BayHIG: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) BayRS 2210-1-3-WK (Art. 1–132)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates Bayern (staatliche Hochschulen), für die nichtstaatlichen Hochschulen und für die Studierendenwerke.
(2) ¹Staatliche Hochschulen sind:
die Universitäten in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie die Technischen Universitäten in München und Nürnberg,
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Ansbach, Coburg, Hof, Kempten, Landshut, München, Neu-Ulm, Weihenstephan-Triesdorf sowie die Technischen Hochschulen in Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Augsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Würzburg-Schweinfurt sowie
die Kunsthochschulen, und zwar die Akademien der Bildenden Künste in München und Nürnberg, die Hochschule für Musik und Theater München, die Hochschulen für Musik in Nürnberg und Würzburg und die Hochschule für Fernsehen und Film in München.
²Die Hochschulen führen ihren angestammten Namen. ³Durch Satzung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) können die Hochschulen ihren Namen ändern oder ihm einen fremdsprachigen Zweitnamen beifügen. ⁴Der Name hat ihren akademischen Status widerzuspiegeln, muss Verwechslungsgefahr ausschließen und kann einen ihrem Fächerprofil entsprechenden Zusatz enthalten. ⁵Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind
die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfassung,
die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
Teil 2 Staatliche Hochschulen
Art. 2 Allgemeine Aufgaben
(1) ¹Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben in Freiheit und Eigenverantwortung wahr. ²Sie dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung.
(2) ¹Durch Exzellenz in Forschung und Lehre fördern die Hochschulen die Innovationskraft und das kreative Potenzial und tragen damit zur Sicherung der Lebens- und Arbeitsgrundlagen und der Zukunftsfähigkeit Bayerns bei. ²An der Gestaltung des digitalen und ökologischen Wandels haben sie maßgeblichen Anteil. ³Als offene und dynamische Wissenschaftseinrichtungen wirken sie entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreiben und fördern den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen. ⁴Sie sichern den freien Austausch von Gedanken und Wissen. ⁵Durch eine kontinuierliche Wissenschaftskommunikation und künstlerischen Austausch setzen sich die Hochschulen für ein besseres Verständnis von Wissenschaft und Kunst ein und befähigen im öffentlichen Diskurs zur Einbringung wissenschaftlich geprüfter Fakten und zur Aufdeckung manipulativer Fehlinformationen.
(3) ¹Die Hochschulen sprechen vielfältige Talente an und bereiten auf berufliche Tätigkeitsfelder vor, die die Beherrschung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder künstlerische Gestaltungskraft erfordern. ²Über alle Fachrichtungen, von den Technik-, Natur- und Lebenswissenschaften bis zu den Sozial- und Geisteswissenschaften, eröffnen sie Forschungsfreude, Erfindungsgeist und Schaffenskraft aus der zweckfreien, unbegrenzten Erkenntnissuche. ³Sie unterstützen den Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.
(4) ¹Die Hochschulen betreiben internationale Zusammenarbeit. ²Sie unterstützen die Mobilität der Studierenden in fachlicher und organisatorischer Hinsicht. ³Die Hochschulen fördern die Mehrsprachenkompetenz der Studierenden und vermitteln fremdsprachigen Studierenden hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(5) ¹Die Hochschulen sorgen für eine chancengerechte Teilhabe ihrer Mitglieder unabhängig von Geschlecht, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder chronischer Erkrankung. ²Besonderen Begabungen bieten sie spezielle Entwicklungsmöglichkeiten. ³Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und beraten bei der Karriereplanung. ⁴Nachteile von Mitgliedern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichen sie bestmöglich aus.
(6) ¹Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und setzen sich dabei auch für den weiteren Ausbau des Angebots von studentischem Wohnraum ein. ²Sie schaffen für alle Mitglieder familienfreundliche Rahmenbedingungen und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten. ³Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(7) ¹Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. ²Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.
(8) Eine hochschulübergreifende Abstimmung und individuelle Konkretisierung der Aufgaben erfolgt in der Rahmenvereinbarung sowie den Hochschulverträgen gemäß Art. 8.
Art. 3 Aufgaben im differenzierten Hochschulsystem
(1) ¹Den Universitäten obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung und die wissenschaftlich basierte Lehre. ²Beides soll sich an den höchsten internationalen Maßstäben ausrichten. ³Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in Wissenschaft und beruflicher Praxis.
(2) ¹Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Qualifizierung, die zur selbstständigen Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. ²Sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
(3) ¹Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste, der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Inhalte sowie der künstlerischen und wissenschaftlichen Forschung. ²Sie vermitteln eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung und fördern künstlerische Talente.
Art. 4 Rechtsstellung
(1) ¹Die Hochschule ist
eine staatliche Einrichtung und
daneben eine rechtsfähige Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts.
²Staatliche Einrichtung und Personalkörperschaft erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung und werden in Personalunion von der Hochschulleitung (Art. 30) geleitet und von der Präsidentin oder dem Präsidenten (Art. 31) vertreten.
(2) ¹Die Hochschule bewirtschaftet zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Art. 11 als staatliche Einrichtung
die ihr im Rahmen und nach Maßgabe des Staatshaushalts vom Freistaat Bayern
bereitgestellten Stellen und Mittel,
zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und Gegenstände,
die in den Staatshaushalt vereinnahmten Geldzuwendungen Dritter zur Förderung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, sowie
die dem Freistaat Bayern von der Personalkörperschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassenen körperschaftseigenen Liegenschaften und Gegenstände.
²Die Hochschule ist insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern ermächtigt, in Vertretung des Freistaates Bayern über die ihr nach Satz 1 als staatlicher Einrichtung zur Verfügung stehenden Mittel zu verfügen und Forderungen für den Freistaat Bayern einzuziehen. ³Sachen und Rechte, die sie in Vertretung des Freistaates Bayern erwirbt, gehen in das Eigentum des Freistaates Bayern über. ⁴Die Hochschule hat im Rechts- und Wirtschaftsverkehr mit Dritten offenzulegen, wenn sie als staatliche Einrichtung in Vertretung des Freistaates Bayern handelt.
(3) ¹Die Personalkörperschaft selbst kann nach Maßgabe des Art. 15 Körperschaftsvermögen haben, das sie unbeschadet des Teils VI der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) getrennt vom staatlichen Vermögen verwaltet. ²Sie hat im Rechts- und Wirtschaftsverkehr mit Dritten ihrem Namen den Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ anzufügen. ³Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule zu Lasten ihres Körperschaftsvermögens abschließt, wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet.
(4) Eine Hochschule kann nur durch Gesetz auch als Stiftung oder in anderer Rechtsform errichtet oder auf ihren Antrag in eine Stiftung oder andere Rechtsform umgewandelt werden.
(5) ¹Die Hochschule nimmt, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten als eigene Körperschaftsangelegenheiten wahr. ²Staatliche Angelegenheiten, in denen die Hochschule in Vertretung des Freistaates Bayern handelt, sind
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten nach Abs. 2,
die Verwaltung des staatlichen Personals im Sinne von Art. 53 Abs. 1, soweit keine andere Behörde zuständig ist,
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
der Hochschulzugang, die Immatrikulation und Exmatrikulation, die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
die Erhebung von Gebühren und Entgelten,
weitere durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.
(6) Bei Auflösung der Personalkörperschaft fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern.
(7) ¹Die Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen. ²Die Einführung neuer Wappen und die Änderung geschichtlicher Wappen können nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erfolgen. ³Die Vorschriften über die Führung des Staatswappens bleiben unberührt.
Art. 5 Koordinierung und Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen
¹Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. ²Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.
Art. 6 Zusammenwirken von Hochschulen, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit dem Bund, den Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. ²Die Hochschulen stellen das Zusammenwirken untereinander zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben eigenverantwortlich sicher.
(2) ¹Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. ²Dazu werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. ³Dies gilt auch für künstlerische Entwicklungsvorhaben an Kunsthochschulen sowie für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen entsprechend.
(3) ¹Das Zusammenwirken erfolgt in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen nach Abs. 7. ²Durch Vereinbarung kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für die beteiligten Hochschulen erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulen und deren Mitgliedern die unentgeltliche Mitbenutzung ihrer Einrichtungen im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 gestattet. ³Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, wird in der Vereinbarung festgelegt, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt.
(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zur Verfügung stehenden Ressourcen mit ihren Bibliotheken in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Bayerischen Staatsbibliothek, mit ihren Rechenzentren in einem Digitalverbund mit dem Leibniz-Rechenzentrum und mit ihren Archiven in einem Verbund für digitale Archivierung zusammen.
(6) Die Hochschulen sind bei der Erfüllung der den Studierendenwerken zugewiesenen öffentlichen Aufgaben zum Zusammenwirken mit diesen verpflichtet.
(7) ¹Die Hochschulen sind dazu angehalten, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, wo möglich, mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zusammenzuwirken. ²Die Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Verträge. ³Diese werden unbefristet oder für mindestens fünf Jahre geschlossen, es sei denn, dies ist nach der Art des Zusammenwirkens unüblich. ⁴Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Beteiligten Leistungen in der Regel unentgeltlich. ⁵Darüber hinaus wird das Staatsministerium zur Stärkung wissenschaftlicher Kooperationen und zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen verbindliche wissenschaftliche, künstlerische und medizinische Kooperationsbeziehungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Verordnung festzulegen. ⁶Dabei kann insbesondere festgelegt werden, welche Leistungen sie ausschließlich für diese erbringen und welche Leistungen sie ausschließlich von diesen erhalten dürfen.
Art. 7 Qualitätssicherung
(1) ¹Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst sowie Transfer, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. ²In der Entwicklung des Systems berücksichtigt sie insbesondere, wie die Innovationsfähigkeit der Hochschule damit gestärkt wird.
(2) ¹Die Hochschulen können ihre Qualitätssicherungssysteme bewerten lassen und die Ergebnisse der Bewertung in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. ²Für diese Bewertungen sollen sie in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen. ³Die Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2 können dazu die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. ⁴Die betroffenen Mitglieder der Hochschule wirken insoweit mit, auch durch die Angabe personenbezogener Daten. ⁵Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
(3) ¹Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden und andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer anonym befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. ²Eine Auskunftspflicht besteht nicht. ³Die personenbezogenen Daten werden nur dem jeweiligen Organ der Fakultät, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet. ⁴Die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme nach Satz 5, zugänglich gemacht. ⁵Den betroffenen Lehrpersonen wird in den Fällen der Sätze 3 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen gegeben.
(4) ¹Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor- und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. ²Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.
Art. 8 Strategische Hochschulsteuerung
(1) ¹Zur strategischen Steuerung und Weiterentwicklung des Hochschulwesens und zur Sicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit werden zwischen Staat und Hochschulen in Rahmenvereinbarungen auf der Grundlage staatlicher Zielsetzungen und der in Art. 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Hochschulen ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und hochschulübergreifende Schwerpunkte abgestimmt. ²Die in der Regel über mehrere Jahre geltenden Rahmenvereinbarungen enthalten nach Maßgabe des Staatshaushalts und der in ihnen festgelegten Leistungen und Schwerpunkte der Hochschulen Aussagen zur mittelfristigen Ressourcenausstattung und dienen der Herstellung von Planungssicherheit für die Hochschulen. ³Das Staatsministerium berichtet dem Landtag über die strategische Hochschulsteuerung.
(2) ¹Das Staatsministerium schließt auf Grundlage der Festlegungen nach Abs. 1 mit den einzelnen Hochschulen nach Maßgabe des Staatshaushalts in der Regel über mehrere Jahre geltende Hochschulverträge, die unter Wahrung größtmöglicher Eigenverantwortung der Hochschulen die hochschulspezifischen Schwerpunkte, Aufgaben und Leistungen nach Abs. 1 sowie insbesondere die Profilbildung und die strategischen Entwicklungsziele der einzelnen Hochschule sowie konkrete Leistungsziele der Hochschule und deren erfolgsabhängige Dotierung umfassen. ²Diese Hochschulverträge werden periodisch weiterentwickelt.
(3) ¹Das Staatsministerium kann für Zwecke der strategischen Hochschulsteuerung, des Controllings, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. ²Daten mit Hochschulbezug, die sie an andere Einrichtungen übermitteln, stellen die Hochschulen dem Staatsministerium auf Anforderung zur Verfügung, soweit datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Kommt ein Hochschulvertrag nach Abs. 2 nicht zustande, kann das Staatsministerium nach Anhörung der Hochschule und angemessener Fristsetzung Gegenstände des Vertrages einseitig als Zielvorgaben festlegen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule geboten ist.
Art. 9 Satzungsrecht
¹Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. ²In anderen als Körperschaftsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. ³Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. ⁴Die Satzungen sind amtlich bekannt zu machen, für jedermann einsehbar zu halten und müssen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. ⁵Die Redaktionsrichtlinien gelten entsprechend. ⁶Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
Art. 10 Aufsicht
(1) ¹Die Hochschulen unterstehen in allen Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. ²Sie unterstehen zudem in Angelegenheiten gemäß Art. 4 Abs. 5 Satz 2 und Art. 53 Abs. 1 der Fachaufsicht. ³Dies gilt auch, wenn die Hochschule als Stiftung oder in anderer Rechtsform geführt wird.
(2) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Hochschulorgane stärken.
(3) ¹Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen zu unterrichten. ²Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern. ³Darüber hinaus kann es für Zwecke der Personal- und Stellenwirtschaft, der Personalplanung und -steuerung, für statistische Zwecke, für Personaleinzelfallentscheidungen, soweit das Staatsministerium für letztere zuständig ist, sowie zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Landtags und seiner Abgeordneten im Rahmen der parlamentarischen Kontrollrechte personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere anlassbezogen abrufen.
(4) ¹Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Verfügungen und Satzungen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. ²Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann es die Hochschule zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern oder sie nach angemessener Fristsetzung erforderlichenfalls selbst vornehmen.
(5) ¹Ist der geordnete Gang der Verwaltung oder die Funktionsfähigkeit der Hochschule oder einer ihrer Untergliederungen oder Einrichtungen ernstlich behindert, so kann das Staatsministerium die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für die Hochschule zu handeln oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben nach Satz 1 in erforderlichem Umfang wahrnimmt. ²Ist die Ordnung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem Maße gestört, dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage ist, kann das Staatsministerium eine Hochschule ganz oder teilweise vorübergehend schließen.
(6) Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Staatsministerium für die Behandlung von staatlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen.
Art. 11 Finanzierung, Innovationsfonds
(1) ¹Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Art. 4 Abs. 2
nach Maßgabe des Staatshaushalts
Stellen und
im Rahmen eines Haushalts mit verdichteter Titelstruktur Mittel sowie
staatliche Liegenschaften und Gegenstände zur unentgeltlichen Nutzung
zur Verfügung. ²Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements weitere Grundstücke erwerben und den Hochschulen im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. ³Die Zuweisung der Stellen und Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. ⁴Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. ⁵Am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Mittel, ausgenommen die Mittel für gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben für das an den Stellenplan gebundene Personal und für Große Baumaßnahmen, stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich überjährig zur Verfügung. ⁶Bei verschlechterter Haushaltssituation kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Mittel einziehen.
(2) ¹Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben
durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen sowie
mit ihrem Körperschaftsvermögen und durch unentgeltliche Bereitstellung körperschaftseigener Liegenschaften
bei. ²Von der Hochschule im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 und durch die Erhebung von Gebühren und Entgelten erzielte Einnahmen stehen dieser zur Verwendung für Hochschulzwecke zur Verfügung.
(3) ¹Die Hochschule bewirtschaftet nach Art. 4 Abs. 2 die Stellen und Mittel im Rahmen des Staatshaushalts auf der Grundlage der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden staatlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Regelungen über das Körperschaftsvermögen bleiben unberührt. ²Für die Veranschlagung von Planstellen und anderen Stellen im staatlichen Haushaltsplan gilt Art. 17 BayHO; sind die Hochschulen bei den anderen Stellen bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben nicht an die Stellenpläne gebunden, soll ein pauschaler mengenmäßiger Ausweis dieser Stellen erfolgen. ³Der Hochschule kann durch das Staatsministerium in bestimmtem Umfang und nach Maßgabe des Staatshaushalts die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen zu Lasten von Mitteln gestattet werden; die Hochschule hat bei Wegfall der Mittel die Anschlussfinanzierung sicherzustellen. ⁴Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben sowie die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien sind ausgeschlossen. ⁵Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigt die Hochschule die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. ⁶Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel setzt die Hochschule ein Controlling ein, das die Kosten- und Leistungsrechnung sowie grundsätzlich eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst.
(4) ¹Die Hochschulleitung überprüft auch im Lichte der Hochschulverträge nach Art. 8 Abs. 2 regelmäßig den Ressourceneinsatz, insbesondere die Zuordnung von Stellen und Mitteln auf ihre Organisationseinheiten nach Art. 29 Abs. 3 zur Weiterentwicklung des Hochschulprofils und zur Stärkung der Innovationskraft. ²Aus den dadurch frei gemachten Ressourcen wird von der Hochschulleitung ein Innovationsfonds eingerichtet und gespeist, mit dem eigene strategische Schwerpunktsetzungen der Hochschule, Erfordernisse aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen und die Beteiligung an staatlichen Programmen und Initiativen („Matching“) unterstützt werden können.
Art. 12 Drittmittel
(1) ¹Mittel Dritter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind alle geldwerten Vorteile wie Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die die Hochschule, soweit Vorgaben des Dritten nicht entgegenstehen, zur treuhänderischen Verwaltung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in den Staatshaushalt vereinnahmt oder das Klinikum zusätzlich zur staatlichen Finanzierung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 von öffentlichen und privaten Stellen erhält. ²Die Mittel werden für den von der Zuwendungsgeberin oder dem Zuwendungsgeber bestimmten Zweck verwendet und nach dessen Bedingungen und Auflagen von der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder vom Klinikum bewirtschaftet, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. ³Verpflichtungen zu Lasten von Mitteln Dritter dürfen nur im Rahmen rechtsverbindlicher Finanzierungszusagen eingegangen werden. ⁴Soweit der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder dem Klinikum finanzielle Erträge aus mit Mitteln Dritter finanzierten Vorhaben, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, zufließen, stehen sie der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2, im Bereich des Klinikums diesem zusätzlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Verfügung.
(2) ¹Hochschulpersonal, bei dem Forschung und Lehre Inhalt seines Hauptamts ist, darf im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Lehrvorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln Dritter finanziert werden, in der Hochschule im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2 oder, soweit es in der Krankenversorgung tätig ist, im Klinikum durchführen, wenn
keine Beeinträchtigung
der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums oder
der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten anderer Personen zu besorgen ist und
soweit entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.
²Das Forschungs- oder Lehrvorhaben ist vor seiner Durchführung der Hochschulleitung, im Bereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand und der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät anzuzeigen. ³Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder des Klinikums für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben darf von der Hochschulleitung oder vom Klinikumsvorstand nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(3) ¹Die Mittel für Forschungs- und Lehrvorhaben, die nach Abs. 2 Satz 2 anzuzeigen sind und in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, sollen von der Hochschule im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2, im Bereich des Klinikums von diesem verwaltet werden. ²Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule oder das Klinikum abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist.
(4) ¹Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus von der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder vom Klinikum verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollen als staatliches Personal der Hochschule oder als Personal des Klinikums angestellt werden, wenn nicht die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber etwas Abweichendes bestimmt. ²Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. ³Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber abschließen.
(5) ¹Die Öffentlichkeit soll in der Regel in absehbarer Zeit über Forschungsergebnisse informiert werden. ²Sofern die Bedingungen und Auflagen der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers hierzu keine Aussage treffen, ist ihr oder ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ³Eine Information findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entstehen würde.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben, für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für andere aus Mitteln Dritter finanzierte Vorhaben entsprechend.
Art. 13 Kosten
(1) ¹Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind grundsätzlich abgabenfrei. ²Dies gilt auch für die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich die Erhebung von Kosten nach den folgenden Absätzen. ⁴Im Übrigen gilt das Kostengesetz entsprechend.
(2) ¹Die Hochschulen erheben Gebühren für die Teilnahme von Studierenden und nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2. ²Abweichend hiervon gilt für Angebote nach Art. 78 Abs. 2, die sich an Personen mit einer laufenden Berufsausbildung richten, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. ³Von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2, die weder Studierende noch nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen sind, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. ⁴Von Studierenden, die überwiegend an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(3) ¹Die Hochschulen können Gebühren erheben für
das Studium in einem berufs- oder ausbildungsbegleitenden Studiengang entsprechend dem erhöhten Aufwand für diese Formate,
die besonderen Aufwendungen bei der Auswahl und der sozialen Betreuung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie ausländischer Studierender,
die Eignungsprüfungen in Studiengängen nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1,
den Besuch anderer als der in Art. 78 Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen von nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen,
die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
das Studium ausländischer Studierender.
²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 6 gilt dies nicht für
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Personen, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen,
Personen mit gefestigtem Inlandsbezug entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sofern diese nicht bereits von den Nrn. 1 bis 3 erfasst sind,
Personen, die aufgrund weiterer Vereinbarungen, Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt oder von der Gebührenerhebung befreit sind.
(4) ¹Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. ²Für Exkursionen gilt dies entsprechend. ³Etwaige Entgelte nach den Sätzen 1 und 2 werden privatrechtlich erhoben.
(5) ¹Keine Gebühren werden erhoben für
nachträgliche Erweiterungen des Studiums im Sinne von Art. 14 bis 19 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayLBG),
Studienangebote für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen zur Sicherung des Lehrerinnen- und Lehrernachwuchses im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Art. 22 BayLBG,
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen, sofern die Immatrikulation nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 an einer weiteren Hochschule neben der Immatrikulation als Studierende oder Studierender für einen grundständigen oder postgradualen Studiengang erforderlich ist, um dieses Studium nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen,
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte Personen, die als Studierende an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht,
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierte ausländische Personen, die im Rahmen eines auch im Hinblick auf die Gebührenfreiheit des Studiums auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Hochschulkooperationsvereinbarungen immatrikuliert sind,
Schülerinnen und Schüler, die an Hochschulen aufgrund von Art. 77 Abs. 7 Satz 1 berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
²Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(6) ¹Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. ²Für nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtige Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 erheben die Hochschulen die Gebühren grundsätzlich kostendeckend. ³Das Gesamtaufkommen einer Hochschule an diesen Gebühren muss sämtliche Personal- und Sachkosten decken, die der Hochschule insgesamt aus den nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtigen Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 entstehen. ⁴Für die Gebührenerhebung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 besteht der erhöhte Aufwand aus den zusätzlichen, für die Konzeption und Durchführung solcher Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten. ⁵Sofern nach Abs. 2 Satz 1 gebührenpflichtige Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 berufs- oder ausbildungsbegleitend angeboten werden, gelten die Sätze 2 und 3. ⁶Für die Erhebung der Entgelte nach Abs. 2 Satz 3 gelten die Sätze 2, 3 und 5 entsprechend.
(7) ¹Die Hochschulen bestimmen die gebühren- und entgeltpflichtigen Tatbestände, die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach Abs. 2 bis 6 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung, Stundung oder Rückerstattung der Gebühren und Entgelte in einer Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung. ²Darin wird insbesondere bestimmt, in welchen Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr nach Abs. 3 abgesehen oder diese ermäßigt werden kann. ³Im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 gestalten die Hochschulen die Gebühren sozialverträglich aus. ⁴Besteht an der Durchführung von Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 ein besonderes öffentliches, insbesondere bildungspolitisches Interesse, kann die Hochschule die zu erhebenden Gebühren entsprechend ermäßigen oder von einer Gebührenerhebung absehen. ⁵Die Hochschule setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. ⁶Die Grundlagen für die Gebühren- und Entgeltbemessung sind zu dokumentieren. ⁷Eine Pflicht zur Veröffentlichung dieser Dokumentation besteht nicht.
(8) ¹Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Studierenden, die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren und Entgelte sowie die für Ausnahmen, Erlasse, Ratenzahlungen, Stundungen, Rückerstattungen oder Ermäßigungen erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. ²Die Hochschulen bestimmen, welche Daten und Unterlagen das sind. ³Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Studierenden, die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 immatrikulierten Personen sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für Ausnahmen, Erlasse, Ratenzahlungen, Stundungen, Rückerstattungen oder Ermäßigungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. ⁴Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. ⁵Die gewonnenen Daten dürfen auch zur Missbrauchskontrolle sowie zur Ahndung etwaigen Fehlverhaltens verwendet werden. ⁶Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Art. 14 Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Hochschule kann auf Antrag durch das Staatsministerium die Zuständigkeit im Einzelfall für Große Baumaßnahmen oder im Allgemeinen für Baumaßnahmen (Bauherreneigenschaft für Große Baumaßnahmen, Maßnahmen des Bauunterhalts, Kleine Baumaßnahmen) und für Liegenschaften und die damit verbundene Verantwortung für deren baulichen Zustand einschließlich der baurechtlichen Verantwortung übertragen werden. ²Die Hochschule erhält bei Übertragung der Bauherreneigenschaft im Rahmen Großer Baumaßnahmen nach Maßgabe der mit dem Staatsministerium abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine Zuweisung zur eigenen Verwaltung im Rahmen des Art. 4 Abs. 2. ³Das Nähere, insbesondere auch zum Übergang, wird in einer Vereinbarung zwischen Staatsministerium und Hochschule, die des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bedarf, geregelt.
(2) ¹Eine Hochschule, der die Bauherreneigenschaft nach Abs. 1 nicht im Allgemeinen übertragen ist, kann Maßnahmen des Bauunterhalts und Kleine Baumaßnahmen unentgeltlich durch das Staatliche Bauamt erbringen lassen. ²Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 kann die Hochschule allgemein oder im Einzelfall nach Unterrichtung des Staatlichen Bauamts selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. ³Für Maßnahmen nach Satz 2 trägt die baurechtliche Verantwortung die Hochschule; nach Abschluss der Maßnahme übernimmt das Staatliche Bauamt die Verantwortung nach Art. 73 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung wieder, wenn ihm alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nachweislich eingehalten sind.
(3) Die Hochschule hat bei Miet- und Pachtgeschäften sowie sonstigen Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume die Wahl, ob sie im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 die Verpflichtungsgeschäfte vollumfänglich selbst wahrnimmt oder dies durch die Immobilien Freistaat Bayern auf Rechnung der Hochschule vorgenommen wird.
(4) Das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bedarf.
Art. 15 Körperschaftsvermögen
(1) ¹Die Hochschule verwaltet ihr Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI BayHO unter Beachtung des Art. 4 Abs. 3 eigenverantwortlich und getrennt vom Landesvermögen. ²Es darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben verwendet werden. ³Etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwendungen Dritter an die Körperschaft sind zu beachten.
(2) ¹Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke, die nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, übereignet die Hochschule auf Verlangen dem Freistaat Bayern. ²Er hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke an Dritte veräußert werden.
Art. 16 Beteiligung an und Gründung von Unternehmen
(1) ¹Die Hochschule kann sich als Körperschaft im Rahmen ihrer Aufgaben nach vorheriger Zustimmung des Hochschulrats an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen, solche errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
die Einlageverpflichtung der Hochschule aus ihrem Körperschaftsvermögen, durch die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder aus freien, nach Art. 4 Abs. 2 verwalteten Drittmitteln geleistet wird,
die Haftung der Hochschule begrenzt, insbesondere auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils beschränkt wird und
ein entsprechend den Regelungen für öffentliche Unternehmen des Freistaates Bayern hinreichend wirksames Beteiligungsmanagement gewährleistet ist.
² Art. 4 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. ³Die Zustimmung des Hochschulrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; die entsprechende Beteiligung ist dem Hochschulrat anzuzeigen. ⁴Aus Rechtsgeschäften nach Satz 1 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet.
(2) Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung ab einer Bilanzsumme von 100 000 € von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
(3) Art. 65 BayHO ist nicht entsprechend anwendbar.
(4) Die Hochschule berichtet dem Staatsministerium jährlich über Art und Umfang aller ihrer Beteiligungen im Sinne des Abs. 1.
Art. 17 Gründungsförderung
¹Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3, insbesondere die Gründung innovativer Unternehmen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. ²Für die Förderung von wissens-, kunst- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal, Absolventinnen und Absolventen oder ehemaligen Beschäftigten sollen die Hochschulen im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2 Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für einen angemessenen Zeitraum kostenfrei oder vergünstigt bereitstellen. ³Die Förderung nach Satz 2 darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.
Art. 18 Diensterfindungen
¹Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind grundsätzlich durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. ²Die Schutzrechte und die daraus entstehenden finanziellen Erträge stehen vorbehaltlich der Rechte Dritter der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu. ³Satz 2 findet auf vermögensrechtliche Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Anwendung.
Art. 19 Mitglieder
(1) ¹Mitglieder der Hochschule sind die nicht nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule gemäß Art. 53 Abs. 4 hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Promovierenden (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierende), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie die Studierenden. ²Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. ³Ferner gehören zu den Mitgliedern die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (nebenberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Lehrbeauftragte, sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige. ⁴Mitglieder sind auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren sowie Personen, denen die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. ⁵Die Mitglieder nach den Sätzen 3 und 4 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. ⁶Im Übrigen nehmen nebenberuflich Tätige an den Wahlen zu den Organen nur teil, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt. ⁷Die Grundordnung kann weitere Personen zu Mitgliedern bestimmen. ⁸Sie regelt den Umfang der Rechte und Pflichten dieser weiteren Mitglieder. ⁹Wahlberechtigt dürfen nur solche weiteren Mitglieder sein, die in nennenswertem Umfang wissenschaftlich oder künstlerisch an der Hochschule tätig sind. 1⁰Im Falle der Wahlberechtigung ist festzulegen, welcher Mitgliedergruppe gemäß Abs. 2 Satz 1 sie angehören.
(2) ¹Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe
die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
die Studierenden.
²Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 5 ist auf sie nicht anzuwenden. ³Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe. ⁴Die Grundordnung sieht Verfahren vor, die sicherstellen, dass nur Promovierende, die in hinreichendem Umfang wissenschaftlich tätig sind, aktives und passives Wahlrecht genießen. ⁵Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte sind der Gruppe der Studierenden zugeordnet.
(3) Die Hochschulleitung beteiligt die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei sie betreffenden Angelegenheiten und gibt ihnen regelmäßig Gelegenheit, ihre Anliegen vorzutragen.
Art. 20 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Studium
¹Die Hochschulen haben die verfassungsrechtliche Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium jederzeit zu wahren. ²Sie haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Hochschule ihre durch die Verfassung verbürgten Grundrechte im Rahmen des Hochschulbetriebs und des Hochschullebens jederzeit wahrnehmen können.
Art. 21 Redlichkeit der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
(1) ¹Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen beachten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit. ²Die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln. ³Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. ⁴Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet.
(2) ¹Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. ²Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.
Art. 22 Gleichstellung
(1) ¹Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. ²Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. ³Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt. ⁴Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst.
(2) ¹Die Hochschulen wirken darauf hin, dass in allen Gremien, einschließlich der Hochschulleitung und der Berufungsausschüsse, eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern besteht. ²Dabei orientiert sie sich grundsätzlich am jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. ³Bei der Hochschulleitung wird eine paritätische Besetzung angestrebt, jedenfalls soll sie mindestens zu jeweils 40 % aus Frauen und Männern bestehen.
(3) ¹An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. ²Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. ³Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt. ⁴Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. ⁵Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelmäßig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen. ⁶Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen. ⁷Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. ⁸Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.
(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bei Änderungen der Grundordnung stimmberechtigt, soweit diese Änderungen ihre oder seine Mitwirkungsmöglichkeiten betreffen.
(5) ¹Die Hochschulen stellen den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst auf Hochschul- und Fakultätsebene zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. ²Die Beauftragten werden für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.
Art. 23 Zielvorgaben für die Erhöhung der Frauenanteile
(1) Die Hochschulen fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächergruppen und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
(2) ¹Dabei soll auf der Grundlage des Kaskadenmodells der Anteil von Frauen in Wissenschaft und Kunst weiter erhöht werden. ²Ziel ist die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern (Parität). ³Die Hochschulleitung legt für die jeweiligen Fächergruppen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat eine Zielvorgabe für den Frauenanteil für alle Ebenen inklusive der wissenschaftlichen Qualifikationsstellen für längstens vier Jahre fest. ⁴Als Referenzquote für die Zielvorgabe dient der Frauenanteil der jeweils direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. ⁵Die Hochschulen streben an, bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren in den einzelnen Fächergruppen mindestens den Frauenanteil der jeweiligen Zielvorgabe zu erreichen.
(3) ¹An den Hochschulen, an denen auf diese Weise, mangels geeigneter direkt darunterliegender Qualifikationsstufen, keine repräsentative Referenzquote gebildet werden kann, wird eine entsprechende Zielvorgabe über eine Zielvereinbarung zwischen der Hochschulleitung und dem Organ der entsprechenden Fakultät verbindlich festgelegt. ²Hierbei kann eine Orientierung an den durchschnittlichen Anteilen von Frauen, die bundesweit die Qualifikationsvoraussetzung für eine Professur je nach Hochschulart in der jeweiligen Fächergruppe erfüllen, erfolgen.
(4) Näheres regeln die Hochschulen in ihren Gleichstellungskonzepten.
Art. 24 Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) ¹Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. ²Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.
(2) ¹Die Hochschule bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Hochschule, die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. ²Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt nach Maßgabe der Grundordnung an Entscheidungen der Hochschule mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen. ³Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung, Amtszeit, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie zugewiesene Aufgaben der oder des Beauftragten. ⁴Die Hochschule kann vorsehen, dass die oder der Beauftragte stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied in Gremien der Hochschule ist.
(3) ¹Die Hochschule stellt der oder dem Beauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. ²Sie oder er wird für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.
Art. 25 Ansprechpersonen
(1) ¹Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze. ²Die Hochschulen bestellen hierzu für ihre Mitglieder mindestens eine geeignete und befähigte Ansprechperson, die im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden ist. ³Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen auf den Schutz der Mitglieder der Hochschulen hin. ⁴Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen werden nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet. ⁵Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren.
(2) ¹Die Hochschulen bestellen für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Antidiskriminierung. ²Sie ist nicht an Weisungen gebunden. ³Diese wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt werden. ⁴Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. ⁵Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren. ⁶Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt verbunden werden.
Art. 26 Mitwirkung, offene Kommunikation
(1) ¹Alle Mitglieder der Hochschule verhalten sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. ²Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. ³Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. ⁴Der Rücktritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen. ⁵Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern oder Funktionen in der Selbstverwaltung sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt oder ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Organ oder Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, bittet darum, von der Weiterführung abzusehen. ⁶Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Hochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) ¹Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung keine Nachteile erleiden. ²Die gewählten Mitglieder sind als solche nicht an Weisungen gebunden. ³Alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, unterliegen der Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. ⁴Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(3) ¹Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. ²Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen.
Art. 27 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung
(1) ¹Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. ²Für studentische Vertreterinnen und Vertreter in Gremien sollen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden, die dort mit beratender Stimme gleichfalls teilnehmen dürfen. ³Dies gilt nicht, wenn einem Gremium mehr als eine Vertreterin oder ein Vertreter angehört.
(2) ¹Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung. ²Dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. ³Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, werden alle Organe der Studierendenvertretung gehört. ⁴Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und
die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden.
(3) ¹Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. ²Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Mittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.
(4) ¹Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. ²Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Mittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. ³Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. ⁴Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. ⁵Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.
Art. 28 Landesstudierendenrat
(1) ¹Der Landesstudierendenrat dient dem landesweiten hochschulartübergreifenden Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 4. ²Er setzt sich zusammen aus den Studierendenvertretungen der Hochschulen. ³Diese entsenden Vertreterinnen und Vertreter in den Landesstudierendenrat, die durch das beschlussfassende Kollegialorgan der jeweiligen Studierendenvertretung gewählt werden.
(2) Der Landesstudierendenrat hat das Recht, im Rahmen seiner Aufgaben zu grundlegenden, die Studierenden betreffenden hochschulischen Angelegenheiten durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden sowie Anregungen und Vorschläge an das Staatsministerium zu richten.
(3) Der Landesstudierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Organe des Landesstudierendenrats, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Nähere zu Wahlverfahren, Zusammentreten und Beschlussfassung sowie das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung regelt.
Art. 29 Organe und Organisationseinheiten
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
die Hochschulleitung,
der Senat,
der Hochschulrat.
(2) ¹Die oder der Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident. ²Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Bezeichnung Rektorin oder Rektor und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten dementsprechend die Bezeichnung Prorektorin oder Prorektor führen. ³Die Kanzlerin oder der Kanzler ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.
(3) ¹Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch in Abteilungen gegliedert sein. ²An Kunsthochschulen kann die Gliederung in Fakultäten unterbleiben; eine Gliederung in Institute, Abteilungen oder dergleichen bleibt unberührt. ³Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt durch die Grundordnung. ⁴Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über die Fakultäten entsprechend anzuwenden.
(4) ¹Organe der Fakultät sind
die Dekanin oder der Dekan,
die Studiendekanin oder der Studiendekan und
der Fakultätsrat.
²Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Hochschule und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. ³Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine Fakultät abweichend von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 weitere Prodekaninnen oder Prodekane hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Organe und die Prodekanin oder der Prodekan sowie gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundordnung weitere Mitglieder angehören. ⁴Die Grundordnung kann Forschungsdekaninnen oder Forschungsdekane vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.
(5) ¹An den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. ²Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten. ³Als Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oder klinischen Einrichtung kann nur eine Professorin oder ein Professor bestellt werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden bestellt werden. ⁴In klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs Abteilungen eingerichtet werden; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden. ⁵Nähere Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung, die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen kann. ⁶Die auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
(6) ¹Die Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. ²Bei der Zusammensetzung dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule oder einer Fakultät angehören. ³Die Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.
Art. 30 Hochschulleitung
(1) ¹Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an
die Präsidentin oder der Präsident,
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte Mitglieder und
die Kanzlerin oder der Kanzler.
²Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuflich tätig sind. ³Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.
(2) ¹Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. ²Sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung. ³Die Hochschulleitung verantwortet die Erreichung der in den Hochschulverträgen nach Art. 8 Abs. 2 festgelegten Ziele und berichtet dazu dem Hochschulrat.
(3) ¹Die Hochschulleitung hat rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. ²Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt die Hochschulleitung die notwendigen Maßnahmen vor. ³Bei fortdauernder Weigerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.
(4) ¹In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Hochschulleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. ²Sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. ³Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich an der Hochschule tätige Mitglieder teilweise mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen, soweit dies notwendig ist.
(6) ¹Die Mitglieder der Hochschulleitung sind zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten. ²Die Hochschulleitung kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 36 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Art. 31 Präsidentin, Präsident
(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Hochschulrat gewählt und der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerin oder Staatsminister) zur Bestellung vorgeschlagen. ²Die Stelle ist rechtzeitig von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. ³Die Vorsitzenden des Senats und des Hochschulrats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen der Dekaninnen und Dekane sowie von Mitgliedern des Hochschulrats einen Wahlvorschlag. ⁴Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet.
(2) ¹Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der Hochschule als Professorin oder Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. ²Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu sechs Jahre einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. ³Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von in der Regel insgesamt höchstens zwölf Jahren zulässig. ⁴Die Grundordnung regelt die Zulässigkeit einer Wiederwahl über zwölf Jahre hinaus. ⁵Tritt die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand oder wird sie oder er entpflichtet, endet auch die Amtszeit.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.
(4) ¹Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Staatsministerin oder dem Staatsminister als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. ²Im Fall einer Abwahl ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.
(5) Wird eine an einer Hochschule des Freistaates Bayern als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätige Person zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie oder er als ohne Dienstbezüge beurlaubt; die Staatsministerin oder der Staatsminister kann ihr oder ihm die Ausübung der bisherigen Rechte als Professorin oder Professor in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestatten.
(6) Abweichend von Abs. 4 wird eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der nicht vor der Bestellung bereits als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hochschule des Freistaates Bayern steht, in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zentralen Organe der Hochschule.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident gibt Initiativen zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen; sie oder er unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 22 Abs. 1 einschließt.
(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung legt die Präsidentin oder der Präsident eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung.
(10) ¹Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers; die Vorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. ²Sie oder er nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekaninnen oder Dekane hauptberuflich tätig sind.
(11) Im Zusammenwirken mit der Dekanin oder dem Dekan trägt die Präsidentin oder der Präsident dafür Sorge, dass die Professorinnen und Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(12) ¹Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. ²Sie oder er nimmt die der Hochschule nach Art. 59 Abs. 2, Art. 61 und Art. 83 Abs. 1 Satz 3 und Art. 98 Abs. 10 obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. ³Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 kann die Präsidentin oder der Präsident ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen.
(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft die Präsidentin oder der Präsident für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen; Art. 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(14) ¹Kunsthochschulen können eine nebenberuflich tätige Präsidentin oder einen nebenberuflich tätigen Präsidenten haben, soweit dies in der Grundordnung entsprechend geregelt ist. ²Die Amtszeit der oder des aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Hochschule zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; die Präsidentin oder der Präsident behält die ihr oder ihm als Professorin oder Professor obliegenden Aufgaben. ³Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass eine Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 bei nebenberuflich tätigen Präsidentinnen und Präsidenten entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich tätigen Präsidentinnen und Präsidenten nicht anzuwenden.
Art. 32 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung
(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt; sie oder er kann außer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) zur Wahl vorschlagen.
(2) ¹Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig. ²Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt. ³Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.
(3) ¹Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung aufgrund einer entsprechenden Regelung der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. ²Wird mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt; Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ³Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.
Art. 33 Kanzler, Kanzlerin
(1) Die Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.
(2) ¹Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag des Hochschulrats von der Präsidentin oder vom Präsidenten ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. ²Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Kanzlerinnen und Kanzler, denen ein in der Besoldungsordnung A oder B ausgebrachtes Amt einer Kanzlerin oder eines Kanzlers übertragen wird, keine Anwendung. ³Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe; Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gilt entsprechend. ⁴Die Kanzlerin oder der Kanzler kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Benehmen mit dem Hochschulrat und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium abberufen werden. ⁵Kanzlerin oder Kanzler im Sinn dieses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagene Person, der mit Zustimmung des Staatsministeriums die Funktion der Kanzlerin oder des Kanzlers übertragen wird.
(3) ¹Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sich nicht aus Art. 31 Abs. 10 Satz 1 etwas anderes ergibt. ²Als Beauftragter für den Haushalt ist die Kanzlerin oder der Kanzler nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.
(4) ¹Für die Kanzlerin oder den Kanzler bestellt die Hochschulleitung nach Anhörung des Hochschulrats eine Vertreterin oder einen Vertreter. ²Die Bestellung zur Vertreterin oder zum Vertreter nach Satz 1 setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt voraus. ³Die Hochschulleitung kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Hochschulrats abberufen. ⁴Die Vertreterin oder der Vertreter nimmt im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahr.
Art. 34 Erweiterte Hochschulleitung
(1) ¹Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschulleitung,
die Dekaninnen und Dekane und
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
²Die Grundordnung kann weitere Mitglieder vorsehen; die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. ³Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welche Mitglieder für die Fächer oder Fächergruppen, die an der Hochschule eingerichtet sind, anstelle der Dekaninnen und Dekane der Erweiterten Hochschulleitung angehören; weiter gehört ihr die Studiendekanin oder der Studiendekan an. ⁴In den Fällen des Satzes 3 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird; die Grundordnung trifft die notwendigen Regelungen für die Änderung der Aufgaben der Hochschulorgane.
(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt die Präsidentin oder der Präsident; sie oder er beruft deren Sitzungen ein.
(3) Die Erweiterte Hochschulleitung
berät und unterstützt die Leitung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
entscheidet unter Beachtung der in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der strategischen Entwicklungsziele auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten.
Art. 35 Senat
(1) ¹Dem Senat gehören an:
sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.
²Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 auf sieben. ³Dem Senat dürfen nicht mehr als zwei Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert ist. ⁴Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. ⁵An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass die Präsidentin Vorsitzende oder der Präsident Vorsitzender des Senats ist.
(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Der Senat
beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung,
beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
beschließt über die Erteilung der Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist.
(4) ¹Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. ²In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Art. 36 Hochschulrat
(1) ¹Dem Hochschulrat gehören an:
die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4) und
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).
²Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 angehören; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können. ³Die Mitglieder der Hochschulleitung und die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) ¹Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. ²Eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. ³Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. ⁴Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) ¹Für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. ²Die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch die Staatsministerin oder den Staatsminister bestellt.
(4) ¹Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. ²Die Stellvertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Senats, sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht.
(5) ¹Der Hochschulrat
beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung sowie über Anträge nach Art. 126 Abs. 1,
wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und entscheidet über deren Abwahl,
wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und entscheidet über deren Abwahl,
beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt Stellung,
nimmt den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegen und kann über ihn beraten,
stellt den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,
nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
²Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Verträgen nach Art. 8 Abs. 2 mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Vereinbarungen festgelegten Ziele fest.
Art. 37 Fakultät
(1) ¹Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zentralen Organe der Hochschule für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule. ²Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. ³Sie stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist. ⁴Die Fakultäten sind auch hochschulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität von Forschung, Kunst und Lehre oder zur Abstimmung des Lehrangebots und von Forschungsschwerpunkten geboten ist.
(2) ¹Mitglieder der Fakultät sind die Mitglieder der Hochschule, die in dieser überwiegend tätig sind, und die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. ²Studierende, die in mehreren Fakultäten studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen.
(3) Professorinnen und Professoren der Hochschule können auf Antrag mit Zustimmung der beteiligten Fakultäten Zweitmitglieder in einer anderen Fakultät sein.
Art. 38 Dekanin, Dekan
(1) ¹Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. ²Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung. ³Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. ⁴Die Hochschulleitung kann die Dekanin oder den Dekan abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; in diesem Fall gilt Art. 32 Abs. 3 entsprechend.
(3) ¹Der Dekanin oder dem Dekan obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. ²Die Dekanin oder der Dekan
vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig ist,
vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät sowie die vom Fakultätsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,
ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich, soweit sie nicht von einer Einrichtung, die der Hochschulleitung zugeordnet ist, betreut werden oder eine gesonderte Leitung bestellt ist,
erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung der wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans Vorschläge für die Planung der Fakultät,
ist verantwortlich für die Umsetzung der Planungen des Fakultätsrats und schließt zu deren Umsetzung im Benehmen mit dem Fakultätsrat Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten oder Professorinnen und Professoren der Fakultät und überwacht die Einhaltung dieser Zielvereinbarungen,
entscheidet unter Berücksichtigung der Hochschulverträge nach Art. 8 Abs. 2 und der hochschulinternen Zielvereinbarungen über die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder Professur der Fakultät zugewiesen sind,
unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für die Bestellung und Abberufung von deren Leitung,
legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,
unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats,
nimmt die sonstigen der Dekanin oder dem Dekan durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
(4) ¹Die Dekanin oder der Dekan stellt sicher, dass die der Fakultät angehörenden Beschäftigten ihren Verpflichtungen nachkommen. ²Im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder mit dem Studiendekan trägt die Dekanin oder der Dekan dafür Sorge, dass Professorinnen und Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; der Dekanin oder dem Dekan steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(5) ¹Die Dekanin oder der Dekan kann im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen anstelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. ²Der Fakultätsrat kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und dies notwendig ist, kann die Dekanin oder der Dekan Befugnisse hauptberuflich in der Fakultät tätigen Mitgliedern übertragen.
(7) Die Dekanin oder der Dekan ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen in der Fakultät der Hochschulleitung unverzüglich mitzuteilen.
(8) ¹Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan von den Mitgliedern der Fakultät unmittelbar gewählt wird. ²In diesem Fall werden die insgesamt abgegebenen Stimmen der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie der Studierenden in dem in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 festgelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ³Durch Beschluss des Fakultätsrats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmte Amtszeit als Dekanin oder Dekan auch wählbar ist, wer nicht Mitglied der Fakultät ist; in diesem Fall gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Art. 39 Prodekanin, Prodekan
(1) ¹Die Prodekanin oder der Prodekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. ²Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. ³Dies gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekaninnen oder Prodekane vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Prodekanin oder ein Prodekan aus dem Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden der Fakultät gewählt werden kann. ⁴ Art. 38 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan. ²Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekaninnen oder Prodekane gewählt, legt die Dekanin oder der Dekan die Vertretung im Fall einer Verhinderung fest.
Art. 40 Studiendekanin, Studiendekan
(1) ¹Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekanin oder Studiendekan). ²Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. ³Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. ⁴Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane vorsehen. ⁵Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat eine Studiendekanin oder einen Studiendekan; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan
wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
berichtet der Dekanin oder dem Dekan regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
unterbreitet der Dekanin oder dem Dekan Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen.
(3) ¹Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. ²Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekaninnen und Studiendekanen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Art. 41 Fakultätsrat
(1) ¹Dem Fakultätsrat gehören an
die Dekanin oder der Dekan,
die Prodekanin oder der Prodekan sowie etwaige weitere Prodekaninnen oder Prodekane,
die Studiendekanin oder der Studiendekan oder, sofern eine Fakultät mehrere Studiendekaninnen oder Studiendekane hat, eine von diesen zu bestimmende Vertretung,
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
²Die Grundordnung kann bestimmen, dass
dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 1 Nr. 4 bis 7 angehört,
bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Promotionen betreffen, alle Professorinnen und Professoren der Fakultät berechtigt sind, stimmberechtigt mitzuwirken,
bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät beratend mitwirken.
³ Art. 44 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München entsprechend.
(2) ¹Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. ²Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese der Dekanin oder dem Dekan allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Art. 42 Fakultätsvorstand
¹Sieht die Grundordnung vor, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird (Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2), werden die der Dekanin oder dem Dekan obliegenden Aufgaben nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 mit Ausnahme von den Nrn. 1, 2 und 9 und Art. 38 Abs. 4 vom Fakultätsvorstand wahrgenommen, soweit nicht die Grundordnung abweichende Regelungen trifft. ²Im Übrigen finden die Art. 38 bis 41 sowie die Art. 43 und 44 entsprechende Anwendung.
Art. 43 Studienfakultäten
¹Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. ²Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. ³Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. ⁴Organe der Studienfakultät sind die Studiendekanin oder der Studiendekan und der Studienfakultätsrat, in dem die Studiendekanin oder der Studiendekan den Vorsitz führt. ⁵Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.
Art. 44 Medizinische Fakultäten
(1) ¹Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. ²Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz oder nach dem Bayerischen Universitätsklinikagesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist.
(2) ¹ Art. 38 Abs. 8 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Medizinischen Fakultäten. ²Abweichend von Art. 41 Abs. 1 gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 an. ³Dem Fakultätsrat Medizinischer Fakultäten gehört neben den Mitgliedern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 für jedes Fachgebiet jeweils eine Leiterin oder ein Leiter einer klinischen Einrichtung an, die oder der sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst; sind für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestens zwei Leiterinnen oder Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, gehören dem Fakultätsrat zwei Leiterinnen oder Leiter dieser klinischen Einrichtungen an; hat eine klinische Einrichtung eine kollegiale Leitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitung zur Vertreterin oder zum Vertreter im Fakultätsrat; die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wirkt mit beratender Stimme mit. ⁴Die Zahl der im Fakultätsrat vertretenen Leiterinnen und Leiter von klinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 nicht überschreiten. ⁵Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweit erforderlich der Vertreterinnen und Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung der so Bestimmten durch die Gesamtheit der Leiterinnen und Leiter der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt. ⁶Sieht die Grundordnung vor, dass die Medizinische Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, gehören dem Fakultätsvorstand auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie – mit beratender Stimme – die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor an.
(3) ¹Auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten können die Universitäten nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in die Ausbildung des Medizinstudiums einbeziehen. ²Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ führen.
Art. 45 Kuratorium
¹Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. ²Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. ³Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.
Art. 46 Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden
An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.
Art. 47 Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung
(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Regelung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach Art. 98 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.
Art. 48 Wahlen
(1) ¹Die Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. ²Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört. ³Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ⁴Abwahl ist nicht möglich. ⁵Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden.
(2) ¹Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. ²In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. ³Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden.
Art. 49 Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
¹Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Vertreterin oder Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. ²Das Amt der Dekanin oder des Dekans ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. ³Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. ⁴Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
Art. 50 Zusammensetzung von Gremien
(1) ¹Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden, als von der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. ²Verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.
(2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen dieser Gremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
Art. 51 Verfahrensregelungen
(1) ¹Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. ²Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. ³Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.
(2) ¹Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. ²Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
Art. 52 Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Personen, die haupt- oder nebenberuflich an den Hochschulen des Freistaates Bayern (Art. 1 Abs. 2) insbesondere wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.
(2) Dieser Teil gilt nicht für Personen, die an einer Hochschule aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Mitglied der Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.
(3) Die Art. 53 bis 67 und 71 bis 75 gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen, deren Träger Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besitzt, mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen stehen im Dienst des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule.
Soweit aufgrund der Verschiedenheit des Dienstherrn die entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausscheidet, trifft der Träger die erforderlichen abweichenden Regelungen durch Satzung; das Inkrafttreten dieser die abweichenden Regelungen treffenden Satzung ist Voraussetzung für die Beschäftigung von beamtetem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal; die Satzung bedarf des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(4) Sind wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, ändert dies ihre dienstrechtliche Stellung nicht.
Art. 53 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
(1) ¹Die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten stehen im Dienst des Freistaates Bayern. ²Die Hochschule hat die Aufgabe der Personalverwaltung, soweit die Zuständigkeit nicht auf andere Behörden übertragen ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium.
(3) ¹Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Hochschule auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt werden, bei denen die Hochschule selbst als Körperschaft Vertragspartei ist. ²Für sie gelten die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen entsprechend.
(4) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, wenn
die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder
der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
(5) ¹Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht. ²Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden.
(6) Wird mit einer Beamtin oder einem Beamten im Sinne dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist die Beamtin oder der Beamte abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht entlassen, wenn sie oder er für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.
(7) ¹Für an der Hochschule tätige Personen, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gelten § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG entsprechend. ²Für nur vorübergehend an der Hochschule tätige Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(8) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden, kann das Staatsministerium abweichend von § 7 Abs. 3 BeamtStG Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch aus anderen Gründen zulassen.
Art. 54 Karriereförderung, Karrierezentren
(1) ¹Die Hochschulen beraten ihre Promovierenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Weiterqualifizierung anstreben, fördern ihre berufliche und persönliche Weiterentwicklung und zeigen insbesondere Karriereperspektiven auf. ²Zu diesem Zweck wirken die Hochschulen untereinander und mit externen Einrichtungen, insbesondere solchen der Berufspraxis, zusammen und schaffen geeignete Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen vermitteln insbesondere Promovierenden und promovierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karriere in der Wissenschaft, im Hochschulbereich oder der Wissenschaftsverwaltung anstreben, Kenntnisse im Bereich des Wissenschaftsmanagements.
Art. 55 Lehr- und Prüfungstätigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung; die Verpflichtung der zuständigen Fakultät zur Sicherstellung des Lehrangebots bleibt unberührt. ²Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten.
(2) ¹Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und der Zeitpunkt der Erbringung der Lehrverpflichtung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, in der die Zuständigkeit für Entscheidungen auf die Hochschule übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt. ²Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung werden die unterschiedlichen Dienstverhältnisse und die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten ebenso gewichtet wie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in Präsenz- oder Online-Formaten. ³Das Lehrdeputat im Einzelfall legen die Hochschulen unter Beachtung der Rechtsverordnung nach Satz 1 und unter Berücksichtigung der individuellen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals fest. ⁴Das gesamte Lehrdeputat erbringt das wissenschaftliche und künstlerische Personal nach Maßgabe der jeweiligen Hochschule in allen Bereichen der wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung.
(3) ¹Personen, die Lehrverpflichtungen wahrnehmen, nehmen ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. ²Bei Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
(4) Alle wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen haben nach Maßgabe näherer Regelungen zur Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen beizutragen.
Art. 56 Nebentätigkeit und Mitarbeiterbeteiligung
(1) ¹Für beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal erlässt das Staatsministerium nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vorschriften nach Art. 85 BayBG. ²Dort sollen auch die in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BayBG aufgeführten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten näher bestimmt werden. ³Soweit auf beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen. ⁴Es können auch folgende Tätigkeiten als Nebenamt übertragen werden:
im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung im Bereich der Weiterbildung (Art. 78), wenn diese über die der Beamtin oder dem Beamten obliegende und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind,
die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Auftrag Dritter, wenn der Drittmittelgeber im Rahmen des Finanzierungsplans Mittel für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung stellt und die Beamtin oder der Beamte für die Durchführung dieses Vorhabens keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält, sowie
Tätigkeiten im Wissens- und Technologietransfer, für die die Beamtin oder der Beamte keine Entlastung im Hauptamt, insbesondere keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält und für die der Hochschule Mittel aus den Transferleistungen zur Verfügung stehen.
⁵Die Höhe der Vergütung für die Nebenämter im Sinne von Satz 4 wird – abweichend von Art. 85 Abs. 2 BayBG – von der Hochschule festgesetzt:
im Fall des Satzes 4 Nr. 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten,
im Fall des Satzes 4 Nr. 2 im Rahmen der vom Drittmittelgeber für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung gestellten Mittel,
im Fall des Satzes 4 Nr. 3 im Rahmen der aus den Transferleistungen zur Verfügung stehenden Mittel.
⁶Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 4 soll zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten die in Satz 3 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten. ⁷In den Vorschriften nach Satz 1 kann ferner geregelt werden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den in Satz 4 genannten Tätigkeiten stehen, auch beamtetem wissenschafts- und kunststützenden Personal als Nebenamt übertragen werden können; Satz 6 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Vorstände der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen eines Klinikums, die aufgrund genehmigter Nebentätigkeit zur Privatbehandlung oder zur Mitwirkung an der Privatbehandlung berechtigt sind (Liquidationsberechtigte), sind verpflichtet, ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hieraus bezogenen Vergütungen angemessen zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). ²Dabei werden Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zur Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung berücksichtigt. ³Eine Beteiligung von nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist zulässig. ⁴In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. ⁵Das Nähere wird in den Vorschriften nach Abs. 1 Satz 1 bestimmt. ⁶Dort wird neben der Höhe der Pflichtbeteiligung insbesondere geregelt,
dass die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, wenn bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden,
welche Vergütungen unter die Pflichtbeteiligung nach Satz 1 fallen und
dass Kommissionen zur Festlegung der Grundsätze der Mitarbeiterbeteiligung und Schiedsstellen zur Überwachung dieser Grundsätze oder Mitarbeiterpools und Verteilungsausschüsse gebildet werden.
⁷Weiter kann dort vorgesehen werden, dass aus dem Mitarbeiterpool auch etwaige Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entnehmen sind. ⁸Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter von klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums und von in klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums eingerichteten Abteilungen, soweit diese aufgrund genehmigter Nebentätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung Entgelte für ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder entsprechenden Entgeltregelungen abrechnen.
(3) ¹Soweit die Einnahmen aus Privatbehandlung dem Universitätsklinikum oder der Universität zustehen, sind diese zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet. ²Unabhängig von deren dienstrechtlicher Stellung müssen ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und können alle sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils des Bereichs, dessen fachlich verantwortliche Leiterin oder dessen fachlich verantwortlicher Leiter die Privatbehandlung erbracht hat, beteiligt werden; dies gilt nicht für Professorinnen und Professoren, die für Tätigkeiten in diesem Bereich Anspruch auf gesonderte Vergütung haben. ³In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. ⁴Verantwortung, Leistung und Erfahrung werden angemessen berücksichtigt. ⁵Von dem jährlichen Nettoliquidationserlös aus der Privatbehandlung nach Satz 2, der 60 000 € überschreitet, werden 20 %, der 240 000 € überschreitet, 25 %, höchstens jedoch 20 % des jährlichen Nettoliquidationserlöses dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zugeführt. ⁶Die fachlich verantwortliche Leiterin oder der fachlich verantwortliche Leiter kann diesen Pool für Mitarbeiterbeteiligung mit eigenen Mitteln aufgrund Vereinbarung mit dem Klinikum oder der Universität erhöhen. ⁷Die individuelle jährliche Mitarbeiterbeteiligung darf 130 % des jeweiligen Bruttojahresgehalts nicht überschreiten. ⁸Alle im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben des Arbeitgebers werden aus dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung bestritten. ⁹Das Nähere wird durch Satzung bestimmt, in der der Mindestumfang der Beteiligung der Mitarbeitergruppen und nähere Verteilungsgrundsätze geregelt werden. 1⁰Darüber hinaus können insbesondere Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung in gemeinsamen klinischen Einrichtungen sowie zum Verbund mehrerer Einrichtungen und zum Ausgleich zwischen zusammenwirkenden Einrichtungen getroffen werden. 1¹Die Satzung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Mitarbeiterpools von Satz 5 insoweit abgewichen wird, als an Stelle des Nettoliquidationserlöses der Bruttoliquidationserlös zugrunde gelegt wird, wenn damit dem Pool für die Mitarbeiterbeteiligung insgesamt nur die Summe zugeführt wird, die bei der Privatliquidation aufgrund der Pflichtbeteiligung verteilt wurde; die Sätze 6 und 7 bleiben dabei unberührt.
Art. 57 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) ¹Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.
²Im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern zusätzlich der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden. ³Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu selbstständiger Forschung und Lehre mit einem dem Amt der Professorin oder des Professors entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht befähigt ist, was durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden kann. ⁴Die Leitung einer Nachwuchsgruppe stellt unter den in Art. 98 Abs. 10 Satz 5 genannten Voraussetzungen eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung im Sinne des Satz 3 dar. ⁵Bei Tenure-Track-Professuren kann eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 mitberücksichtigt werden. ⁶Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
(2) ¹Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
je nach den Anforderungen der Stelle
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen oder
zusätzliche künstlerische Leistungen.
²Im Bereich der Lehrerbildung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ³Für Tenure-Track-Professuren gilt Abs. 1 Satz 5 entsprechend. ⁴Für künstlerische Tenure-Track-Professuren kann eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden künstlerischen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mitberücksichtigt werden. ⁵Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 als Professorin oder Professor in anderen als wissenschaftlichen Fächern auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist.
(3) ¹Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
je nach Anforderungen der Stelle
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und
darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
²In besonders begründeten Fällen kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. ³In diesen Fällen soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden. ⁴Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von den Sätzen 1 und 2 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. ⁵ Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes gelten in den Fällen des Satzes 4 entsprechend.
Art. 58 Dienstrechtliche Stellung
(1) ¹Die Professorinnen und Professoren werden in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt. ²Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 53 Abs. 4 an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe voraus. ³Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
(2) ¹Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. ²Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig; Art. 65 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. ⁴Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Professorin oder zum Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt sie oder er für die Dauer dieses Beamtenverhältnisses unter Fortfall der Leistungen ihres oder seines Dienstherrn als beurlaubt. ⁵Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. ⁶War die Professorin oder der Professor bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. ⁷Die Umwandlung setzt eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Professorin oder des Professors durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf. ⁸Betrifft die Umwandlung den Vorstand einer Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung oder die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung eines Klinikums, ist die Stellungnahme der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors beizufügen. ⁹Entsprechend den Vorgaben der Regelungen nach Art. 66 Abs. 5 sollen Gutachten eingeholt werden; im Übrigen finden Art. 66 und die Regelungen nach Art. 66 Abs. 5 keine Anwendung.
(3) ¹In besonderen Fällen, insbesondere wenn
eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist,
die Professorin oder der Professor Teil des ärztlichen Personals der Universitäten und Universitätsklinika ist und mit ihr oder ihm eine privatrechtliche Vereinbarung besteht, die im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 einen Anspruch auf gesonderte Vergütung begründet, oder
die Professorin oder der Professor unternehmerisch, künstlerisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich tätig ist,
kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. ²Bei befristeter Tätigkeit gilt Art. 65 Abs. 2 entsprechend.
(4) ¹Eine Verbeamtung auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung als Professorin oder Professor kann auch mit der Zusage verbunden werden, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Bewährungszeit und einer positiven Evaluierung der in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen in Form eines Berufungsverfahrens ohne Ausschreibung zu entfristen (Tenure-Track-Professur). ²Gegenstand einer solchen Zusage kann es auch sein, die Professorin oder den Professor nach positiver Evaluierung im Sinne des Satzes 1 auf ein anderes besoldungsrechtlich höherwertiges Professorenamt zu berufen. ³Die Hochschulen stellen sicher, dass die zur Erfüllung der Zusagen notwendigen Stellen und Mittel zur Verfügung stehen.
(4a) Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des Abs. 4 kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen abweichend von Abs. 2 Satz 2 um zwölf Monate verlängert werden, wenn es zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand.
(5) ¹Die Hochschulen können ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. ²Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“. ³Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“.
Art. 59 Dienstaufgaben
(1) ¹Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre, Transfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. ²Die Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind dabei, unbeschadet der Möglichkeit, Forschungsprofessuren oder Schwerpunktprofessuren einrichten zu können, so auszugestalten, dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet. ³Forschung ist für sie in dem Umfang Dienstaufgabe, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen. ⁴Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen und Professoren gehören auch:
die Mitwirkung an der Studienberatung,
die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Art. 76 Abs. 2,
die Mitwirkung an Vergabeverfahren beim Hochschulzugang und beim Zugang zum postgradualen Studium sowie bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten sowie die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane,
die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sowie an staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
die Erstattung von Dienstgutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Staatsministeriums in der Regel ohne besondere Vergütung.
⁵Professorinnen und Professoren, zu deren Aufgaben nach Maßgabe des Dienstverhältnisses die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum gehört, werden in der Krankenversorgung, soweit dies zu deren Sicherstellung erforderlich ist, unbeschadet des Satzes 1 nach den Anordnungen der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung tätig, es sei denn, ihnen ist von der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung die Verantwortung für die ärztliche Behandlung einer Patientin oder eines Patienten übertragen worden. ⁶Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre oder der Weiterbildung übertragen werden (Lehrprofessuren). ⁷Professorinnen und Professoren kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung übertragen werden (Forschungsprofessuren); die Übertragung ist zu befristen. ⁸Professorinnen und Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe ein Aufgabenschwerpunkt in der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationen oder Transfer (Schwerpunktprofessur) übertragen werden; die Übertragung ist zu befristen. ⁹Ist die Erstellung eines Dienstgutachtens mit besonderem Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten verbunden und wird dies nicht durch eine Entlastung im Hauptamt ausgeglichen, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung festsetzen.
(2) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen durch das Staatsministerium verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist.
(3) ¹Art und Umfang der von der einzelnen Professorin oder dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Abs. 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. ²Bei der Funktionsbeschreibung von Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 ist insbesondere eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. ³Bei Tenure-Track-Professuren hat die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung auf die Notwendigkeit einer Bewährung im Rahmen der Befristung Rücksicht zu nehmen.
Art. 60 Beamtenrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und 3), über den einstweiligen Ruhestand und über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. ²Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. ³Die Art. 88 bis 92 BayBG finden entsprechende Anwendung. ⁴Abweichend von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG wird das Staatsministerium ermächtigt, allgemeine Ausnahmen zuzulassen.
(2) ¹Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. ²Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn
die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder
wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird.
³In diesen Fällen ist das Verfahren nach Art. 66 nicht anzuwenden, eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung beschränkt sich auf eine Anhörung.
(3) ¹Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. ²Das Staatsministerium kann in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen zulassen.
(4) ¹Abweichend von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG soll der Antrag von Professorinnen und Professoren, den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinauszuschieben, spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden. ²Dies gilt für den Antrag, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben, entsprechend.
(5) ¹Das Staatsministerium kann auf Antrag einer Professorin oder eines Professors in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat anordnen, dass das Beamtenverhältnis einer oder eines in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tretenden Professorin oder Professors neben dem neuen Dienstverhältnis bestehen bleibt, sofern sich der neue Dienstherr hiermit einverstanden erklärt und die Hochschule zustimmt. ²Die oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der in ein Beamtenverhältnis einer Professorin oder eines Professors eines anderen Dienstherrn tritt, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis anordnen. ³Im staatlichen Bereich bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. ⁴Ist neuer Dienstherr der Freistaat Bayern, so vertritt ihn das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(6) Professorinnen und Professoren stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Art. 61 Freistellung von Dienstaufgaben
(1) ¹Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professorinnen und Professoren
an Universitäten sowie in wissenschaftlichen Fächern an Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit,
an Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben,
an Hochschulen für angewandte Wissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in der Lehre und in der anwendungsbezogenen Forschung für eine ihrer Fortbildung dienlichen praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. ²Satz 1 findet zur Stärkung der Forschungstätigkeiten entsprechende Anwendung auf Professorinnen und Professoren, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer familienpolitischen Teilzeit oder Beurlaubung vorliegen.
(2) ¹Eine Freistellung unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von in der Regel zwei Semestern kann Professorinnen und Professoren auch für wirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich Unternehmensgründungen gewährt werden, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung, künstlerische Entwicklung sowie Wissens- und Technologietransfer zusammenhängen (Gründungsfreisemester). ²Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 von Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis unterliegen während der Freistellung nicht den Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts.
(3) ¹Eine Freistellung nach den Abs. 1 und 2 setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. ²Der Umfang der Freistellung darf im Semester ein Zehntel der besetzten Planstellen für Professorinnen und Professoren nicht überschreiten. ³Wird für die während einer Freistellung ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an den Dienstherrn im Hauptamt insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 % des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors übersteigen. ⁴Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. ⁵Satz 3 gilt nicht für Nebenamtsvergütungen im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 4 und 5.
(4) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Rechte auf Reduzierung der Dienst- oder Arbeitszeit ohne Fortgewährung der vollen Dienstbezüge bleiben unberührt.
Art. 62 Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“
(1) ¹Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde führen. ²Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung dieser Bezeichnung der Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann, wenn die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist. ³Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit haben das Recht nach Satz 1 nach einer Dienstzeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren, sofern während dieser Zeit die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. ⁴Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren haben dieses Recht unter diesen Voraussetzungen, wenn die Hochschule dies im Zeitpunkt der Berufung der oder dem zu Berufenden gegenüber schriftlich zusichert. ⁵Die Führung der Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule wegen Unwürdigkeit untersagt werden.
(2) ¹Professorinnen und Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professorinnen und Professoren als Berufsbezeichnung führen, solange das Dienstverhältnis dauert. ²Scheiden unbefristet beschäftigte Professorinnen und Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde führen. ³Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ⁴Für befristet beschäftigte Professorinnen und Professoren gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. ⁵Abs. 1 Satz 4 ist jeweils entsprechend anzuwenden.
(3) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 an Universitäten und Kunsthochschulen sind befugt, den Titel „Ordinaria“ oder „Ordinarius“, Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 an Universitäten den Titel „Extraordinaria“ oder „Extraordinarius“ zu führen.
Art. 63 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) ¹Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung,
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.
² Art. 57 Abs. 1 Satz 6 gilt als Sollvorschrift entsprechend. ³Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. ⁴Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 als künstlerische Juniorprofessorin oder als künstlerischer Juniorprofessor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist. ⁵Zwischen der Promotion und dem Ende der Ausschreibungsfrist sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. ⁶Maßgeblich ist das Datum der Promotionsurkunde. ⁷Dieser Zeitraum verlängert sich bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und bei Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.
(2) ¹Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur grundsätzlich für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. ²Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase um drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. ³Diese Bewährung ist durch eine Evaluierung der Leistungen in Forschung und in der Lehre sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnahen Professorinnen und Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. ⁴Etwaige Vorschläge der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors für die Bestellung von Gutachtern können berücksichtigt werden. ⁵Andernfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. ⁶In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 2 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. ⁷Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Hochschulleitung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät. ⁸Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 2 und 3, nicht zulässig. ⁹Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. 1⁰Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 1¹Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit mit Zustimmung seines Dienstherrn als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ernannt, gilt sie oder er für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.
(2a) ¹Das Dienstverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors kann abweichend von Abs. 2 Satz 6 mit ihrer oder seiner Zustimmung um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. ²Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) ¹Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen. ²Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis darf diese Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(4) ¹Wird die Juniorprofessur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 4 ausgeschrieben (Tenure-Track-Juniorprofessur), so kann die Bewährungsentscheidung nach Abs. 2 Satz 2 mit der Zwischenevaluierung nach Maßgabe eines Qualitätssicherungskonzeptes der Hochschule verbunden werden. ²Über die Bewährung nach Abs. 2 Satz 2 wird dabei gesondert befunden. ³Im Falle der positiven Zwischenevaluierung nach Satz 1 kann die Juniorprofessur abweichend von Abs. 2 Satz 2 um bis zu vier Jahre verlängert werden. ⁴Eine weitere Verlängerung ist abweichend von Abs. 2 Satz 6 nach negativer Endevaluierung um bis zu zwei Jahre möglich, wenn der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor ein strukturiertes Ausgliederungsangebot zum Zwecke der Umorientierung unterbreitet wird.
(5) ¹Im befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis darf die Juniorprofessur insgesamt sechs Jahre umfassen. ²Eine Verlängerung ist nicht möglich; Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) ¹Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. ²Im Übrigen sind auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Bestimmungen des Art. 59 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zu den hauptberuflichen Aufgaben gehört.
Art. 64 Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
(1) ¹Im Rahmen einer Nachwuchsprofessur an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können geeignete Bewerberinnen und Bewerber die ihnen noch fehlenden Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erwerben. ²Im Übrigen gilt für die Dienstaufgaben der Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren Art. 63 Abs. 6 entsprechend.
(2) ¹Einstellungsvoraussetzung für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
die in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen und
eine der in Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen.
² Art. 63 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt für bereits promovierte Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.
(3) ¹Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren können für eine Dauer von mindestens drei und höchstens sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. ² Art. 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. ³Am Ende des festgelegten Zeitraums stellt die Hochschule soweit erforderlich fest, dass die noch fehlende Einstellungsvoraussetzung im Sinne des Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erbracht wurde.
(4) Wird die Nachwuchsprofessur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 4 ausgeschrieben (Tenure-Track-Nachwuchsprofessur), würdigt am Ende der festgelegten Dauer des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses die Hochschule die Qualität insbesondere der gemäß Abs. 1 von der Nachwuchsprofessorin oder dem Nachwuchsprofessor erbrachten Leistungen.
Art. 65 Dienstrechtliche Sonderregelungen für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
(1) ¹Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und über den einstweiligen Ruhestand sind auf Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren nicht anzuwenden. ²Auf sie finden die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst keine Anwendung; Art. 60 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. ³Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(2) ¹Das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren wird, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen verlängert. ²Gründe für eine Verlängerung sind:
Beurlaubung nach den Art. 89 und 90 BayBG,
Beurlaubung nach Art. 93 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG,
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit, für ein Stipendium oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Grundwehr- und Zivildienst oder
Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
³Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
Teilzeitbeschäftigung,
Ermäßigung der Arbeitszeit nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG oder
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Beauftragte oder Beauftragter für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft der Hochschule oder einer Fakultät,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. ⁴Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. ⁵Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. ⁶Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(3) Unabhängig von den in Abs. 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
Art. 66 Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
(1) ¹Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (Professur) frei, prüft und entscheidet die Hochschulleitung, ob und gegebenenfalls in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle neu- oder wiederbesetzt werden soll. ²Dabei wird auch entschieden, ob die Stelle als Tenure-Track-Professur ausgeschrieben werden soll. ³Bei den Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die Hochschulleitung das Ziel der innovativen Weiterentwicklung des Hochschulprofils unter Beachtung von Art. 11 Abs. 4. ⁴Die betroffenen Fakultätsräte sind zu hören. ⁵Bei Professuren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, wird auch der Klinikumsvorstand gehört. ⁶Die Hochschulen informieren das Staatsministerium rechtzeitig vor der Veröffentlichung über die Ausschreibung oder den Verzicht auf Wiederbesetzung. ⁷Im Falle eines Verzichts nach Satz 6 ist das Staatsministerium auch darüber zu informieren, ob die Professur in den Innovationsfonds der Hochschule nach Art. 11 Abs. 4 eingebracht werden soll.
(2) ¹Die Hochschulleitung bestellt für jedes Berufungsverfahren in der Regel eine Professorin oder einen Professor als Berichterstatterin oder Berichterstatter. ²Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter begleitet das Berufungsverfahren, ist zur Teilnahme an Sitzungen des Berufungsausschusses berechtigt, nimmt an den Beratungen in den für die Behandlung des Berufungsvorschlags zuständigen Gremien teil und nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung. ³Alle an der Vorbereitung und Behandlung des Berufungsvorschlags Beteiligten sind verpflichtet, auf eine möglichst rasche Besetzung der Professur hinzuwirken.
(3) ¹Professuren sind öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. ²Bei Ausschreibungen ohne Bezug zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (Open-Rank-Ausschreibungen) müssen sich die Kriterien für die jeweilige Besoldungsgruppe aus der Ausschreibung ergeben oder aus Regularien der Hochschule, auf die die Ausschreibung hinweist.
(4) ¹Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss, in dem die Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und dem mindestens angehören:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,
die oder der jeweils zuständige Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst und
mindestens eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor; an Kunsthochschulen kann dies bei der Berufung künstlerischer Professuren auch eine auswärtige Expertin oder ein auswärtiger Experte sein.
²Dem Berufungsausschuss soll entsprechend Art. 22 Abs. 2 eine angemessene Zahl von Frauen und Männern angehören, mindestens jedoch eine Professorin, die nicht zugleich eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist. ³Die Professorin kann zugleich auswärtiges Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 sein. ⁴Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor oder eine von dieser oder diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(5) ¹Der Berufungsausschuss stellt unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. ²Das auswärtige Mitglied des Berufungsausschusses kann ein auswärtiges Gutachten abgeben. ³Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. ⁴Bei der Erstellung des Berufungsvorschlags gelten die Zielvorgaben des Art. 23. ⁵Die Studiendekanin oder der Studiendekan soll, die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat können zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung nehmen. ⁶In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. ⁷Die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren der jeweils betroffenen Fakultät können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist. ⁸Der Senat nimmt zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten Stellung. ⁹Nähere Regelungen für die Aufstellung eines Berufungsvorschlags können die Hochschulen in eigener Verantwortung treffen.
(6) ¹Über die Berufung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. ²Sie oder er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. ³Die Präsidentin oder der Präsident gibt der zuständigen Fakultät Gelegenheit, zu ihren oder seinen Entscheidungen nach diesem Absatz Stellung zu nehmen.
(7) ¹Ein Berufungsverfahren kann auch ohne Ausschreibung und mit angemessener Verfahrensvereinfachung durchgeführt werden, wenn
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Juniorprofessorin, ein Juniorprofessor, eine Nachwuchsprofessorin oder ein Nachwuchsprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (Direktberufung).
²Einem Ausschreibungsverzicht nach Satz 1 Nr. 3 kann ein von der Hochschule in eigener Verantwortung zu regelndes Verfahren vorangehen, das der Ermittlung geeigneter Persönlichkeiten dient (Findungsverfahren).
(8) ¹In Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident auch gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen allein und ohne Bindung an das Verfahren nach Abs. 5 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Exzellenzberufung). ²Bei Hochschulen, die nicht in Fakultäten gegliedert sind, tritt abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 2 anstelle der Dekanin oder des Dekans die oder der Senatsvorsitzende. ³Eine Exzellenzberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen; dabei können exzellente Forschungsleistungen auch durch international renommierte Wissenschaftspreise nachgewiesen werden. ⁴Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultätsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 3 genannten Gutachten. ⁵Die betroffenen Fakultätsräte können der Exzellenzberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von einer Mehrheit der jeweiligen professoralen Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Exzellenzberufung beenden.
(9) ¹Berufungsvorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts werden von der theologischen Fakultät des gleichen Bekenntnisses der nächstgelegenen Hochschule erstellt, wenn an der Hochschule keine theologische Fakultät des gleichen Bekenntnisses besteht. ²Die vorhandenen Professorinnen und Professoren der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fakultät der nächstgelegenen Hochschulen an. ³ Art. 3 § 4 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie Art. 3 und 4 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins bleiben unberührt.
(10) ¹Auf Vorschlag des Fakultätsrats kann die Hochschulleitung, soweit das Klinikum betroffen ist im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor, befristet bis zur beabsichtigten Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren geeignete Personen als Professorinnen oder Professoren beschäftigen. ²Liegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Berufungsvorschlag für die Wiederbesetzung einer Professur noch nicht vor, darf die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber nicht nach Satz 1 beschäftigt werden.
(11) Die Ausstattung einer Professur wird grundsätzlich befristet gewährt.
Art. 67 Gemeinsame Berufungen
(1) ¹Die Hochschulen können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. ²Die Ausgestaltung des gemeinsamen Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(2) Die nach Abs. 1 berufenen Personen sind Mitglieder der Hochschule in der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und verpflichtet, Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrzunehmen.
(3) ¹Die Hochschulen können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 erfüllen, aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens nach Abs. 1 abweichend von Art. 58 auch ohne Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer der Beschäftigung bei der außeruniversitären Forschungseinrichtung die Eigenschaft eines Mitglieds der Hochschule verleihen. ²Die nach Satz 1 Berufenen haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der außeruniversitären Forschungseinrichtung den Titel „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. ³Nähere Regelungen kann die Grundordnung treffen.
(4) ¹Die Hochschulen können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 erfüllen und bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, aufgrund eines Berufungsverfahrens nach Art. 66 im Angestelltenverhältnis befristet oder für die Dauer der Beschäftigung bei der außeruniversitären Forschungseinrichtung als Professorin oder Professor beschäftigen. ²Die nach Satz 1 Berufenen haben das Recht, für die Dauer der Beschäftigung an der Hochschule den Titel „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. ³Sie erfüllen eine Lehrverpflichtung von mindestens zwei Semesterwochenstunden. ⁴Sofern die Hochschulen dies vorsehen, können die nach Satz 1 Berufenen Drittmittel selbstständig über die Hochschule einwerben oder Prüferin oder Prüfer sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Zusammenwirken von Hochschulen mit außerhochschulischen Einrichtungen, die der Pflege der Künste, der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Inhalte sowie der künstlerischen und wissenschaftlichen Forschung dienen, entsprechend.
Art. 68 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann Personen zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellen, die
die Einstellungsvoraussetzung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und den Qualifikationsanforderungen an Professorinnen und Professoren der betreffenden Hochschulart im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen und
aufgrund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind.
²Die Bestellung setzt eine Würdigung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen entsprechend den Regelungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren voraus. ³Hierfür sollen auswärtige Gutachten eingeholt werden. ⁴Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor können Personen nicht bestellt werden, die einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Professorin oder Professor angehören und noch nicht entpflichtet oder nicht im Ruhestand sind oder die eine vergleichbare Rechtsstellung an einer Hochschule im Ausland haben. ⁵Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 kann an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für Persönlichkeiten abgewichen werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweisen und die nach übereinstimmender Bewertung mindestens zweier externer Gutachten die fachliche Eignung für eine Professur besitzen.
(2) ¹Mit der Bestellung wird die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor Mitglied der Hochschule. ²Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden. ³Diese begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professorin oder zum Professor. ⁴Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.
(3) ¹Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten. ²Ihnen kann nach Maßgabe der vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassenden Bestimmungen eine Lehrvergütung gewährt werden.
(4) Art. 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Art. 69 Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
(1) ¹Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule. ² Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Forschungseinrichtungen der Hochschule sollen Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.
(3) Auf Antrag des Fakultätsrats kann die Präsidentin oder der Präsident Privatdozentinnen oder Privatdozenten nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 70 vorliegen.
(4) ¹Die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor lässt die Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten unberührt. ²Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.
Art. 70 Widerruf der Bestellung
(1) ¹Die Präsidentin oder der Präsident kann die Bestellung widerrufen, wenn die Honorarprofessorin, der Honorarprofessor, die außerplanmäßige Professorin oder der außerplanmäßige Professor
zur Professorin oder zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält oder
vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt.
²Die Bestellung wird widerrufen, wenn die Honorarprofessorin, der Honorarprofessor, die außerplanmäßige Professorin oder der außerplanmäßige Professor
schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten verzichtet oder
zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamtinnen oder Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) ¹Bei einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder, wenn diejenige oder derjenige die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erlangt hat, die Lehrbefugnis (Art. 98 Abs. 10) und die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor widerrufen werden. ²Zuständig für den Widerruf nach Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident, der oder dem gegenüber auch der Verzicht auf die Lehrbefugnis oder die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor zu erklären ist.
(3) ¹Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“. ²Bei einem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“.
Art. 71 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) ¹Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit können Personen ernannt werden, die mindestens
die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,
in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder eine Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
nach dem Erwerb dieses Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt haben.
²Im Fach Katholische Theologie genügt an Stelle der Promotion die erfolgreiche Ablegung des Pfarrexamens nach der Rahmenordnung für die Priesterbildung oder der Zweiten Dienstprüfung nach dem Rahmenstatut für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, im Fach Evangelische Theologie die erfolgreiche Ablegung der Theologischen Anstellungsprüfung. ³In den ingenieurwissenschaftlichen Fächern sowie aus dringenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen von dem in Satz 1 Nr. 3 genannten Erfordernis zulässig.
(2) ¹Für die Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3. ²Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. ³Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben
(1) ¹Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden an Universitäten und Kunsthochschulen unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt. ²Im Übrigen werden sie, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt.
(2) ¹Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. ²Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen sie zugeordnet sind, tätig. ³Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen und, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie, Tätigkeiten in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum. ⁴Für den Bereich der Tiermedizin gilt dies entsprechend. ⁵In begründeten Fällen soll wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. ⁶Die Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan.
(3) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) ¹Promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten, die im Rahmen eines hochschulübergreifenden Förderprogramms gefördert werden, dessen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren dem Berufungsverfahren für eine Juniorprofessur im Wesentlichen entspricht, überträgt die Dekanin oder der Dekan mit Zustimmung der Hochschulleitung für einen befristeten Zeitraum die selbstständige Leitung einer Nachwuchsgruppe. ²Den Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleitern soll in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur selbstständigen Lehre und zur Betreuung eigener Doktorandinnen und Doktoranden gegeben werden. ³Am Ende des in Satz 1 genannten Zeitraums stellt die Hochschule durch eine Evaluierung der erbrachten Leistungen fest, ob sich die Nachwuchsgruppenleiterin oder der Nachwuchsgruppenleiter bewährt hat. ⁴Grundlage der Evaluierung sind insbesondere Gutachten, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnahen Professorinnen und Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. ⁵Etwaige Vorschläge der Nachwuchsgruppenleiterin oder des Nachwuchsgruppenleiters für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern können berücksichtigt werden.
(5) Hauptberuflich an der Hochschule im Dienst des Freistaates Bayern tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind, sind dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.
Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben
(1) ¹Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können neben den wissenschaftlichen Dienstleistungen (Art. 72 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4) Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. ²Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. ³ Art. 72 Abs. 2 Satz 2 und 5 findet Anwendung.
(2) ¹Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. ²Die Beschäftigung setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
(3) ¹Hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat oder in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. ²Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit im Sinne des Satzes 1 gelten die positive Zwischenevaluierung nach Art. 98 Abs. 5 Satz 1, die Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach Abs. 5 Satz 2 sowie die Ernennung nach Abs. 5 Satz 3 als Feststellung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(4) ¹Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des Abs. 3 kann ernannt werden, wer die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt; Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ²Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten (Art. 57 Abs. 1) oder für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen (Art. 57 Abs. 2) nachweist.
(5) ¹Die Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des Abs. 3 erfolgt für die Dauer von drei Jahren, die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren. ²Das Dienstverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden. ³Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Dienstzeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. ⁴Im Übrigen ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Oberrätin oder eines Akademischen Oberrats, abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 2 und 3, oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. ⁵Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. ⁶Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit mit Zustimmung des Dienstherrn zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt die Beamtin oder der Beamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.
(5a) ¹Ein Dienstverhältnis nach Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von Abs. 5 Satz 2 mit Zustimmung des oder der Betroffenen um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. ²Um von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, kann ein Dienstverhältnis auch neu begründet werden.
(6) Für die haupt- oder nebenberufliche Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Abs. 3 in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten die Abs. 4 und 5 Satz 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
Art. 74 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der Hochschule entsprechen. ²Durch Rechtsverordnung kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Einstellungsvoraussetzungen näher bestimmen.
(2) ¹Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ernannt. ²Insbesondere im Bereich der Lehrerbildung können auch abgeordnete Beamtinnen und Beamte aus dem Schuldienst als Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt werden. ³Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn sie als Lektorinnen und Lektoren tätig werden, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden.
(3) ¹Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (Art. 55 Abs. 1 Satz 2). ² Art. 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 75 Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung sowie in den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen tätigen Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen – insbesondere solche im Wissenschaftsmanagement, im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst – obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
Art. 76 Studium, Lehre und Studienjahr
(1) Studium und Lehre sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln befähigt werden.
(2) ¹Die Hochschulen überprüfen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Anforderungen der beruflichen Praxis und in der Berufswelt, die Methoden des Lehrens, Lernens und des Prüfens sowie die Verwirklichung eines europäischen Hochschulraums und entwickeln diese ständig weiter. ²Dabei soll insbesondere
den Anforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung in Studium und Lehre sowie
der Bedeutung der Hochschulen als Ort des persönlichen kreativen Austauschs und des wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurses
³Rechnung getragen werden.
(3) Das Studienjahr wird in der Regel in Semester eingeteilt.
Art. 77 Studiengänge, gestufte Studienstruktur, sonstige Studien
(1) ¹Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. ²Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. ³Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums. ⁴Studiengänge können auch so gestaltet werden, dass sie von einzelnen Studierenden dual studiert werden können.
(2) ¹Sind aufgrund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. ²Die Bestimmungen über den Studiengang gelten entsprechend.
(3) ¹In der in der Regel gestuften Studienstruktur
führen grundständige Studiengänge zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, in der Regel zu einem Bachelorabschluss (Bachelorstudiengänge); unberührt bleiben Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen; grundständige Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen enthalten in der Regel ein praktisches Studiensemester;
vermitteln postgraduale Studiengänge Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums weitere Qualifikationen und führen in der Regel zu einem Masterabschluss (Masterstudiengänge); konsekutive Masterstudiengänge schließen an einen ersten Hochschulabschluss an und sind als fachlich vertiefende, verbreiternde, fachübergreifend erweiternde oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet.
²Bachelor- und Masterstudiengänge sind in Studieneinheiten gegliedert, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind (Module) und denen in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet ist. ³In sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden, um die Anrechnung nach Art. 86 zu erleichtern. ⁴Studiengänge können in Vollzeit und Teilzeit sowie als berufs- oder ausbildungsbegleitende Studiengänge, die neben einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung absolviert werden können, angeboten werden.
(4) ¹Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. ²Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschul- oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist. ³Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 7 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen.
(5) ¹Zum Erwerb von wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Teilqualifikationen können die Hochschulen folgende sonstige Studien anbieten:
grundständige und postgraduale Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,
Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden.
²Wenn die sonstigen Studien durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen werden, können die Hochschulen durch Satzung die Vergabe eines Zertifikats regeln.
(6) ¹Die Hochschulen können fremdsprachige Studiengänge anbieten. ²Ebenso können sie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden. ³Die Hochschulen können außerhalb eines Studiums insbesondere zur Förderung des internationalen Austauschs auch Veranstaltungen wie Summer Schools entwickeln.
(7) ¹Schülerinnen und Schülern, die nach der einvernehmlichen Einschätzung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (Frühstudium). ²Gleiches gilt im Einvernehmen mit der Schule für Schülerinnen und Schüler, die nach Einschätzung einer Kunsthochschule besondere künstlerische Begabungen aufweisen (Jungstudium). ³Das Jungstudium kann auch besondere Angebote umfassen.
Art. 78 Weiterbildung
(1) ¹Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen (akademische Weiterbildung). ²Zur akademischen Weiterbildung können die Hochschulen anbieten:
Masterstudiengänge, die an eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel grundsätzlich nicht unter einem Jahr anknüpfen und diese inhaltlich berücksichtigen (weiterbildende Masterstudiengänge), und
folgende sonstige Studien:
weiterbildende Modulstudien, in denen einzelne Module eines weiterbildenden Masterstudiengangs absolviert werden,
weiterbildende Studien, die vertiefend oder ergänzend zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermitteln.
³Wenn die sonstigen Studien durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen werden, können die Hochschulen durch Satzung die Vergabe eines Zertifikats regeln (Zertifikatsprogramme).
(2) ¹Die Hochschulen können auch Angebote entwickeln und durchführen, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen (akademische Weiterqualifizierung). ²Zur akademischen Weiterqualifizierung können die Hochschulen anbieten:
Bachelorstudiengänge, die an die Berufsausbildung anknüpfen und auf dieser aufbauen, sie vertiefen oder erweitern und die berufsbegleitend angeboten werden (weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge), und
folgende sonstige Studien:
weiterqualifizierende Modulstudien, in denen einzelne Module eines weiterqualifizierenden Bachelorstudiengangs absolviert werden,
weiterqualifizierende Studien, die an die Berufsausbildung anknüpfen und vertiefend oder ergänzend zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermitteln.
³Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 79 Regelstudienzeit
(1) ¹In den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeit vorzusehen, in der ein Hochschulabschluss erworben werden kann oder sonstige Studien abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). ²Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. ³Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten.
(2) ¹Die Regelstudienzeit beträgt
bei Bachelorstudiengängen an Universitäten mindestens drei und höchstens vier Jahre, bei Bachelorstudiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen in der Regel dreieinhalb Jahre,
bei sonstigen grundständigen Studiengängen höchstens viereinhalb Jahre,
bei Masterstudiengängen an Universitäten mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre, bei Masterstudiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen in der Regel eineinhalb Jahre,
bei sonstigen postgradualen Studiengängen in der Regel höchstens zwei Jahre.
²Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. ³Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden. ⁴Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit oder berufsbegleitend, durchgeführt werden. ⁵Die Regelstudienzeit bei Modulstudien entspricht den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen für das Modul; im Übrigen richtet sie sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.
Art. 80 Studienordnungen
(1) ¹Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen. ²Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. ³Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere diese vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen.
(2) ¹Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Studienordnung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige staatliche Prüfung zuständigen Staatsministerium. ²Dies gilt nicht für Studiengänge, bei denen die Hochschulprüfung die staatliche Prüfung umfasst.
Art. 81 Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl
(1) ¹Haben in einem Studiengang einzelne Lehrveranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazität, kann die Hochschule die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzen, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird. ²Die Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität legt die Hochschule durch Satzung fest. ³Die Auswahl soll vorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenen Orten nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgen.
(2) ¹Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden. ²Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien und das Verfahren, regelt die Hochschule durch Satzung. ³Die Auswahl soll nach Möglichkeit aufgrund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht worden sind.
Art. 82 Studienberatung
¹Die Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. ²Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch ein bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen und eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums. ³Sie verschafft sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. ⁴Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen zusammen.
Art. 83 Lehrbeauftragte
(1) ¹Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. ²An Kunsthochschulen können sie auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. ³Lehrbeauftragte werden in der Regel für ein Semester durch die Hochschule bestellt. ⁴Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. ⁵Lehrbeauftragte sollen mindestens die Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie – im Bereich der Medizin – nach Art. 57 Abs. 1 Satz 6, im Bereich der Kunsthochschulen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 5, im Bereich der Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengänge an anderen Hochschulen nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen. ⁶Ein Lehrauftrag ist zu vergüten. ⁷Dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
(2) ¹Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Hochschule Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen. ²Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung und in berufsbegleitenden Studiengängen. ³Die Lehrverpflichtung darf zur Wahrnehmung des Lehrauftrags nicht ermäßigt werden.
(3) Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr; Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Beschäftigung von Lehrbeauftragten in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten kann im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins erst dann erfolgen, wenn das Staatsministerium der Hochschule schriftlich mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen erhoben werden.
(5) Das Staatsministerium erlässt im Benehmen mit den Hochschulen Bestimmungen über die Beschäftigung von Lehrbeauftragten und – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – insbesondere über die Lehrauftragsvergütung.
Art. 84 Prüfungen, Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. ²In Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen der Bachelor- oder Masterprüfung studienbegleitend statt (Modulprüfungen), in den sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden. ³In sonstigen grundständigen Studiengängen findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Vor- oder Zwischenprüfung statt. ⁴Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Vor- oder Zwischenprüfung voraus. ⁵Soweit Studiengänge mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können staatliche Vor- oder Zwischenprüfungen oder entsprechende Hochschulprüfungen vorgesehen werden. ⁶Im Studiengang Rechtswissenschaft wird eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt. ⁷Das Ablegen von Hochschulprüfungen setzt die Immatrikulation gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 voraus; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 5, Art. 77 Abs. 7, Art. 87 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Art. 97 Abs. 1 Satz 1.
(2) ¹Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedürfen. ²Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
eine mit Art. 79 Abs. 2 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,
einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit oder entsprechend den Fristen des Pflegezeitgesetzes über die Pflegezeit enthält oder deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder
die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.
³ Art. 80 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Prüfungsordnung regelt die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, insbesondere
den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die Anforderungen in der Prüfung,
die Prüfungsorgane,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit,
das Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen nach Art. 86,
die Regeltermine für die Modulprüfungen sowie die Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung oder die Fristen für die Meldung zu diesen Prüfungen,
die Regelstudienzeit und die erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte sowie den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen; die Prüfungsordnung kann bei Studiengängen, die in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden, vorsehen, dass in den Semestern höchstens eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten erworben werden kann; überschreiten Studierende diese Anzahl in einem oder mehreren Semestern, gilt Art. 86 Abs. 3 Satz 4 entsprechend,
die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
die Form und das Verfahren der Prüfung einschließlich der Bearbeitungszeiten sowie den Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen,
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses; schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; mündliche Prüfungen sind mindestens von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen,
die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei Modulstudien kann die Prüfung einmal wiederholt werden,
den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad.
²Nähere Regelungen im Einzelnen können auch in Richtlinien der Hochschulen getroffen werden. ³Für geeignete Prüfungen kann die Prüfungsordnung regeln, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung als nicht abgelegt gilt (freier Prüfungsversuch). ⁴Satz 3 gilt nicht für die Abschlussarbeit.
(4) ¹Die Studierenden können von den Regelterminen und Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. ²Die Prüfungsordnung darf eine Verschiebung zulassen
für die Bachelor- und Masterprüfung sowie die Abschlussprüfung in sonstigen postgradualen Studiengängen um höchstens zwei Semester,
für die Vor- und Zwischenprüfung um höchstens ein Semester,
für die Abschlussprüfung in sonstigen grundständigen Studiengängen um höchstens vier Semester.
³Die Fristen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. ⁴Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. ⁵Überschreiten Studierende einer Hochschule für Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) ¹Hochschulen für angewandte Wissenschaften, an denen Bachelorstudiengänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in anderen als den in diesen Studiengängen angebotenen Fremdsprachen Hochschulprüfungen für nicht immatrikulierte Personen durchführen (Externenprüfungen). ²Diese Personen müssen über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern verfügen und die staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer oder die staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben. ³Voraussetzung ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Fachs einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durch das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an dieser Hochschule oder an einer mit dieser kooperierenden Hochschule. ⁴Externenprüfungen sind wie ein Studiengang akkreditierungspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 4; die Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) ¹Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, sofern sie ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. ²In der Rechtsverordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen
zur Sicherung des Datenschutzes,
zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,
zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
zum Umgang mit technischen Problemen.
³Im Übrigen bleiben Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 unberührt. ⁴Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag. ⁵Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen der Art. 88 Abs. 6 Satz 4, Art. 89 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 90 Abs. 1 Satz 2 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1.
Art. 85 Prüferinnen und Prüfer, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. ²Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der Hochschulen nur befugt
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete Professorinnen und Professoren,
im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen nach näheren Bestimmungen durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung.
(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftliche Personal für Theologie, Religionspädagogik oder Didaktik des Religionsunterrichts an einer Universität, an der eine theologische Fakultät des selben Bekenntnisses nicht vorhanden ist, wirkt bei Hochschulprüfungen und Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, in der theologischen Fakultät des selben Bekenntnisses der nächstgelegenen Universität mit, an der eine solche vorhanden ist.
Art. 86 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen
(1) ¹Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. ²Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von Modul- und Zusatzstudien, an der Virtuellen Hochschule Bayern oder im Rahmen eines Früh- oder Jungstudiums erbracht worden sind. ³Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) ¹Kompetenzen, die im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. ²Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
(3) ¹Anerkennung und Anrechnung durch die Hochschulen erfolgen auf Antrag. ²Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die für die Anerkennung oder Anrechnung erforderlichen Informationen bereitzustellen. ³Abweichend von Satz 1 werden bei einem Wechsel zwischen einem Studium in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitendem Studium in dem inhaltsgleichen Studiengang erworbene Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen von den Hochschulen von Amts wegen übertragen. ⁴Die Hochschulen stufen die Studierenden in der Regel in das dem Studienfortschritt entsprechende Fachsemester ein; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. ⁵Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. ⁶Die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. ⁷ § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
Art. 87 Allgemeine Bestimmungen
(1) ¹Die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien (Studium) setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus. ²Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden als Studierende immatrikuliert, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Immatrikulationshindernis vorliegt. ³Die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in diesen Studiengängen besteht. ⁴Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module nicht Teil eines zulassungsbeschränkten Studiengangs sind. ⁵Für die Teilnahme an weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann von einer Immatrikulation abgesehen werden. ⁶Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen kann es Studierenden anderer Hochschulen durch Satzung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) ¹Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen und deren gemeinsamen Einrichtungen zu erhebenden Daten verpflichtet:
Name, Vorname, Geburtsname,
Geschlecht,
Geburtsdatum und -ort,
Staatsangehörigkeit,
Semester- und Heimatwohnsitz,
Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,
berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,
Praxissemester und Semester an Studienkollegs,
Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,
Ort der angestrebten Abschlussprüfung,
Angaben zu durch Anerkennung und Anrechnung erworbenen Leistungspunkten,
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,
Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.
²Darüber hinaus sind sie verpflichtet, weitere von den Hochschulen und deren gemeinsamen Einrichtungen
für die Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation nach den Art. 87 bis 94 und den aufgrund von Art. 95 erlassenen Satzungen,
für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und
für die Meldung und Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen
zu erhebende Daten anzugeben.
(3) ¹Die Hochschulen können neben den Studierenden weitere Personen immatrikulieren. ²Die näheren Einzelheiten hierzu werden durch Satzung geregelt, in der auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, zu treffen sind.
Art. 88 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
(1) Die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) ¹Die Qualifikation für ein Studium von Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen. ²Dies gilt auch für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.
(3) ¹Durch erfolgreiche Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 2, die in einem grundständigen Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einem entsprechenden Studiengang an anderen Hochschulen nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten beiden Fachsemester erreicht werden sollen, wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten universitären Studiengang erworben. ²Durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und eines entsprechenden Studiengangs an anderen Hochschulen wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.
(4) ¹Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Berufsausbildung oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. ²Der Nachweis kann vor der Aufnahme des Studiums oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Studiengangs verlangt werden. ³In der Satzung werden nähere Regelungen insbesondere zu Art und Umfang der geforderten Berufsausbildung oder Tätigkeit und den Zeitpunkt des Nachweises getroffen. ⁴Weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge setzen den Abschluss einer Berufsausbildung voraus.
(5) ¹Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. ²Satz 1 gilt entsprechend für Absolventinnen und Absolventen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien.
(6) ¹Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn die Hochschule die Studieneignung festgestellt hat. ²Voraussetzungen sind der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis. ³Die Berufsausbildung und die Berufspraxis werden in einem dem angestrebten Studienfach fachlich verwandten Bereich erbracht. ⁴Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr. ⁵Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. ⁶Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 4 durchführt, ist die Studieneignung in dem besonderen Prüfungsverfahren, nicht aber durch ein Probestudium nachzuweisen.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 ist eine Immatrikulation zulässig
an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder der Technischen Universität München als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
an der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber.
(8) ¹Für den Zugang zu grundständigen einschließlich weiterqualifizierenden Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen Studiengang. ²Weiterqualifizierende Studien setzen neben einer Hochschulzugangsberechtigung den Abschluss einer Berufsausbildung voraus. ³Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der weiterqualifizierenden Studien; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(9) ¹Die Hochschulen bestimmen durch Satzung, welche Sprachkenntnisse nachzuweisen sind; dies gilt auch für Teilstudiengänge, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte und Fächer, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können. ²Das verlangte Niveau darf für fremdsprachige grundständige Studiengänge keine höheren Anforderungen festschreiben als die Sprachkenntnisse, die an Gymnasien vor Eintritt in die Qualifikationsphase erreicht werden können. ³Satz 2 gilt insbesondere nicht für Studiengänge, die sich mit der Literatur und der jeweiligen Fremdsprache selbst beschäftigen und deren Studiengangskonzept deswegen vertiefte Kenntnisse einer oder mehrerer Fremdsprachen verlangt. ⁴Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) ¹Zu den Abs. 3 und 5 bis 7 regelt das Nähere eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung. ²Dabei kann auch bestimmt werden, dass die nach Abs. 6 Satz 4 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden. ³Es kann zudem bestimmt werden, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden.
Art. 89 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen ist für bestimmte Studiengänge oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und 6 die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen. ² Art. 88 Abs. 6 Satz 6 bleibt unberührt.
(2) ¹Die für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für den gewählten Studiengang nachzuweisen. ²Studierende für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in den Fächern Kunst und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Art. 88 Abs. 1, 5 oder 6 erbringen.
(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang in einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) ¹Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen kann die Hochschule den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. ²Dies gilt nur, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist oder für den Zeitraum, in dem für diesen Studiengang ein örtliches Vergabeverfahren durchgeführt wird. ⁴Für die Eignungsfeststellung können folgende Kriterien festgelegt werden:
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
Auswahlgespräch,
schriftlicher Test,
einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.
⁵Mindestens eines der in Satz 4 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Kriterien muss mit dem Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 kombiniert werden. ⁶Neben Kriterien nach Satz 4 Nr. 2 bis 5 muss das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 mit mindestens 50 % berücksichtigt werden. ⁷Bei Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und das Kriterium nach Satz 4 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung ersetzt. ⁸Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien wird das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote ersetzt. ⁹Sofern keine Prüfungsgesamtnote im Sinne von Satz 8 ausgewiesen ist, ist Kriterium das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer – ausgenommen Wahlfächer – des Abschlusszeugnisses. 1⁰Das Kriterium nach Satz 4 Nr. 2 wird bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis ersetzt.
(5) ¹Die Hochschule kann den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. ²Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. ³Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.
(6) ¹Das Staatsministerium regelt das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 durch Rechtsverordnung, für die Art. 84 Abs. 3 entsprechend gilt. ²Zusätzlich zu der Eignungsprüfung nach Abs. 2 Satz 1 können weitere Vorbildungsnachweise gefordert werden. ³Zu Abs. 2 kann außerdem bestimmt werden, dass in den Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen für Architektur und Innenarchitektur sowie der Ausbildungsrichtung Gestaltung neben dem Nachweis nach Art. 88 Abs. 2, 5 und 6 die künstlerische Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. ⁴In der Rechtsverordnung zu Abs. 3 werden die Sportstudiengänge festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann. ⁵Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
Art. 90 Zugang zum postgradualen Studium
(1) ¹Der Zugang zu Masterstudiengängen setzt einen Hochschulabschluss oder einen aufgrund eines Hochschulstudiums erworbenen gleichwertigen Abschluss voraus. ²Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. ³ Art. 84 Abs. 3 gilt entsprechend. ⁴Die Hochschulen können zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommen wird, wenn diese spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. ⁵Für sonstige postgraduale Studiengänge und postgraduale Modulstudien gilt Satz 1 entsprechend. ⁶Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und postgradualen Modulstudien; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. ⁷Für den Nachweis von Sprachkenntnissen gilt Art. 88 Abs. 9 Satz 1 und 4 entsprechend.
(2) ¹Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. ²Der Zugang zu weiterbildenden Modulstudien setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. ³Die Hochschulen können bei weiterbildenden Modulstudien in Ausnahmefällen durch Satzung vorsehen, dass die qualifizierte berufspraktische Erfahrung auch nach Studienbeginn erworben werden kann. ⁴Weiterbildende Studien setzen neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 berufspraktische Erfahrung voraus; Art. 88 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. ⁵Die Hochschulen können bei weiterbildenden Studien durch Satzung vorsehen, dass die berufspraktische Erfahrung auch nach Studienbeginn erworben werden kann oder diese abweichend von Abs. 1 Satz 1 auch Personen mit berufspraktischer Erfahrung offenstehen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.
Art. 91 Immatrikulationshindernisse
Die Immatrikulation als Studierende oder Studierender wird versagt, wenn
die in den Art. 88 bis 90 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,
in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugeteilt erhält,
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aus eigenem Verschulden nicht dafür Sorge trägt, dass der Nachweis über ihren oder seinen Krankenversicherungsstatus der Hochschule rechtzeitig vorliegt.
Art. 92 Befristete, bedingte Immatrikulation, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. ²Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs. ³Das Staatsministerium regelt das nähere durch Rechtsverordnung.
(2) ¹Im Fall eines Probestudiums nach Art. 88 Abs. 6 endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation). ²Wird der Nachweis nach Art. 88 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 sowie Art. 90 Abs. 1 Satz 4 nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Studierende oder der Studierende zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem der Nachweis hätte erbracht werden müssen.
Art. 93 Rückmeldung und Beurlaubung
(1) Die Studierenden melden sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium an (Rückmeldung).
(2) Studierende können von der Hochschule auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
(3) ¹Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung erfolgt ist, nicht abgelegt werden. ²Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. ³Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Inanspruchnahme von Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz, der Betreuung und Erziehung eines Kindes entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder der Pflege eines nahen Angehörigen entsprechend dem Pflegezeitgesetz erfolgt.
Art. 94 Exmatrikulation
(1) Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
(2) Studierende werden von der Hochschule exmatrikuliert, wenn sie dies beantragen oder ein Immatrikulationshindernis nach Art. 91 vorliegt.
(3) ¹Abweichend von Abs. 1 können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um
im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicher Regelungen die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen,
eine weitere Studienrichtung oder einen weiteren Studienschwerpunkt zu studieren oder
zu promovieren.
²Die Studierenden sollen exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach vier Jahren.
Art. 95 Ausführungsbestimmungen
¹Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. ²In den Satzungen treffen die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen. ³Die Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.
Art. 96 Verleihung akademischer Grade, Promotions- und Habilitationsrecht, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Bachelor- oder Masterabschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen einen Bachelor- oder Mastergrad. ²Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor“ die Bezeichnung „Bakkalaurea“ oder „Bakkalaureus“ und anstelle der Bezeichnung „Master“ die Bezeichnung „Magistra“ oder „Magister“ vorsehen. ³Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der in einem sonstigen grundständigen Studiengang ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; in anderen als Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen können die Hochschulen auch einen Magistergrad verleihen. ⁴Der Diplomgrad erhält bei Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen den Zusatz „(FH)“, bei Absolventinnen und Absolventen universitärer Studiengänge den Zusatz „(Univ.)“. ⁵Die Hochschulen können den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(2) ¹Die Hochschulen können in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule durchgeführt werden, deren akademischen Grad verleihen. ²Dabei können die Hochschulen zusätzlich einen in Abs. 1 genannten Grad verleihen.
(3) ¹Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. ² Art. 80 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Durch Satzung der Hochschulen, die insoweit des Einvernehmens des Staatsministeriums bedarf, kann festgelegt werden, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden.
(4) ¹Die Universitäten, an denen bei Hochschulprüfungen prüfungsberechtigtes wissenschaftliches Personal einer anderen Universität gemäß Art. 85 Abs. 2 mitwirkt, ermöglichen den Mitgliedern dieser Universität und Personen, die ihr Studium dort erfolgreich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theologischen akademischen Grades. ²In den Hochschulprüfungsordnungen für die betroffenen theologischen Fakultäten werden entsprechende Regelungen vorgesehen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.
(6) ¹Die Universitäten und Kunsthochschulen besitzen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht, die Kunsthochschulen für ihre wissenschaftlichen Fächer. ²Zur Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit können die Kunsthochschulen diese Rechte nur ausüben, wenn sie alleine oder im Zusammenwirken mit Universitäten oder anderen Kunsthochschulen über eine hinreichende Anzahl an wissenschaftlichen Professorinnen und Professoren verfügen. ³Sofern die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Promotion gegeben sind, kann das Staatsministerium einer Kunsthochschule auch ein Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen. ⁴Dies setzt voraus, dass diese Promotionsvorhaben qualitativ angemessen durch wissenschaftliche und künstlerische Professorinnen und Professoren betreut werden und die künstlerischen Forschungsprojekte erkennbar in einem engen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen. ⁵Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die näheren Kriterien und Begutachtungsverfahren für die Ausübung des Promotions- und Habilitationsrechts in den wissenschaftlichen Fächern und für die Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen.
(7) ¹Das Staatsministerium kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften ein befristetes, fachlich begrenztes Promotionsrecht für wissenschaftliche Einrichtungen verleihen, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine angemessene Forschungsstärke sowie die Einbettung der wissenschaftlichen Qualifizierung in eine grundständige akademische Lehre nachweisen. ²Insbesondere werden dabei berücksichtigt
die Qualifikation der der Einrichtung zugeordneten Professorinnen und Professoren, die mindestens die durch die Qualität einer Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung umfassen muss, sowie
eine für die Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit hinreichende Anzahl der der Einrichtung zugeordneten Professorinnen und Professoren.
³Das Nähere zu Verleihung, Kriterien und Verfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
Art. 97 Promotion
(1) ¹Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), im Falle der wissenschaftlich-künstlerischen Promotion ergänzt um eine damit verbundene künstlerische Arbeit, und einer mündlichen Prüfung. ²Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium
in einem Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
in einem musik- oder kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Kunsthochschule,
in einem sonstigen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Universität,
in einem sonstigen musik- und kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Kunsthochschule
voraus. ³Die Hochschulen mit Promotionsrecht regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventinnen und Absolventen einschlägiger sonstiger Studiengänge zugelassen werden. ⁴Dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern. ⁵Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professorinnen und Professoren von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion). ⁶Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gilt Art. 84 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. ⁷Für Promotionsordnungen wissenschaftlicher Einrichtungen nach Art. 96 Abs. 7, an denen mehrere Hochschulen beteiligt sind, gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. ⁸In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(2) ¹Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist. ²Bei gesonderten Promotionsstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit in der Regel bis zu drei Jahre. ³Die Regelungen über Studiengänge finden entsprechend Anwendung.
(3) ¹Hochschulen mit Promotionsrecht verleihen in diesem Rahmen neben den in Art. 96 Abs. 1 bis 3 genannten Graden den Doktorgrad. ²Für Abschlüsse in gesonderten Promotionsstudiengängen der Universitäten kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen werden.
(4) ¹Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
Daten nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
Angaben zur Ersteinschreibung,
Angaben zur Promotion.
² Art. 87 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 98 Lehrbefähigung, Lehrbefugnis
(1) ¹Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professorin oder zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten und in wissenschaftlichen Fächern an Kunsthochschulen (Lehrbefähigung). ²Die Lehrbefähigung können Universitäten und Kunsthochschulen feststellen. ³Mit der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. ⁴Sie kann ihren Doktortitel mit dem Zusatz „habil.“ führen. ⁵Der Zusatz kann nicht gleichzeitig mit dem Privatdozentinnen- und Privatdozenten- oder Professorinnen- und Professorentitel geführt werden. ⁶Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem drei Professorinnen oder Professoren oder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.
(2) ¹Der Erwerb der Lehrbefähigung setzt die Annahme als Habilitandin oder Habilitand durch die Hochschule oder die Fakultät voraus. ²Auf Antrag können Personen angenommen werden, die pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzen, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. ³Die Annahme wird versagt, wenn der Bewerberin oder dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde. ⁴Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens im Sinne des Abs. 6 begrenzt. ⁵Das Fachmentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung sowie bei Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, verlängern.
(3) Im Habilitationsverfahren werden
die pädagogische Eignung aufgrund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und
die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt.
(4) ¹Das Fachmentorat vereinbart mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. ²Es unterstützt die Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung durch die Hochschule, soweit sie für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist, und begleitet den Fortgang der Qualifizierung in Forschung und Lehre.
(5) ¹Spätestens nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung durch. ²Stellt es fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. ³Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.
(6) ¹Bei Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne des Abs. 3 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt, das auch externe Gutachten einholen soll. ²Das Fachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. ³Die Dekanin oder der Dekan führt innerhalb von vier Monaten einen Beschluss über den Vorschlag des Fachmentorats herbei. ⁴Kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. ⁵Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 4 erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet.
(7) ¹Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitandin oder Habilitand, das Verfahren der Bestellung und die Aufgaben des interdisziplinär besetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht der Habilitandin oder des Habilitanden für die Besetzung des Fachmentorats, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die als Satzung zu beschließende Habilitationsordnung. ² Art. 97 Abs. 1 Satz 6 und 8 gilt entsprechend. ³Habilitationsordnungen für das Fach Katholische Theologie können vorsehen, dass die Annahme die Vorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofs voraussetzt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist. ⁴Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt.
(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professorinnen und Professoren der Hochschule oder der Fakultät das Recht, nach Maßgabe näherer Regelungen in der Grundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.
(9) ¹Habilitandinnen und Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Mitglieder der Hochschule sind, überträgt die Leitung der Hochschule oder die Dekanin oder der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. ²Soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentorat im Benehmen mit der Fakultät dafür Sorge, dass die Habilitandin oder der Habilitand sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.
(10) ¹Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität oder Kunsthochschule auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung. ²Dies gilt nicht, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. ³Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor bewährt haben. ⁴Auf Antrag der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besitzt. ⁵Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Nachwuchsgruppenleiterin oder Nachwuchsgruppenleiter bewährt haben. ⁶Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden. ⁷Der Widerruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 70.
(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten sind die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins zu beachten.
Art. 99 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen
¹Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. ²Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. ³Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. ⁴Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.
Art. 100 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift
(1) ¹Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. ²Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. ³Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. ⁴Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 124 bleibt unberührt.
(2) ¹Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. ²Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Abs. 1 besitzt. ³Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Satz 4 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(3) ¹Für ausländische staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. ²Letzteres gilt auch für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) ¹Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. ²Im Verhältnis von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt die günstigere Regelung.
(5) ¹Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist unzulässig. ²Entgeltlich erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(7) Wer sich erbietet, gegen Entgelt den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 101 Entziehung
¹Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. ²Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.
Teil 3 Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen
Art. 102 Staatliche Anerkennung
(1) ¹Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind, aber Aufgaben nach den Art. 2 und 3 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch das Staatsministerium als Hochschule staatlich anerkannt werden (nichtstaatliche Hochschule). ²Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz, weitere Niederlassungen und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. ³Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus. ⁴Die staatliche Anerkennung erstreckt sich auch auf die nachträgliche Erweiterung durch Studiengänge, die nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert sind. ⁵Die Akkreditierung ist dem Staatsministerium unverzüglich nachzuweisen. ⁶Die Aufnahme des Studienbetriebs bereits vor erfolgter Studiengangsakkreditierung setzt eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus. ⁷Dies gilt auch für Studiengänge, bei denen durch die jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben festgestellt werden muss sowie für sonstige Studiengänge, die nicht der Akkreditierung unterliegen. ⁸Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen von Studiengängen.
(2) ¹Trägerin oder Träger der nichtstaatlichen Hochschulen ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. ²Betreiberin oder Betreiber sind die die Trägerin oder den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) ¹Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Studium, Forschung und Lehre auf Hochschulniveau zu betreiben. ²Dazu gehört insbesondere, dass
die Qualität der angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird,
bei Universitäten mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende und bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei aufeinanderfolgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, bei Kunsthochschulen mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende, grundsätzlich akkreditierte Studiengänge,
nur solche Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 57 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
³Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei werden die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte der bekenntnisgebundenen Träger berücksichtigt,
akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie – bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule – die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
⁴Träger und Betreiber von nichtstaatlichen Hochschulen müssen die Gewähr dafür bieten, dass dauerhaft die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 sichergestellt ist. ⁵Dazu gehört insbesondere, dass
die Lehrangebote der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erbracht werden,
die Hochschule über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
die Hochschule von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und – bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule – künstlerischen Diskurs ermöglicht und
der Hochschule nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung möglich ist; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
⁶An nichtstaatlichen Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. ⁷Nichstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden ein Abschluss ihres Studiums ermöglicht werden kann. ⁸Für kirchliche Einrichtungen kann das Staatsministerium Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2, für theologische Studiengänge auch von Satz 2 Nr. 3 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(4) Die staatliche Anerkennung kann zur Erprobung befristet erteilt werden.
Art. 103 Akkreditierungsverfahren
(1) ¹Das Staatsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). ²Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). ³Satz 2 gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) ¹Die gutachterliche Stellungnahme nach Abs. 1 wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger beim Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt. ²Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass
eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,
die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie das Staatsministerium, das das Gutachten einholt, Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt ist.
³In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.
(3) ¹Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung dem Staatsministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 oder des Art. 109 Abs. 2 oder Abs. 3 entspricht. ²Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. ³Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. ⁴Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) ¹Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Staatsministeriums. ²Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.
Art. 104 Kosten der Anerkennung
(1) ¹Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. ²Sie umfassen auch die Auslagen des Staatsministeriums für die Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. ³Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. ⁴Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.
(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.
Art. 105 Rechtswirkung der Anerkennung
(1) ¹Mit der staatlichen Anerkennung erhält die nichtstaatliche Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. ²Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und akademische Grade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
(2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 6 gilt entsprechend.
(3) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(4) Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch gegen den Freistaat Bayern auf Beendigung ihres Studiums.
Art. 106 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
(1) ¹Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
²Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministerium verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) ¹Die staatliche Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. ²Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschule die Durchführung der Verfahren gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht ermöglicht, insbesondere durch Nichtzahlung der Vorausleistung gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 3 und 4. ³Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebes der Hochschule ist die Trägerin oder der Träger verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder der Einstellung bereits eingeschriebenen Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
Art. 107 Lehrkräfte, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) ¹Die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium. ²Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. ³Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. ⁴Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. ⁵Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ oder „Nachwuchsprofessorin“ oder „Nachwuchsprofessor“ führen. ⁶Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weiterführen. ⁷Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 5 und 6 geführt werden, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat. ⁸Die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.
(2) ¹An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren unter den Voraussetzungen des Art. 68 bestellt werden. ² Art. 68 gilt entsprechend.
Art. 108 Anwendung von Regelungen für staatliche Hochschulen, Universität der Bundeswehr
(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 7 Abs. 4, die Art. 76 bis 80 mit Ausnahme des Art. 77 Abs. 4, Art. 82, die Art. 84 und 85, die Art. 87 bis 95 – mit Ausnahme des Art. 91 Nr. 3 und des Art. 92 – sowie die Art. 96 Abs. 1 bis 5 und Art. 97 im Rahmen der staatlichen Anerkennung entsprechend.
(2) ¹Die für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1 erforderlichen Regelungen bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums. ²Die vor dem 1. Oktober 1993 vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderlichen Regelungen nicht nach Satz 1 getroffen wurden. ³Nichtstaatliche Hochschulen können zusätzliche Immatrikulationsvoraussetzungen, nicht jedoch von Art. 88 Abs. 1 bis 6 sowie 8 bis 10, Art. 89 und Art. 90 abweichende Qualifikationsvoraussetzungen, festlegen.
(3) Die nichtstaatlichen Hochschulen können Vertreterinnen und Vertreter in den Landesstudierendenrat nach Art. 28 entsenden; Art. 28 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Der Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen. ²Auf Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. ³Die Abs. 1 bis 3 sowie die Art. 69, 98 Abs. 10, Art. 102 bis 107 und 111 gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 93 Abs. 2 und 3 Satz 1 über die Beurlaubung, der Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 über die Überschreitung von Fristen sowie des Art. 102 Abs. 3 über die Anerkennung. ⁴In den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Überschreitungsfristen und die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden Überschreitung dieser Fristen zu regeln.
Art. 109 Promotions-, Habilitationsrecht
(1) Der Hochschule für Philosophie München sind das Promotions- und Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie, der Augustana-Hochschule Neuendettelsau das Promotions- und Habilitationsrecht im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen.
(2) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch das Staatsministerium verliehen werden, wenn
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und
die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
(3) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Abs. 2 verliehen werden, wenn mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
(4) ¹Vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule soll das Staatsministerium eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in Abs. 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in Abs. 3 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen. ²Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist zu veröffentlichen. ³Für das Verfahren gelten Art. 103 Abs. 2 bis 4 und Art. 104.
(5) Die Regelung des Art. 96 Abs. 7 zur Verleihung eines fachlich begrenzten Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für besonders forschungsstarke Bereiche gilt auch für nichtstaatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
(6) Nichtstaatliche Kunsthochschulen können darüber hinaus im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen wissenschaftliche Promotionen oder wissenschaftlich-künstlerische Promotionen betreuen, wenn die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 2 oder des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 vorliegen.
(7) Zu Kosten für Amtshandlungen im Rahmen der Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gilt Art. 104 entsprechend.
Art. 110 Kirchliche Hochschulen, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen – einschließlich Ordenshochschulen – aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. ²Auf diese Hochschulen findet dieser Teil mit Ausnahme der Art. 107 und 109 Abs. 1 bis 6 keine Anwendung. ³Studiengänge, die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand haben, können an kirchlichen Hochschulen nur aufgrund staatlicher Anerkennung eingerichtet werden.
(2) ¹Auf Antrag gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften oder von entsprechenden Studiengängen an einer staatlich anerkannten Universität. ²Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 % des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht. ³Das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, in der auch eine Pauschalierung vorgesehen werden kann.
(3) ¹Auf Antrag gewährt der Freistaat Bayern der Hochschule für Philosophie München nach Maßgabe des Staatshaushalts einen Zuschuss in Höhe von 50 % des tatsächlichen nachgewiesenen laufenden Personal- und Sachaufwands, sofern dieser mit dem Aufwand staatlicher Hochschulen für ähnliche Fächerprofile vergleichbar ist. ²Eine Pauschalierung kann vorgesehen werden.
(4) Im Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Staatshaushalts Zuschüsse gewährt werden.
(5) Der Freistaat Bayern beteiligt die kirchlichen Hochschulen an seinen Förderlinien und Wettbewerben nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Art. 111 Rechtsaufsicht
Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; Art. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Art. 112 Sonstige Einrichtungen
(1) ¹Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn
die Niederlassung ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlands auch im Freistaat Bayern durchführen darf,
die auswärtige Hochschule ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade verleiht,
nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,
die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gesichert ist.
²Für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen, gilt Satz 1 entsprechend. ³Der Betrieb von Niederlassungen und Bildungseinrichtungen darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 durch das Staatsministerium festgestellt wurden. ⁴Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gilt Satz 1 entsprechend. ⁵Sie sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.
(2) Art. 105 Abs. 3 und 4, Art. 106 sowie Art. 111 gelten entsprechend.
Art. 113 Untersagung, Ordnungswidrigkeiten
(1) ¹Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 102 oder ohne Feststellung nach Art. 112
Hochschulstudiengänge durchführt,
Hochschulprüfungen abnimmt oder
akademische Grade verleiht.
²Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, untersagt das Staatsministerium die Führung der Bezeichnung. ³Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer
unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule, fremdsprachige Entsprechungen dieser Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,
eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 3 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 errichtet oder betreibt, oder
ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 oder Feststellung nach Art. 112 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 5 bis 8 führt.
Teil 4 Studierendenwerke
Art. 114 Aufgaben, Verordnungsermächtigungen
(1) ¹Aufgaben der Studierendenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studierendenwohnheimen, den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen, die Bereitstellung von Beratungsangeboten sowie von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. ²Die Studierendenwerke sollen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Förderung der internationalen Beziehungen beitragen. ³Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können den Studierendenwerken staatliche Aufgaben übertragen werden.
(2) ¹Die Einrichtungen der Studierendenwerke können auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar ist. ²Den Studierendenwerken können auch für andere Unterrichtseinrichtungen Aufgaben nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder als Auftragsangelegenheit übertragen werden.
(3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.
(4) ¹Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 Satz 1 stellen die Hochschulen und die anderen Unterrichtseinrichtungen den Studierendenwerken auf Anforderung personenbezogene Daten der Studierenden und der anderen Personen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. ²Die Studierendenwerke sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Datenverarbeitung berechtigt.
(5) ¹Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Studierendenwerke untereinander, mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammenzuwirken. ²Das schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, soweit sie erforderlich ist, um den Zweck der Kooperation zu erreichen. ³Zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel wird das Staatsministerium ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Studierendenwerke verbindliche Kooperationsbeziehungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung festzulegen. ⁴ Art. 6 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Art. 115 Errichtung und Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
Art. 116 Rechtsstellung und Organisation
¹Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. ²Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Art. 117 Vertretungsversammlung
(1) Aufgaben der Vertretungsversammlung sind
die Wahl und Abwahl des Verwaltungsrats,
die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des Jahresabschlusses,
die Entgegennahme des Berichts über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung.
(2) ¹Jede Hochschule, für die das Studierendenwerk zuständig ist, entsendet in die Vertretungsversammlung
ein Mitglied der Hochschulleitung,
zwei Professorinnen oder Professoren,
drei Studierende,
die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule,
die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
²Die Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahren benannt; die Benennung der Personen nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung. ³Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die restliche Zeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt.
(3) Die Vertretungsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Art. 118 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
den Wirtschaftsplan,
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,
Satzungen nach Art. 121 Abs. 2 und 3.
(3) ¹Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren sowie der Mitglieder der Hochschulleitungen,
drei Studierenden,
einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats des Studierendenwerks,
der oder dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst einer Hochschule,
der oder dem Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einer Hochschule.
²Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. ³Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertretungsversammlung aus deren Mitte gewählt. ⁴Die aus der Vertretungsversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertretungsversammlung aus. ⁵Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. ⁶Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studierendenwerks. ⁷Für jedes Verwaltungsratsmitglied nach Satz 1 ist entsprechend den Sätzen 3, 5 und 6 eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen; die Amtszeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entspricht der Amtszeit des zu vertretenden Verwaltungsratsmitglieds. ⁸Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied gewählt.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Art. 119 Geschäftsführung
(1) ¹Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats bestellt und entlässt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. ²Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums.
(2) ¹Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertretungsversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. ²Sie oder er vertritt das Studierendenwerk.
Art. 120 Aufsicht
(1) Die Studierendenwerke stehen unter der Rechtsaufsicht und, soweit sie staatliche Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
(2) ¹Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt Art. 10 Abs. 3 bis 5 entsprechend. ²Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten können den Studierendenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.
Art. 121 Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) ¹Der Freistaat Bayern stellt den Studierendenwerken nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. ²Eigene Einnahmen der Studierendenwerke sind vorbehaltlich zulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähiger Rücklagen vorweg einzusetzen. ³Eigene Einnahmen der Studierendenwerke sind:
der Grundbeitrag nach Abs. 2,
der zusätzliche Beitrag nach Abs. 3,
sonstige Einnahmen.
(2) ¹Die Höhe des Grundbeitrags richtet sich nach den durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des beitragspflichtigen Personenkreises und dem zur Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke nach Art. 114 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Aufwand. ²Sie wird nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 2 vom zuständigen Studierendenwerk durch Satzung festgesetzt.
(3) ¹Neben dem Grundbeitrag kann für den Zuständigkeitsbereich einzelner Studierendenwerke oder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelner Studierendenwerke ein zusätzlicher Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr erhoben werden. ²Die Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach dem Aufwand aus einer entsprechenden Vereinbarung des Studierendenwerks mit den örtlichen Trägern des Nahverkehrs über die Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt oder über die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt. ³Sie wird vom zuständigen Studierendenwerk durch Satzung festgesetzt. ⁴Der Abschluss der Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. ⁵Zwischen den örtlichen Trägern des öffentlichen Nahverkehrs und den Hochschulen kann zu diesem Zweck ein automatisierter Austausch personenbezogener Daten der an den Hochschulen immatrikulierten und berechtigten Studierenden eingerichtet werden.
(4) ¹Beitragspflichtig nach den Abs. 2 und 3 sind Studierende sowie Personen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn von Art. 114 Abs. 2 Satz 2 besuchen. ²Studierende, die an mehreren Hochschulen im Freistaat Bayern immatrikuliert sind, für die verschiedene bayerische Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte. ³Für die Immatrikulation an jeder weiteren Hochschule kann durch Satzung des zuständigen Studierendenwerks jeweils ein zusätzlicher Beitrag nach Abs. 3 erhoben werden. ⁴Personen, denen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können zur Leistung eines Beitrags durch Satzung des zuständigen Studierendenwerks herangezogen werden. ⁵Die Studierendenwerke können durch Satzung Ausnahmen von der Beitragspflicht für Studierende, die aufgrund einer hochschulischen Kooperationsvereinbarung nicht am bayerischen Studienort anwesend sind, festlegen.
(5) ¹Die Beiträge nach den Abs. 2 und 3 werden von den Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen unentgeltlich eingehoben. ²Die Studierendenwerke sind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leistungsbescheide zu erlassen.
(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach Art. 114 Abs. 1 Satz 3 den Studierendenwerken übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Staatshaushalts in voller Höhe erstattet.
(7) ¹Die Studierendenwerke haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. ²Dieser bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke und muss in Aufwand und Ertrag abgeglichen sein. ³Die Studierendenwerke sind zur Rechnungslegung verpflichtet. ⁴Soweit die Studierendenwerke Anstaltsbedienstete beschäftigen, gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern entsprechend.
(8) Für die nach Abs. 2 und 3 zu erlassenden Satzungen gilt Art. 9 Satz 4 und 6 entsprechend.
Art. 122 Verordnungsermächtigung
Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums werden die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke sowie über die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Personalrats des Studierendenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.
Teil 5 Ergänzende Vorschriften
Art. 123 Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3) ¹Die Verfahren
der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,
der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie
der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112
können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. ² Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Art. 124 Abschlüsse von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Wer als Berechtigte oder Berechtigter nach den §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt oder Befähigungsnachweise erworben hat, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung, den erworbenen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist. ²Ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht nach Art. 100.
(2) ¹Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des ausländischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rangentsprechenden inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. ²Anderweitige durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(3) ¹Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist das Staatsministerium zuständig. ²Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden und es kann die Zuständigkeit auf Hochschulen übertragen werden.
Art. 125 Sondervorschriften
(1) ¹Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. ²Bei der Einstellung wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie bei der Erteilung der Lehrbefugnis sind Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins anzuwenden. ³Geht dem Staatsministerium eine Beanstandung des Diözesanbischofs gemäß Art. 3 § 3 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern zu, scheidet das betroffene Mitglied der Hochschule aus der katholisch-theologischen Fakultät aus. ⁴Über die Zuordnung zu einer anderen Fakultät entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. ⁵Liegen für Professorinnen, Professoren oder andere Personen, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. II Satz 2 und Art. 5 Abs. I des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins nicht mehr vor, gliedert das Staatsministerium nach gutachterlicher Einvernahme des Landeskirchenrats das betreffende Mitglied der Hochschule nach dessen Anhörung aus der evangelisch-theologischen Fakultät aus; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. ²Die Verleihung kann widerrufen werden.
(3) Die Ukrainische Freie Universität in München kann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht ungeachtet der Art. 102 bis 112 nach dem am 1. April 1979 geltenden Rechtsstand wahrnehmen.
(4) Bei einem Hebammenstudium können über den in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Umfang hinaus weitere fünfzehn Leistungspunkte für gleichwertige Kompetenzen angerechnet werden, die außerhalb des Hochschulbereichs nicht im Rahmen einer Ausbildung auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworben wurden.
Art. 126 Innovationsklausel, Verordnungsermächtigungen
(1) ¹Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschulen zu deren eigenverantwortlicher Steuerung mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 29 bis 44, abweichende Regelungen zu treffen. ²Rechtsverordnungen, die den Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien betreffen, werden im Einvernehmen mit diesen erlassen. ³Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2023, über den Vollzug dieser Bestimmung. ⁴Wesentliche Veränderungen gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen nach einer Erprobungszeit von längstens fünf Jahren der Zustimmung des Landtags.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benutzung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.
Art. 127 Übergangsbestimmungen zum Hochschulpersonal
(1) Soweit die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor oder die Verleihung der Lehrbefugnis nach den bis zum 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen nicht erlöschen würde oder diese Bestellung oder Verleihung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden könnte, ist der Widerruf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor oder der Widerruf der Lehrbefugnis aufgrund der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen nicht zulässig.
(2) ¹Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die am 31. Dezember 2022 befugt waren, den Titel „Ordinaria“ oder „Ordinarius“ zu führen, sind befugt, diesen Titel weiterzuführen. ²Dies gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 an Universitäten entsprechend für die Führung des Titels „Extraordinaria“ oder „Extraordinarius“.
(3) Die nach diesem Gesetz für Personal an Hochschulen für angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen finden auch auf Personal in Studiengängen an anderen Hochschulen Anwendung, die Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.
(4) Wird an einer Hochschule das Studienjahr anders als in Semester eingeteilt, sind die für Semester geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Art. 128 Weitere Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur endgültigen Abwicklung des von der LfA Förderbank Bayern verwalteten Sicherungsfonds zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge gelten die Regelungen des Art. 71 Abs. 3 sowie des Art. 101 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fort.
(2) ¹Die Hochschulen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar 2023 Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 zu erlassen. ²In den Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 ist zu regeln, dass
für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem ausbildungsbegleitenden Studiengang immatrikuliert waren, dieses Studium gebührenfrei bleibt,
für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem berufsbegleitenden Studiengang immatrikuliert waren, die Regelungen des Art. 71 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung finden,
für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem speziellen Angebot des weiterbildenden Studiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung immatrikuliert waren, die Regelungen des Art. 71 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung finden,
für die in Nrn. 2 und 3 genannten Studierenden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 die darin enthaltenen Regelungen gelten, sofern die in den Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 getroffenen Regelungen für diese Studierenden günstiger sind,
für ausländische Studierende, die vor Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem Studiengang immatrikuliert waren, dieses Studium gebührenfrei bleibt.
³Bis zum Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 finden die Regelungen des Art. 71 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(3) Die Umbenennung von Studentenwerken in Studierendenwerke soll innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2023 vollzogen werden.
(4) Art. 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 118 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 7 finden erstmalig Anwendung bei der ersten Neukonstituierung des jeweiligen Organs ab dem 1. Januar 2023.
(5) ¹Die §§ 1 bis 15 der Hochschulabweichungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung finden bis zum 31. Dezember 2023 weiter Anwendung. ²Das Staatsministerium wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Bestimmungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.
Art. 129 Besondere Förderangebote für Flüchtlinge aus der Ukraine
¹Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind, besondere Förderangebote einrichten. ²Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. ³Entsprechende Angebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. ⁴Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der in Satz 1 genannten Personen, zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, zu möglichen Prüfungen sowie zur Datenerhebung und Datennutzung. ⁵Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt. ⁶Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zum 30. September 2027 aus.
Teil 6 Schlussvorschriften
Art. 130 Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 sowie die für die Fachhochschulen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester.
(2) ¹Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. ²Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. ³Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.
(3) ¹Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. ²Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. ³Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. ⁴Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. ⁵Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. ⁶Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(4) ¹Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Sommersemester 2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. ²Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. ³Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 88 Abs. 5 und 6 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 6 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
(5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Wintersemester 2019/2020, im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 4 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 108 Abs. 1 entsprechend.
Art. 130a Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Studentenwerke“ durch das Wort „Studierendenwerke“ ersetzt.
In Abs. 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
In Abs. 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierendenwerk“ ersetzt.
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
Die Fußnote „²)“ wird wie folgt gefasst:
.
In Abs. 4 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:
Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.
Art. 130b Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 und in Art. 39 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ die Wörter „ , Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In Art. 40 Abs. 1 werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
In Art. 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe „Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 59 Abs. 1 BayHIG“ ersetzt.
Art. 57 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „ , Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ angefügt.
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ werden die Wörter „sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Juniorprofessorin“ die Wörter „ , des Nachwuchsprofessors oder der Nachwuchsprofessorin“ eingefügt.
In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 65 Satz 1 wird die Angabe „Art. 19 bis 22 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71 bis 73 BayHIG“ ersetzt, das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ werden die Wörter „sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In der Überschrift von Teil 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ die Wörter „ , Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In Art. 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 56 Abs. 2 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 10 Abs. 3 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 3 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ werden die Wörter „ , Nachwuchsprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In Art. 73 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ die Wörter „sowie für Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen“ eingefügt.
In Art. 99 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHIG“ ersetzt.
In Anlage 1 wird der „Besoldungsgruppe W 1“ die Zeile „Nachwuchsprofessor, Nachwuchsprofessorin“ angefügt.
Art. 130c Änderung des Kostengesetzes
Art. 4 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nr. 2 wird das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
In Nr. 3 werden das Wort „Nummern“ durch die Angabe „Nrn.“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:
Art. 130d Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 193 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 2 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „Art. 20 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
In Art. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 75 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3 bis 5 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG“ ersetzt.
Art. 14 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 Nr. 4 werden die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG“ und die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG“ ersetzt.
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In den Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG“ durch die Wörter „wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG“ ersetzt.
In Nr. 3 Satz 1 werden die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG“ und die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 15 Abs. 1 werden die Wörter „gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, II und VIII des Ersten Teils des Bayerischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „gelten die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 des Teils 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
Art. 130e Änderung des HfP-Gesetzes
Das HfP-Gesetz (HfPG) vom 27. Oktober 1970 in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 2021 (GVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)“ durch die Wörter „Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)“ ersetzt.
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG“ ersetzt.
Art. 2 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art. 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG“ ersetzt.
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 54 bis 63 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Art. 4 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 58 BayHIG“ und die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 39 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 49 BayHIG“ ersetzt.
Art. 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG“ ersetzt.
In Nr. 2 werden die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Wörter „Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG“ und die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5, Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG“ durch die Wörter „gilt Art. 83 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 bis 7, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayHIG“ ersetzt.
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BayHIG“ ersetzt.
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 19 bis 22 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71 bis 73 BayHIG“ ersetzt.
Art. 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 43 bis 45 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 88 und 89 BayHIG“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 43 Abs. 5 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 90 BayHIG“ ersetzt.
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 63 Abs. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 86 Abs. 2 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 10 Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
Art. 130f Änderung weiterer Landesgesetze
(1) Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a werden die Wörter „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)“ durch die Wörter „den Art. 57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG“ und die Angabe „Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 73 Abs. 3 BayHIG“ ersetzt.
In Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71, 74 und 75 BayHIG“ ersetzt.
(2) Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 22 Satz 5 werden die Wörter „Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)“ durch die Wörter „Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
In Art. 26 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG“ ersetzt.
(3) In Art. 36 Abs. 2 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird das Wort „Hochschulpersonalgesetz“ durch das Wort „Hochschulinnovationsgesetz“ ersetzt.
(4) In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(5) Auf die Technische Universität Nürnberg findet Art. 66 Abs. 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Gründungspräsident das Berufungsverfahren nach Art. 66 Abs. 8 alleine durchführen kann, solange nicht die Mehrheit der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TNG genannten Personen, nachdem diese durch den Gründungspräsidenten entsprechend Art. 66 Abs. 8 Satz 4 informiert wurden, widerspricht.
(6) In Art. 1 Abs. 7 des Campus-Straubing-Gesetzes (CSG) vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 386, BayRS 2211-3-WK) werden die Wörter „Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „Art. 66 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(7) In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinovationsgesetzes“ ersetzt.
(8) In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch die §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(9) Dem Art. 2 Abs. 1 des IMBY-Gesetzes (IMBYG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477, 490, BayRS 640-2-B), das durch § 1 Abs. 310 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
(10) Art. 24 Satz 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Art. 130g Bewirtschaftung der Mittel
Die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung der Mittel nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b im Rahmen eines Haushalts mit verdichteter Titelstruktur müssen diejenigen Hochschulen, für die der Staatshaushalt 2023 keine verdichtete Titelstruktur vorsieht, bis spätestens 31. Dezember 2023 herbeiführen.
Art. 131 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 132 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
Art. 84 Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,
Art. 129 mit Ablauf des 30. September 2027.
(3) ¹Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 treten außer Kraft:
das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist,
das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist,
die Hochschulgebührenverordnung (HSchGebV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2013 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2013 (GVBl. S. 487),
die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV) vom 18. September 2006 (GVBl. S. 754, BayRS 2210-1-1-8-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 190 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
die Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen (HSchBekV) vom 4. November 1993 (GVBl. S. 848, BayRS 2210-1-1-1-WK), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 347) geändert worden ist,
die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 402) geändert worden ist,
die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern (FHVorlZV) vom 10. Oktober 1983 (GVBl. S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WK), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 402) geändert worden ist,
die Unterrichtszeitverordnung für Kunsthochschulen (UzKHV) vom 5. September 2000 (GVBl. S. 734) BayRS 2210-3-3-WK, die zuletzt durch § 1 Abs. 195 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
München, den 5. August 2022
Dr. Markus Söder
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