BayEAG
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BayEAG: Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) Vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 626) BayRS 200-6-W (Art. 1–6)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

¹Die Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Bayern nehmen die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wahr. ² Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) auf Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, jedoch ohne Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte.

Art. 2 Zuständigkeit

(1) ¹Einheitliche Ansprechpartner sind für die jeweils zugehörigen Berufe und im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Bayern sowie die Bayerische Architektenkammer, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Landestierärztekammer. ²Ist für ein Verfahren oder eine Anfrage eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, sind die Industrie- und Handelskammern sachlich zuständig. ³Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere Einheitliche Ansprechpartner nach Satz 1 betroffen, so ist der Einheitliche Ansprechpartner sachlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. ⁴Ist die Zuständigkeit zweifelhaft, ist bis zur Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit durch die betroffenen Kammern derjenige Einheitliche Ansprechpartner zuständig, der für die Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage in Anspruch genommen wurde.
(2) ¹Einheitliche Ansprechpartner sind außerdem diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit, denen das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Grund ihrer Erklärung, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, diese Aufgaben durch Rechtsverordnung überträgt. ²Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. ³Die Erklärung kann nur vor dem 1. Oktober 2012 schriftlich gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abgegeben werden. ⁴Danach kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie jeweils zum Ende einer Zweijahresperiode Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Grund deren Erklärung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen oder sie von diesen Aufgaben wieder entbinden. ⁵Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung das Nähere hierzu zu regeln.
(3) ¹Ist für ein Verfahren oder eine Anfrage sowohl der Zuständigkeitsbereich eines Einheitlichen Ansprechpartners nach Abs. 1 als auch der eines Einheitlichen Ansprechpartners nach Abs. 2 eröffnet, so besteht ein Wahlrecht des Dienstleistungserbringers. ²Die Inanspruchnahme mehrerer Einheitlicher Ansprechpartner für ein Verfahren oder eine Anfrage ist nicht zulässig.
(4) Ändern sich im Lauf der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage die Umstände, die die sachliche Zuständigkeit eines Einheitlichen Ansprechpartners begründen, führt der bisher zuständige Einheitliche Ansprechpartner die Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage fort.

Art. 3 Kosten und Verantwortlichkeit

(1) ¹Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners können Gebühren und Auslagen erhoben werden. ²Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens oder der sonstigen öffentlichen Leistung stehen und dürfen diese Kosten nicht übersteigen. ³Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kostengesetzes.
(2) Mängel bei der elektronischen Bereitstellung von Informationen nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG oder bei der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind vom Rechtsträger derjenigen Behörde zu verantworten, in deren Organisationsbereich die Ursache des Mangels liegt.

Art. 4 Informationspflicht der Dienstleistungserbringer

Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der Einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen,
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen.

Art. 5 Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Landkreise und kreisfreien Gemeinden gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Mindestanforderungen, die von den Einheitlichen Ansprechpartnern nach Art. 2 Abs. 1 und 2 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG zu erfüllen sind, festzulegen,
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nähere Regelungen zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung, der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Informationsbereitstellung zu treffen,
nähere Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Einheitlichen Ansprechpartner, insbesondere über die Zweckbindung dieser Daten sowie über die getrennte Verarbeitung von Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen, zu treffen,
Berichtspflichten der Einheitlichen Ansprechpartner für die Zwecke der Evaluierung dieses Gesetzes festzulegen.
(3) ¹Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den weiteren fachlich berührten Staatsministerien nähere Regelungen zum Verfahren der Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Sinn der Art. 8a bis 8e BayVwVfG für den Bereich der Richtlinie 2006/123/EG zu treffen und die entsprechenden Zuständigkeiten festzulegen. ²In der Rechtsverordnung kann insbesondere eine zentrale Verbindungsstelle für den Freistaat Bayern bestimmt werden.

Art. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 22. Dezember 2009
Horst Seehofer
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