(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen a) 0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt), b) 1 - anzeigepflichtig, c) 2 - bewilligungspflichtig, d) 3 - nicht zulässig.
(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.
(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.
§ 4
Außerkrafttreten
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl Nr 148/1992, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 9/1993, 53/1994 und 79/1997, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete (Kärntner Wasserschongebietsverordnung) festgelegt werden, tritt außer Kraft. Anlagen 1 – 3.18 Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023 . Anlage 4 Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe 1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung 1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit 0 1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit 1 2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3 3. Sonstige Eingriffe in den Untergrund 3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc. (ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2 3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2 3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von vergleichbaren Verkehrswegen 2 4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 4.1 ohne Abwasseranfall 1 4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder Verrieselung etc. 2 4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung oder Verrieselung etc. 3 4.4 Errichtung von Friedhöfen 3 4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen mit Kontakt mit dem Grundwasser 3 4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2 4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung von Abwässern und Klärschlamm 3 4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Schipisten 2 4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung von nativem Wasser 2 4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen und/oder biologischen Zusätzen 3 5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe 5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen außerhalb gesicherter Gebäude 3 5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0 6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm 6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung) von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3 6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung) von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3 6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3 6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3 7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0 7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2
Artikel II
( LGBl Nr 74/2023 )
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.