BayBeamtVG: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2) Die Versorgung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
Art. 2 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
(1) Versorgungsbezüge sind
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 11 bis 30),
Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 bis 44),
Unfallfürsorge (Art. 45 bis 66),
Übergangsgeld (Art. 67),
Bezüge bei Verschollenheit (Art. 68),
familienbezogene Leistungen (Art. 69 bis 74, 114a Abs. 2),
Sonderzahlung (Art. 75 bis 79).
(2) ¹Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassene Beamte und Beamtinnen Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter und Richterinnen, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter und Richterinnen sowie entlassene Richter und Richterinnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinn dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) ¹Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. ²Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Art. 4 Allgemeine Anpassung
(1) Wird die Besoldung nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
Art. 5 Zahlungsweise
(1) ¹Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. ²Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines oder einer Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(4) ¹Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. ²Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. ³Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. ⁴Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(5) ¹Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. ²Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. ³Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
Art. 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) ¹Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. ²Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.
(3) ¹Ansprüche auf Sterbegeld (Art. 33), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (Art. 50) und der Pflege (Art. 51), auf Unfallausgleich (Art. 52), auf Unfallsterbegeld (Art. 57) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (Art. 62) und auf Schadensausgleich (Art. 66) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. ²Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
Art. 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) ¹Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen. ³Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt fort.
Art. 8 Verjährung
¹Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. ²Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. ³Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anzuwenden.
Art. 9 Festsetzung, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der Pensionsbehörde.
(2) ¹Für die Versorgungsberechtigten des Staates wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. ²In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. ³Zu diesen Versorgungsangelegenheiten gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. ⁴Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. ⁵Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.
(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(4) ¹Ob Zeiten auf Grund der Art. 18 bis 20 und 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. ²Sie werden von der Einstellungsbehörde getroffen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist Einstellungsbehörde.
(5) ¹Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu treffen. ²Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen die Befugnisse des Satzes 1 der obersten Dienstbehörde zu.
Art. 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) ¹Versorgungsberechtigte haben der Pensionsbehörde unverzüglich
alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, und auf Verlangen der Pensionsbehörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
²Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben. ³Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist. ⁴Die Versorgungsberechtigten werden hierüber durch die Pensionsbehörde informiert.
(3) ¹Kommen Versorgungsberechtigte den ihnen nach Abs. 2 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. ²Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. ³Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.
Teil 2 Versorgungsbezüge
Art. 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) ¹Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).
²Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist. ³Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. ⁴Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) ¹Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. ²Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit ruht der Anspruch bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62, 143 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. ³Satz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Art. 12 Ruhegehaltfähige Bezüge
(1) ¹Ruhegehaltfähige Bezüge sind
das Grundgehalt,
die Strukturzulage,
Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen,
der Orts- und Familienzuschlag der Stufen L und V,
Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),
die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2),
die besondere Zulage für Richter und Richterinnen (Abs. 3),
die Ministerialzulage (Abs. 4),
die Verbandszulage (Abs. 4a),
die dem Beamten oder der Beamtin nach Nrn. 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder nach Nr. 4, sofern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz ein Orts- und Familienzuschlag der Stufen L und V zustehen würde. ²Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Grundbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge anzusetzen.
(2) ¹Die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen im Vollstreckungsaußendienst ist in Höhe von 8 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Vollstreckungsvergütung für mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand bezogen wurde oder ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit bezogen worden wäre. ²Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Beginn der Freistellungsphase an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1. ³Das Unterschreiten der Mindestbezugsdauer ist unschädlich, wenn es auf einer Dienstbeschädigung beruht. ⁴Bei anderweitiger Verwendung wegen Verlustes der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst bemisst sich die ruhegehaltfähige Vollstreckungsvergütung höchstens nach der Besoldungsgruppe des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes.
(3) Die besondere Zulage, die ein Richter als Generalsekretär oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 56 Abs. 1 BayBesG erhält, ist ruhegehaltfähig, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ausgeübt wurde.
(4) ¹Die Ministerialzulage ist ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens 15 Jahre und unmittelbar vor Beginn des Ruhestands zugestanden hat. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4a) Für die Verbandszulage gilt Abs. 4 entsprechend.
(5) ¹Ist ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. ²Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung. ³Hat der Beamte oder die Beamtin vorher kein Amt bekleidet, so setzt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die ruhegehaltfähigen Bezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
(6) Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem oder der diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.
(7) ¹Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Bezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes, sofern die Grundbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre zugestanden haben. ²Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. ³Auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 wird der Zeitraum, in dem der Beamte oder die Beamtin Grundbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
(8) ¹In die Fristen nach Abs. 4 bis 7 ist die innerhalb dieser Fristen liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. ²Die Fristen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Fristen infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(9) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Bezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
Art. 13 Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen
(1) ¹Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. ² Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. ³In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. ⁴Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bezahlt, sind sie unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. ⁵Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.
(2) ¹Befristete Hochschulleistungsbezüge nach Art. 70 und 71 BayBesG sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. ²Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. ³Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. ⁴Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 BayBesG für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 ergibt, anzusetzen. ²Nach Abs. 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. ³Soweit der Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist dieser Betrag anzusetzen. ⁴Gleiches gilt, wenn Funktions-Leistungsbezüge für die jeweils nach Abs. 3 maßgebliche Dauer gleichzeitig neben Hochschulleistungsbezügen nach Abs. 1 bis 3 bezogen werden.
(5) ¹Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 bis 4 sind insgesamt bis höchstens 22 v.H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. ²Die Grenze kann durch Erklärung der Hochschule auf bis zu 38 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v.H. der Inhaber der W 2- und W 3-Stellen und auf bis zu 57 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v.H. der Inhaber der W 3-Stellen überschritten werden. ³ Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher, aber nicht elektronischer Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird; hat der Professor oder die Professorin mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat.
(6) ¹Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben. ²Tritt der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gelten hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
Art. 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) ¹Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. ²Dies gilt nicht für die Zeit
im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
einer Beurlaubung ohne Grundbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Grundbezüge,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
³Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.
(2) ¹Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung voraus. ²Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v.H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) zuzüglich der auf den Beurlaubungszeitraum entfallenden Sonderzahlung; diese bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung. ³Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (Art. 13) sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. ⁴Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.
(3) ¹Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin beendet worden ist,
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.
²Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
die Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär oder Parlamentarische Staatssekretärin bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestags oder eines Landtags, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,
die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 findet keine Anwendung.
Art. 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.
² Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 16 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Art. 17 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder nach Art. 16 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Art. 18 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
¹Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.
²Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
Art. 19 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin
als Rechtsanwalt, Rechtsanwältin oder als Beamter, Beamtin oder Notar, Notarin, der oder die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen hat, oder
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinn des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Art. 20 Ausbildungszeiten
(1) Die Mindestzeit
der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
(2) Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
(3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde.
(4) ¹Bei anderen als Regelbewerbern und Regelbewerberinnen können Zeiten nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Regelbewerber und Regelbewerberinnen vorgeschrieben sind. ²Ist eine Fachlaufbahn des ausgeübten Amtes bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Fachlaufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
Art. 21 Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
(1) ¹Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den Art. 16 und 17, Beschäftigungszeiten nach Art. 18 und sonstige Zeiten nach den Art. 19 und 22, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. ²Ausbildungszeiten im Sinn des Art. 20 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. ³Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinn des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Abs. 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Art. 22 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
¹Für Professoren und Professorinnen ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. ²Als ruhegehaltfähig kann auch die für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden. ³Als Promotionszeit gilt der unmittelbar vor der abschließenden Prüfung liegende Zeitraum, sofern kein abweichender Zeitraum ab der Zulassung zum Promotionsverfahren nachgewiesen wird. ⁴Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die im Angestelltenverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. ⁵Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder zur Professorin liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. ⁶Zeiten nach Satz 5 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Art. 23 Zurechnungszeit und besondere Verwendungen
(1) ¹Ist der Beamte oder die Beamtin vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). ²Ist der Beamte oder die Beamtin nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) ¹Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin in Ländern, in denen er oder sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, sowie die Zeit einer besonderen Auslandsverwendung (Art. 64 Abs. 2) kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. ²Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch die des Abs. 2 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.
Art. 24 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Zeiten im Sinn der Art. 16 bis 19 und 21 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
(4) Im Rahmen der Ermessensausübung nach den Art. 19, 20 und 22 Satz 2 bis 6 ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 nicht übersteigen soll.
Art. 25 Ausschlusszeiten
(1) ¹Zeiten einer Tätigkeit
für das Ministerium für Staatssicherheit oder
für das Amt für Nationale Sicherheit oder
die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,
sind einschließlich der davor zurückgelegten Zeiten nicht ruhegehaltfähig. ²Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder die Beamtin
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender oder Vorsitzende des Rats eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
hauptamtlich Lehrender oder Lehrende an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massenorganisation oder gesellschaftlichen Organisation war oder
Absolvent oder Absolventin der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(2) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger oder Angehörige der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind nicht ruhegehaltfähig.
Art. 26 Höhe des Ruhegehalts
(1) ¹Das Ruhegehalt wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) ermittelt. ²Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H., insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. ³Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. ⁴Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. ⁵Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) ¹Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin
vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht wird, nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird; dies gilt auch bei entsprechenden Ruhestandsversetzungen nach Art. 130 bis 132 BayBG
(Versorgungsabschlag). ²Der Versorgungsabschlag darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. ³Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. ⁴Gilt für den Beamten oder die Beamtin eine Altersgrenze nach Art. 129 bis 132 und 143 Abs. 2 BayBG, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
(3) ¹Ein Versorgungsabschlag entfällt
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird,
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird,
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wenn eine nach Art. 14 Abs. 1 ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren zurückgelegt worden ist
bis zum 31. Dezember 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst,
ab dem 1. Januar 2017 mit mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr oder
in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten.
²Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden. ³Dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung sind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes einzubeziehen. ⁴Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen.
(4) ¹Tritt der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG in den Ruhestand, erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird (Versorgungsaufschlag). ²Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) ¹Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12). ²An dessen Stelle treten, wenn dies günstiger ist, 66,5 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. ³Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Art. 14, 16, 17, 18 und 22 Satz 1 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. ⁴Satz 3 gilt nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung.
(6) ¹Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Abs. 5 mit einer Rente nach Anwendung des Art. 85 die Versorgung das nach Abs. 1 bis 4 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von Art. 103 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. ²Der Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. ³Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 zurückbleiben. ⁴Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2. ⁵Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hinterbliebene.
(7) ¹In den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten oder Beamtinnen wird vorübergehend ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 gewährt. ²Das erhöhte Ruhegehalt wird für die Dauer der Zeit gewährt, in der sie das Amt, aus dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte, innehatten, jedoch mindestens sechs Monate und längstens drei Jahre.
Art. 27 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder Art. 103 Abs. 5 bis 7 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und
bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,
der Beamte oder die Beamtin
wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht war und
keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten.
(2) ¹Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von Art. 73 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; Art. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. ²Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v.H. nicht überschreiten. ³In den Fällen des Art. 26 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. ⁴Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Erhöhung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht. ²Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,
der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht,
in dem der Wegfall der Erhöhung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mitgeteilt wird, weil keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, oder
der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 4 außer Betracht bleiben.
³ Art. 45 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) ¹Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. ²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. ³Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Art. 28 Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit
¹Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter oder Beamtin auf Zeit 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter oder Beamtin auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. ²Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. ³ Art. 26 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
Art. 29 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen
¹Einem Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit, der oder die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. ²Gleiches gilt für einen Beamten oder eine Beamtin auf Zeit oder auf Probe, der oder die wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist.
Art. 30 Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
(1) Art. 29 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach Art. 45 und 46 BayBG keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags in Höhe eines Viertels zwischen diesen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.
(4) Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.
Art. 31 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
Bezüge für den Sterbemonat (Art. 32),
Sterbegeld (Art. 33),
Witwengeld (Art. 35),
Witwenabfindung (Art. 37),
Waisengeld (Art. 39),
Unterhaltsbeiträge (Art. 38, 39 Abs. 2 Satz 2, Art. 42).
Art. 32 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.
(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an den Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.
Art. 33 Sterbegeld
(1) ¹Sterbegeld wird bezahlt beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sowie eines entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin, der oder die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. ²Anspruch auf Sterbegeld haben
der Ehegatte,
die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen,
auf Antrag
die Verwandten der aufsteigenden Linie,
Geschwister,
Geschwisterkinder oder
Stiefkinder,
wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
³Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) ¹Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. ² Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) ¹Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. ²Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt.
(4) ¹Stirbt ein Empfänger von Witwengeld, so erhalten die Kinder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. ²Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes. ³Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. ⁴Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 34 Versorgungsurheber
Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 erfüllt haben,
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die Voraussetzungen des Art. 123 BayBG erfüllt haben,
Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie
Beamte und Beamtinnen auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.
Art. 35 Witwengeld
(1) Witwer oder Witwen eines Versorgungsurhebers erhalten Witwengeld.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn
die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen oder
der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte.
Art. 36 Höhe des Witwengeldes
(1) ¹Das Witwengeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. ²Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des Art. 74 mindestens 60 v.H. des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. ³ Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. ⁴Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.
(2) ¹War der Witwer oder die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt, höchstens um 50 v.H. ²Dem gekürzten Betrag werden 5 v.H. des Witwengeldes nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. ³Das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.
Art. 37 Witwenabfindung
(1) Ein Witwer oder eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in den letzten zwölf Monaten vor Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durchschnittlich monatlich bezahlt wurde; bestand der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag für einen kürzeren Zeitraum, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.
Art. 38 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen
¹In den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren. ²Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. ³Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Art. 39 Waisengeld
(1) Kinder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
(2) ¹Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. ²In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Art. 40 Höhe des Waisengeldes
(1) ¹Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v.H. und für die Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. ² Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. ³Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
Art. 41 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) ¹Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 oder 105 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. ²Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Abs. 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
Art. 42 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
¹Dem Witwer oder der Witwe und den Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, dem oder der nach Art. 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Art. 35, 36 und 38 bis 41 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. ² Art. 37 gilt entsprechend.
Art. 43 Beginn der Zahlungen
¹Ansprüche nach diesem Unterabschnitt entstehen mit Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. ²Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 vom Beginn des Geburtsmonats an.
Art. 44 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
für jeden Berechtigten und jede Berechtigte mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie stirbt,
für jeden Witwer und jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie sich verheiratet,
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
(2) ¹Die Ansprüche der Waisen auf Waisengeld und Unterhaltsbeitrag bestehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange die Waise
sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
²Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (Art. 26 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 angerechnet.
(3) ¹In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. ²Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) ¹Hat ein Witwer oder eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf. ²Ein von dem Witwer oder der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 anzurechnen; wird eine derartige Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. ³Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. ⁴Auf das Witwengeld oder den Unterhaltsbeitrag ist ferner die Witwenabfindung (Art. 37) in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen.
Art. 45 Allgemeines
(1) ¹Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird Unfallfürsorge gewährt. ²Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. ³Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die allgemein geeignet sind, bei der Mutter eine Erkrankung im Sinn des Art. 46 Abs. 3 zu verursachen.
(2) ¹Die Unfallfürsorge umfasst
Heilverfahren (Art. 50, 51),
Unfallausgleich (Art. 52),
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 53 bis 55),
Unfallsterbegeld (Art. 57),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (Art. 58 bis 61),
einmalige Unfallentschädigung (Art. 62),
Schadensausgleich (Art. 66).
²Im Fall des Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (Art. 50, 51), Unfallausgleich (Art. 52) und Unterhaltsbeitrag (Art. 56).
(3) ¹Auf Verlangen der Pensionsbehörde haben sich die Beteiligten von einer von dieser bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. ²Die Pensionsbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.
(4) ¹Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. ²Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht wurden, richtet sich nach Art. 98 BayBG.
Art. 46 Dienstunfall
(1) ¹Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. ²Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 81 BayBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
(2) ¹Als Dienst gilt auch
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle,
ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn
das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind des Beamten oder der Beamtin, das mit ihm oder ihr in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder
der Beamte oder die Beamtin mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt,
das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte oder die Beamtin wegen der Entfernung der Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Familienwohnung oder der Dienststelle.
²Satz 1 gilt auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a für das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird. ³Ein Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens (Art. 50) oder auf einem hierzu notwendigen Weg gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) ¹Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. ²Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte oder die Beamtin am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(4) ¹Als Dienstunfall gilt auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf den Beamten oder die Beamtin außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. ²Als Dienstunfall gilt ferner ein Körperschaden, den ein Beamter oder eine Beamtin im Ausland erleidet, wenn er oder sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er oder sie am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
Art. 47 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) ¹Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. ²Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.
(2) ¹Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. ²Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. ³Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) ¹Der oder die Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. ²Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. ³Die Pensionsbehörde entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge.
(4) ¹Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. ²Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. ³Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. ⁴Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Art. 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.
(2) ¹Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. ²Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Art. 49 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) ¹Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche. ²Ist der Beamte oder die Beamtin nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem für ihn maßgeblichen Recht; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) ¹Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
²Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die dem Beamten oder der Beamtin und seinen oder ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, der zu einem weitergehenden Schadensersatz verpflichtet ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) ¹Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körperschadens im Rahmen einer Verwendung bei der Europäischen Union und deren Organe gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. ²Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. ³Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. ⁴Dies gilt nicht, wenn von den in Sätzen 1 und 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.
Art. 50 Heilverfahren, Verordnungsermächtigung
(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,
Pflege (Art. 51),
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(2) ¹Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der Pensionsbehörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. ²Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(3) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(4) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.
Art. 51 Pflegekosten
(1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
(2) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er oder sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.
Art. 52 Unfallausgleich
(1) ¹Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. ²Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung.
(2) ¹Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. ²Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. ³Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. ⁴Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. ⁵Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
(3) Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unfallausgleich um die Hälfte zu mindern.
Art. 53 Unfallruhegehalt
(1) ¹Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. ²Abweichend von Art. 12 ist den ruhegehaltfähigen Bezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die vor Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 hinzugerechnet; Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. ²Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten. ³Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 71,75 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) ¹Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er oder sie infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. ²Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG (erste Qualifikationsebene) die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG (zweite Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG (dritte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG (vierte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin
in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinn des Art. 46 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.
Art. 55 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
(1) Ein früherer Beamter oder eine frühere Beamtin, der oder die durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen oder deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (Art. 50, 51) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) ¹Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Abs. 4,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
²Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. ³ Art. 52 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der oder die Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.
(4) ¹Die ruhegehaltfähigen Bezüge bestimmen sich nach Art. 12 Abs. 1. ²Bei einem früheren Beamten oder einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Bezüge zugrunde zu legen, die er oder sie bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten oder einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Bezügen. ³Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt Art. 53 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ⁴Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten oder eine frühere Beamtin auf Widerruf, der oder die ein Amt bekleidete, das seine oder ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) ¹Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. ²Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art entlassen worden und war er oder sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Art. 54 ergibt. ³Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für frühere Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, wenn diese die Rechte als Ruhestandbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
Art. 56 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach Art. 58 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 3,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
(2) ¹ Art. 55 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ²Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v.H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v.H. der Sätze nach Abs. 1.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten (Art. 51 Abs. 2) angerechnet.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ein Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
Art. 57 Unfallsterbegeld
(1) ¹Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. ²Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen, mindestens aber 8 000 €; im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v.H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen.
Art. 58 Unfallhinterbliebenenversorgung
¹Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. ²Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (Art. 39) 30 v.H. des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene bestritten wurde. ³In den Fällen des Art. 38 wird keine Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt.
Art. 59 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
¹Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene (Art. 58 Satz 2) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v.H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v.H. des nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. ²Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) ¹Ist in den Fällen des Art. 55 der oder die Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält der Witwer oder die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. ²Abweichend hiervon wird Unterhaltsbeitrag gewährt, solange der Witwer oder die Witwe ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht. ³Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Art. 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
¹Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. ² Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. ³Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.
Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung
(1) ¹Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die einen Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn nach Feststellung der Pensionsbehörde die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist. ²Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. 50 000 €, von mindestens 60 v.H. 60 000 €, von mindestens 70 v.H. 70 000 €, von mindestens 80 v.H. 80 000 €, von mindestens 90 v.H. 90 000 € und von 100 v.H. 100 000 €.
(2) Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 €.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 €.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nrn. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 €.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamte oder Beamtinnen im Sinn der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung, einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Abs. 1 genannten Folgen vorliegen.
Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
¹Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). ²Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. ³Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
Art. 64 Einsatzunfall
(1) ¹Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin während einer besonderen Auslandsverwendung auf Grund der mit dieser Verwendung verbundenen gesteigerten Gefährdungslage in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Sinn von Art. 46 eine gesundheitliche Schädigung, liegt ein Einsatzunfall vor. ²Dies gilt auch, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn von Abs. 2
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder
bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft steht oder
darauf beruht, dass der Beamte oder die Beamtin aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(2) ¹Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung im Rahmen eines internationalen humanitären, friedenssichernden oder friedensschaffenden Einsatzes im Ausland auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. ²Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. ³Die Entscheidung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde. ⁴Die Verwendung im Sinn der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.
(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) ¹Auf Geldleistungen, die im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung nach diesem Gesetz gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. ²Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. ³Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. ⁴Dies gilt nicht, wenn von den in Satz 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.
(5) ¹Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte oder die Beamtin vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat. ²Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre.
Art. 65 Unfallfürsorge bei Einsatzunfall
(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichgestelltes Ereignis, wird Unfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt, dass der Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis als Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art gilt, wenn die dort genannten Folgen vorliegen.
(2) Ist der Beamte oder die Beamtin an den Folgen eines Einsatzunfalls oder einem diesem gleichgestellten Ereignis im Sinn des Art. 64 verstorben, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nach Art. 54 der Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58) zugrunde gelegt und eine einmalige Entschädigung gemäß Art. 62 Abs. 2 gewährt.
Art. 66 Schadensausgleich
(1) ¹Schäden, die einem Beamten oder einer Beamtin während einer Verwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach Art. 64 Abs. 1 entstehen, werden im angemessenen Umfang ersetzt. ²Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder der Beamtin durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder die Beamtin von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Beamteneigenschaft betroffen ist.
(2) ¹Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
dem Witwer oder der Witwe sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nr. 1 nicht vorhanden sind.
²Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder die Beamtin im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.
Art. 67 Übergangsgeld
(1) ¹Ein Beamter oder eine Beamtin mit Grundbezügen, der oder die nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BayBesG einschließlich der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge. ² Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Grundbezüge beurlaubt war. ⁴Maßgebend ist die Besoldung, die der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) ¹Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Grundbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. ²Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
der Beamte oder die Beamtin wegen eines Verhaltens im Sinn der §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 bewilligt wird oder
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
der Beamte oder die Beamtin mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit entlassen wird oder
ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) ¹Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. ²Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte oder die Beamtin die für sein oder ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. ³Beim Tode der Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte oder die entlassene Beamtin Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des Art. 83 Abs. 4, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Art. 68 Bezüge bei Verschollenheit
(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) ¹Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. ² Art. 32 und 33 gelten nicht.
(3) ¹Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. ²Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten oder einer Beamtin die Voraussetzungen des Art. 9 BayBesG vorliegen, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von ihm oder ihr zurückgefordert werden.
(5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des oder der Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts neu festzusetzen.
Artikel 69 Orts- und Familienzuschlag
(1) ¹Auf den Orts- und Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung. ²Im Fall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG ist auf die Ortsklasse I abzustellen. ³Besteht kein Anspruch nach Abs. 2, ist bei der Bemessung des Witwengeldes nach Art. 36 Abs. 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe L nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe zugrunde zu legen.
(2) ¹Der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehende Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. ²Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin für die Bemessung des Orts- und Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. ³Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Orts- und Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebte. ⁴Hatte der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG und wird die Pflege von dem Witwer, der Witwe oder der Waise fortgeführt, ist die Stufe 1 oder folgende bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. ⁵Sind nach dem Tode eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin mehrere Versorgungsempfänger vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe. ⁶Ist kein Witwer oder keine Witwe vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers. ⁷Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder oder Anspruchsberechtigte nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Art. 70 Ausgleichsbetrag
¹Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. ²Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der Art. 83 bis 87 nicht als Versorgungsbezug. ³Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
Art. 71 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge
(1) ¹Hat ein Beamter oder eine Beamtin ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm oder ihr zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. ²Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) ¹Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. ²Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) ¹Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehung 3,98 €. ²Er darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde.
(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und
dem Beamten oder der Beamtin die Zeiten nach Abs. 3 zuzuordnen sind.
(6) ¹Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt waren,
²Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) ¹Das um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. ²Errechnet sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, werden der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrags gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und diese Zuschläge das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5 übersteigen.
(8) Für die Anwendung des Art. 26 Abs. 2 und 4 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(9) ¹Hat ein Beamter oder eine Beamtin vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten Abs. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. ² §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.
Art. 72 Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) ¹War ein Beamter oder eine Beamtin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 2,68 € für jeden Monat der Pflege gezahlt. ²Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) ¹Wenn der oder die Pflegebedürftige nach Abs. 1 ein nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnendes Kind war, wird zusätzlich ein Kinderpflegeergänzungszuschlag in Höhe des Betrags nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für jeden Monat der Pflege gewährt. ²Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und nicht neben Leistungen nach Art. 71 oder § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.
(3) ¹ Art. 71 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Zuschläge nach Art. 71 einzubeziehen sind. ² Art. 71 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Art. 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) ¹Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den Art. 71 und 72, wenn
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht haben und
keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 525 € nicht überschreiten.
²Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. ergibt.
(2) ¹Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht. ²Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,
der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht oder
der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 5 außer Betracht bleiben.
(3) ¹Die Leistung wird auf Antrag gewährt. ²Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. ³Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Art. 74 Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) ¹Das Witwengeld nach Art. 36 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach Art. 71 Abs. 3 dem Witwer oder der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. ²Er beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit 1,98 € je Monat und für jeden weiteren Monat 1,00 €. ³Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 Satz 2.
(2) ¹War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwer und Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. ²Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. ³Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in Art. 71 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. ⁴Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwengeldes.
Art. 75 Anspruch und Bestandteile
¹Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine jährliche Sonderzahlung. ²Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 76) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77).
Art. 76 Grundbetrag
(1) ¹Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Abs. 2 gewährt. ²Versorgungsbezüge im Sinn des Satzes 1 sind
die laufenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme des Orts- und Familienzuschlags, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Ausgleichsbetrags (Art. 70) und der Zuschläge nach Art. 71 bis 74,
der Orts- und Familienzuschlag.
(2) Es gelten folgende Vomhundertsätze:
60 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und 56 v.H. für die übrigen Besoldungsgruppen,
84,29 v.H. für den Orts- und Familienzuschlag.
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt wurde, sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
Art. 77 Sonderbetrag für Kinder
(1) ¹Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. ² Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. ²Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor. ³Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.
Art. 78 Ausschlusstatbestände
(1) Werden während des Kalenderjahres Versorgungsbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Versorgungsbezüge nachzuzahlen sind.
(2) Kein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht, wenn ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.
Art. 79 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.
(2) ¹Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. ²Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.
Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
(1) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen; dies gilt für Hinterbliebene entsprechend.
(2) Entsprechendes gilt, wenn auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führt.
(3) Art. 60 und 61 BayBG und Art. 39 bis 41 des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.
Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
¹Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. ²Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. ³Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung
(1) ¹Die Pensionsbehörde kann anordnen, dass Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt haben. ²Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermitteln.
(2) Art. 80 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3,
für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nr. 1 ergibt,
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreichen, 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich 525 €; das gilt auch für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Art. 55 mit Ausnahme der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Orts- und Familienzuschlag neben dem Verwendungseinkommen berücksichtigt werden.
(3) ¹Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs (Art. 2 Abs. 1) zu belassen. ²Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.
(4) ¹Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben. ²Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. ³Nicht als Erwerbseinkommen gelten:
Aufwandsentschädigungen,
Unfallausgleich (Art. 52),
steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,
Jubiläumszuwendungen im Sinn des Art. 101 BayBG und
Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG.
⁴Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. ⁵Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. ⁶Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen; mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.
(5) ¹Nach Ablauf des Monats, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, gelten die Abs. 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). ²Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. ³Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinn des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. ⁴Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, ist das Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen.
(6) Bezieht ein Beamter oder eine Beamtin im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) ¹Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5)
ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
ein Witwer, eine Witwe oder Waise Witwen- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
ein Witwer oder eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung
als neue Versorgungsbezüge, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. ²Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten in Fällen des
Abs. 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
Abs. 1 Nr. 2 das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,
Abs. 1 Nr. 3 71,75 v.H., in den Fällen des Art. 54 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden. ³Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. ⁴In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag oder Versorgungsaufschlag unterliegt.
(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) ¹Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. ²Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.
(5) Die nach Abs. 1 oder 4 anzurechnenden Versorgungsbezüge sind mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen.
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
(1) ¹Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. ²Als Renten gelten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
sonstige Versorgungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
³Zu den Renten und Leistungen rechnet nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. ⁴Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. ⁵Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 und 6, die während Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge begründet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) ¹Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
für Witwer, Witwen und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.
²Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2. ³Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinn des Abs. 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
bei Witwern, Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) ¹Wird eine Rente im Sinn des Abs. 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. ²Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. ³Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. ⁴Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. ⁵Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem 12-fachen Betrag des gemittelten Kapitalwerts nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.
(5) ¹Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. ²Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(6) Den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
(7) ¹Beziehen Versorgungsberechtigte Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Betrags dieser Leistungen. ²Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) ¹Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. ²Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. ³Der Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 v.H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. ⁴ Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist jeweils entsprechend anzuwenden. ⁵Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. ⁶Bei Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte oder die Beamtin, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in Art. 84 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) ¹Verzichtet der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. ² Art. 85 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. ³Dies gilt nicht, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.
(5) ¹Erhalten der Witwer, die Witwe oder die Waisen eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. ²Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) ¹Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. ²Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. ³Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist.
Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Beschlusses 2005/684/EG, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.
(2) ¹Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684 EG die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. ²Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.
Art. 88 Erhöhung der Höchstgrenzen
(1) ¹Im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung (Art. 79) sind die Höchstgrenzen nach
Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 um den Grundbetrag nach Art. 83 BayBesG und
Art. 83 Abs. 2 Nr. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2 um den Grundbetrag nach Art. 76
zu erhöhen. ²Zusätzlich sind die Höchstgrenzen um den Sonderbetrag für Kinder nach Art. 77 Abs. 1 zu erhöhen.
(2) Die Höchstgrenzen nach Art. 83 Abs. 2 sind bei Versorgungsberechtigten mit ruhegehaltfähigen Bezügen aus einer der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zusätzlich um den Erhöhungsbetrag nach Art. 84 BayBesG zu erhöhen.
Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55
¹Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. ²Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach Art. 83 bis 87 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach Art. 83 zu regeln. ²Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. ³Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. ⁴Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(3) Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist Art. 83 mit der nach Art. 85 Abs. 1 bis 6 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.
(4) ¹Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 84 zu regeln. ²Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
(5) Der nach Art. 86 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6 und Art. 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(6) Der Ruhensbetrag nach Art. 85 Abs. 7 ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6, Art. 86 und 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
¹Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. ²Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Art. 92 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
(1) ¹Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. ²Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des oder der Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
(2) ¹Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften. ²Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4. ³Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch allgemeine Anpassungen nach Art. 4 erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 105 Abs. 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder der §§ 33, 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des oder der Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den Ausgleichsberechtigten oder die Ausgleichsberechtigte unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Art. 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) ¹Wurde der Versorgungsausgleich nach §§ 14 und 16 VersAusglG durchgeführt, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. ²Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4. ³Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch allgemeine Anpassungen nach Art. 4 erhöht oder vermindert.
(2) Bei Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis.
Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
Art. 94 Dienstherrenwechsel
(1) ¹Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in Art. 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein in Art. 1 Abs. 1 genanntes Rechtsverhältnis eines anderen Dienstherrn tritt. ²Einbezogen sind auch Wechsel in kommunale Wahlbeamtenverhältnisse oder in Dienstordnungsangestelltenverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. ³Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.
(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52 BayBG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.
Art. 95 Versorgungslastenteilung
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.
(2) ¹Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. ²Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. ³Sie gilt als erteilt, wenn Beamte und Beamtinnen auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
(3) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.
Art. 96 Abfindung
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2) ¹Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (Art. 97 Abs. 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (Art. 97 Abs. 2) und einem Bemessungssatz. ²Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.
(4) ¹Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Fall des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. ²Hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, so hat er neben der Abfindung nach Satz 1 diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen.
Art. 97 Berechnungsgrundlagen
(1) ¹Bezüge sind die nach Art. 12 und 13 ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich der vom abgebenden Dienstherrn nach Art. 82 bis 87 BayBesG zu leistenden Sonderzahlung. ²Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. ³Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.
(2) ¹Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. ²Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. ³Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. ⁴Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
Art. 98 Weitere Zahlungsansprüche
(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des Art. 95 vor und hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2) Hat der aufnehmende Dienstherr auf Grund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Fall eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen.
Art. 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) ¹Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. ²In Fällen des Art. 95 Abs. 3 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Art. 99a Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) ¹Auf Antrag erhalten nachzuversichernde
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. ²Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. ³ Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.
(3) ¹Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. ² Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. ³Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. ⁴Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. ⁵Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt.
(4) ¹Bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von Art. 85 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. ²Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn zurückgezahlt wird. ³ Art. 85 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung.
Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Art. 100 Besondere Bestandskraft
(1) ¹Der Versorgung der am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die mit dem Anpassungsfaktor belegten ruhegehaltfähigen Bezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. ²Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten Art. 48, 49 und 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen nach Art. 103 Abs. 5 bis 9 zu ermitteln. ³Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. ⁴ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 bleiben unberührt. ⁵Für frühere Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(2) ¹Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist Art. 85 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v.H. der Versorgungsbezüge belassen wird. ²Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) darf den sich aus Art. 85 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. ³Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Bezügeanpassung nach Art. 4 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen. ⁴ Art. 21, 26 Abs. 6 und Art. 85 Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen. ⁵Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen bleiben bei der Anwendung des Art. 85 Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz.
(3) ¹Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisengeld erhalten, gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwengeldes maßgeblichen Vomhundertsatz. ² Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Art. 105 Abs. 2 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 Satz 3 und Art. 44 bleiben unberührt. ³Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(4) ¹Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn dieses Gesetzes gleich. ² Art. 52 Abs. 3 findet keine Anwendung. ³Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. ⁴Für das Unfallruhegehalt gilt Abs. 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt Abs. 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 BeamtVG Anwendung gefunden hat, Art. 53 Abs. 3 anzuwenden. ⁵Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamte und Beamtinnen, frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten Art. 55 und 56 mit der Maßgabe, dass in Art. 55 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“, an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. ⁶Ein am 31. Dezember 2010 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 BeamtVG oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 BeamtVG wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 BeamtVG gelten Art. 37 und 44, für den Hilflosigkeitszuschlag § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sinngemäß.
(5) ¹Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Art. 85 Abs. 2 gilt Art. 103 Abs. 5 bis 9 entsprechend. ²Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Abs. 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. Dezember 2010 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.
Art. 101 Bezügebestandteile
(1) ¹Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet. ²Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. ³Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Januar 2011 an die Stelle der nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. ⁴Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet. ⁵Die Grundgehälter der Versorgungsberechtigten mit Bezügen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich nach Anlage 6 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 und nehmen an Anpassungen nach Art. 4 teil; das gilt auch für die festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts.
(2) ¹Abs. 1 gilt nicht für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich am 31. Dezember 2010 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. ²Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil. ³Das gilt entsprechend für ruhegehaltfähige Bezüge der früheren Besoldungsgruppe B 1.
(3) Mit der Zuordnung nach Abs. 1 entfällt bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(4) ¹Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 31. Dezember 2010 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50a und 50b BeamtVG werden zum 1. Januar 2011 als Zuschlag im Sinn des Art. 71, die Zuschläge nach § 50d BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 72, die Zuschläge nach § 50e BeamtVG als Zuschläge im Sinn des Art. 73 und der Zuschlag nach § 50c BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 74 übergeleitet. ²Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. ³ Art. 71 Abs. 7 und 8, Art. 72 Abs. 3 Satz 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) ¹Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. ²Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2010 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags oder des Orts- und Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.
(6) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie Bezüge ausgleichen, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben,
die Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322),
die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173),
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
die Zulagen nach Nrn. 6 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 7 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008),
die Ausgleichszulage nach § 7 Abs. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Drittes Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 3. BayBesÄndG) vom 13. März 1972 (GVBl. S. 61),
die Zulage nach Art. 10 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Bayerischen Besoldungsrechts (Zweites Bayerisches Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BayBesNG) vom 29. Mai 1970 (GVBl. S. 201),
die Stellenzulage nach Nr. 15 der Anlage I (AV-BayBesO) zum Bayerischen Besoldungsgesetz vom 10. November 1970 (GVBl. S. 545),
die Zulage nach Art. 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Zweites Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 2. BayBesÄndG) vom 27. Oktober 1970 (GVBl. S. 496),
die Zulage nach Nr. 2b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
(7) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:
der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
der Strukturausgleich nach Art. 1 § 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 – BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl I S. 266) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 – BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026),
der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes,
der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Art. 5 § 1 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 15. April 1970 (BGBl I S. 339) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 2. BesVNG,
die Ausgleichszulage nach Art. IX § 13 2. BesVNG,
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang, Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des Art. 5 Abs. 1 BayBVAnpG 2007/2008,
die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
das Kolleggeld nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie nicht von Abs. 6 Nr. 2 erfasst sind.
Art. 102 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich
(1) ¹Der Hinterbliebenenversorgung nach am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; Art. 100 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. ²Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) ¹Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts nach Art. 92 bei am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. ² Art. 92 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Art. 100 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Fall des Art. 44 Abs. 5 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Januar 2011 entfallen ist.
Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
(1) ¹Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge werden bis zur ersten Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96750 vermindert. ²Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, erhöhtem Unfallruhegehalt nach Art. 54 oder von Bezügen entpflichteter Professoren und Professorinnen nach Art. 113 Abs. 1.
(2) ¹Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 15 Monate alt wird. ²Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind 15 Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.
(3) Zeiten einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG oder Altersdienstermäßigung nach Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden ist, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(4) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(5) ¹Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. ²Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass
Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,
Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und
die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.
(6) ¹Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 v.H.; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer 25jährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer 35jährigen Dienstzeit. ² Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(7) ¹Der Ruhegehaltssatz nach Abs. 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 75 v.H. ²Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Abs. 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. ³Nach der zweiten auf den 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren. ⁴ Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Abs. 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 zu berechnen.
(9) ¹Die Voraussetzungen des Abs. 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. ²Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(10) Art. 26 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(11) ¹ Art. 100 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. ² Art. 85 Abs. 4 Satz 2 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.
(12) ¹Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und Beamte und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen Ausgleich. ²Der Ausgleich beträgt für
³Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, um das über die Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG hinaus Dienst geleistet wird. ⁴Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung nach Art. 62 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gewährt. ⁵Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten oder die Beamtin ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte oder ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. ⁶Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
(1) ¹Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn des Art. 12 Abs. 1 sind
Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C kw nach Art. 107 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn dieses Gesetzes ersetzt und
die Ausgleichszulage nach Art. 108 Abs. 2 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.
²Die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden; das gilt entsprechend für die Überleitungszulage nach Satz 1 Nr. 2 und die Ausgleichszulage nach Satz 1 Nr. 3, soweit sie für Bezüge gewährt werden, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben.
(2) Art. 22 gilt entsprechend für Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen (Art. 107 Abs. 1 BayBesG).
(3) Für die in Abs. 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.
Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) ¹Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. ²Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. ³Dies gilt entsprechend für den früheren Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin, der oder die einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner gleichgestellt ist und dessen oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(3) ¹Einem geschiedenen Ehepartner, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. ²Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
solange der geschiedene Ehepartner erwerbsgemindert im Sinn des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
solange er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
wenn er die Regelaltersgrenze nach §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.
³Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend Art. 92 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. ⁴Dem geschiedenen Ehepartner werden frühere Ehepartner einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. ⁵ Art. 37, 42 und 43 gelten entsprechend.
(4) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der damals geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB nicht möglich war,
der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 BGB eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG tritt bei vor dem 1. Januar 1949 Geborenen das 65. Lebensjahr.
An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG treten bei nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 Geborenen folgende Altersgrenzen:
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt bei vor dem 1. Januar 1952 Geborenen die Vollendung des 63. Lebensjahres.
An die Stelle des 65. Lebensjahres treten bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 Geborenen folgende Altersgrenzen:
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres, folgende Altersgrenzen treten:
(4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG, tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres.
Art. 107 Besondere Maßgaben
(1) ¹Ab der ersten Anpassung nach Art. 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. ²Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5.
(2) ¹In Versorgungsfällen, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach Art. 4 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der zweiten Anpassung nach Art. 4 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. ²Der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende, nach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz nimmt im Umfang des Erhöhungssatzes von 20 v. H. nicht an der Absenkung nach Satz 1 teil; der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 vermindert sich auf den Betrag der Absenkung des Versorgungsbezugs. ³Dies gilt auch für den Ruhegehaltssatz nach Art. 103. ⁴Der so ermittelte Ruhegehaltssatz tritt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 100. ⁵Für die übrigen Versorgungsberechtigten gilt er als neu festgesetzt und ist ab dem Tag der zweiten Anpassung nach Art. 4 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(3) ¹Wurde der nach Art. 100 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Abs. 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. ²Dieser verringert sich bei den auf die zweite Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften. ³Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfänger nach § 82 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
(4) Wurde das Ruhegehalt nach § 37 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach Art. 54 oder 113 Abs. 1 ermittelt, sind Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
(5) Bis zur zweiten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 sind folgende Maßgaben anzuwenden:
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1, Art. 28 Satz 1, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“,
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“,
in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“,
in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „0,95667“ die Zahl „1“,
in Art. 28 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,91333“ die Zahl „2“ und
in Art. 53 Abs. 3 Satz 2 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“.
Art. 108 Laufende Erstattungen
Zum 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.
Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
(1) ¹Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. ²Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. ³Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. ⁴Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2) Wurde dem Beamten oder der Beamtin aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn als wäre der Beamte oder die Beamtin in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
(3) ¹Wird der Beamte oder die Beamtin in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten oder der Beamtin, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. ²Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4) ¹Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. ²Die Abfindung wird nach Art. 96 und Art. 97 mit der Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 berechnet; Art. 110 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
(1) Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherren tritt die Abfindung anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Abs. 1 werden nach Art. 96 und Art. 97 mit folgenden Maßgaben berechnet:
Abweichend von Art. 97 Abs. 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von Art. 96 Abs. 3 bis 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 4,5 v.H. pro Jahr zu verzinsen.
(4) ¹Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt Art. 99 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. ²Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5) ¹Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. ² Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
¹Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. ² Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen
¹Der Freistaat Bayern trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten und Beamtinnen der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und für ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. ²Er trägt ferner die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren; das Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.
Art. 113 Entpflichtete Professoren und Professorinnen
(1) ¹Für entpflichtete Professoren und Professorinnen finden Art. 10 sowie Art. 83 bis 93 Anwendung. ²Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfänger und Empfängerinnen als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen. ³Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinn des Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3. ⁴ Art. 91 gilt nicht für entpflichtete Professoren und Professorinnen, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. ⁵ Art. 101 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Entpflichtete Professoren und Professorinnen gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen im Sinn des Art. 34 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines emeritierungsberechtigten Professors oder einer emeritierungsberechtigten Professorin bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung stirbt.
Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge
(1) ¹Bei Professoren, Professorinnen sowie hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, wird das ruhegehaltfähige Grundgehalt neu festgesetzt. ²Dazu werden sie den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 BayBesG unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 BayBesG zugeordnet; Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 BayBesG gilt entsprechend. ³Die ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge verringern sich anteilig um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge. ⁴Ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG in Verbindung mit der nach Art. 74 BayBesG zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. ⁵Bei der Anwendung der Sätze 3 und 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.
(2) Für Hinterbliebene gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) ¹Für am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen abgegebene Erklärungen nach
§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
§ 6 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
Art. 13 Abs. 5 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder
Art. 113 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
bleiben wirksam. ²Die in den Erklärungen festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit wird nach folgender Formel umgerechnet:
³Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt. ⁴Die Erklärungen verlieren mit der Abgabe einer neuen Erklärung nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 ihre Wirksamkeit.
Art. 114
Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
(1) Den am 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 ab dem 1. Januar 2019 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.
(2) ¹Den am 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. ²Der Zuschlag berechnet sich mit 1,35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des fünfzehnten Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. ³ Art. 71 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 sind die Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
¹Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. ²Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.
Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Die ruhegehaltfähigen Grundgehälter der am 1. Januar 2020 vorhandenen Versorgungsempfänger aus
den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10, R 1 und R 2 der Stufe 1,
der Besoldungsgruppe A 11 der Stufe 2,
der Besoldungsgruppe A 12 der Stufe 3,
den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Stufe 4,
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 der Stufe 5
gelten mit den am 31. Dezember 2019 geltenden Beträgen fort; sie nehmen ab 1. Januar 2020 an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.
Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger
¹Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2022 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. ²Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2021 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags oder des Orts- und Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.
Art. 114e Sonderregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
Bei Verwendungseinkommen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen für Beschäftigungen im öffentlichen Interesse, die zum Ausgleich eines durch Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie oder auf Grund der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine erhöhten Arbeitsaufwands erfolgen, wird die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Faktor 1,5 vervielfacht, wenn der Ruhestandseintritt wegen Erreichens der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze oder nach Hinausschieben erfolgte.
Artikel 114f Einmalige Energiepreispauschale
(1) ¹Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz im Inland und Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag hatten, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. ²Die Energiepreispauschale wird nur einmal gewährt. ³Sie steht nicht zu, wenn
eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Altersgeld im Sinn des Art. 85 Abs. 7 bezogen wird,
nach Art. 84 anzurechnende Versorgungsbezüge bezogen werden oder
ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV EStG oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht oder bestand.
⁴Die Energiepreispauschale ist bei Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zahlung der Energiepreispauschale steht für den Fall nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Art. 114g Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Versorgungsbestandteilen
(1) ¹Am 31. März 2023 zugestandene Familienzuschläge werden vor dem 1. April 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern in entsprechender Anwendung des bis 31. März 2023 geltenden Rechts solange anstelle des Orts- und Familienzuschlags weiter gewährt, bis die Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder ein höherer Orts- und Familienzuschlag zusteht. ²Die Zuschläge nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. ³Verstirbt der Versorgungsurheber nach dem 30. April 2023, findet abweichend von Satz 1 Art. 69 Anwendung.
(2) ¹Ein Differenzbetrag nach Art. 109 Abs. 3 BayBesG, der vor der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestanden hat, wird Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen mit folgenden Maßgaben weiter gewährt:
soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 beruht, gilt er als ruhegehaltfähiger Bezug;
soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe beruht, wird er neben dem Ruhegehalt weitergezahlt;
soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG in der am 31. März 2023 geltenden Fassung beruht, bleibt er außer Ansatz.
²Der Differenzbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich ein daneben zustehender Orts- und Familienzuschlag erhöht. ³Der Anspruch entfällt, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder der Orts- und Familienzuschlag die betragsmäßige Summe der Familienzuschläge nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht übersteigt. ⁴Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 1. Januar 2020 in den Ruhestand traten oder versetzt wurden, gilt Art. 109 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 2 Satz 1 BayBesG entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Differenzbetrages der Orts- und Familienzuschlag erst ab der Stufe 1 anzusetzen ist.
(4) Für Versorgungsempfänger gilt Art. 109 Abs. 4 BayBesG entsprechend.
Teil 6 Schlussvorschriften
Art. 115 Gleichstehende Tatbestände
(1) Für die Anwendung der Art. 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 7 und des Teils 3 gelten
Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 als Ruhegehalt,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 55 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des Art. 80,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 42 und 60 als Witwen- oder Waisengeld,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 und 59 als Witwengeld,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 2 als Witwengeld, außer für die Anwendung des Art. 92,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 und 56 als Waisengeld,
Unterhaltsbeiträge nach Art. 63 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlicher Richter und Richterinnen und Mitglieder des Bayerischen Obersten Rechnungshofs als Ruhegehalt;
die Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, Witwer oder Witwen oder Waisen.
(2) Folgende Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
die Vorschriften der Ehe auf Lebenspartnerschaften,
die Vorschriften über Ehegatten auf Lebenspartner,
die Vorschriften über Witwer und Witwen auf hinterbliebene Lebenspartner und
die Vorschriften über die Eheschließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
(2a) ¹Abs. 2 gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 entsprechend. ²Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschläge für diesen Zeitraum werden jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres der Geltendmachung gewährt, und nur, wenn über den Anspruch noch nicht unanfechtbar entschieden ist. ³Ist der Versorgungsurheber vor dem 1. Januar 2011 verstorben und wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung unanfechtbar abgelehnt, wird auf Antrag mit Wirkung nur für die Zukunft erneut entschieden; Art. 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung. ⁴Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt. ⁵Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.
(3) Die in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBesG genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen die Versorgung für die dienstordnungsmäßig Angestellten nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu bestimmen.
(4) ¹Bei der Ermittlung der Mindestbezugsdauer der Verbandszulage (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a) sind Bezugszeiten wesensgleicher Zulagen vor dem 1. April 2020 bei den bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden oder dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband einzubeziehen. ²Für am 1. Januar 2019 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis einschließlich 31. März 2020 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, gilt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. April 2020 neu festzusetzen sind.
Art. 116 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Art. 117 Anpassung der Versorgung
¹Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 67,76 €, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. ²Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.
Art. 118 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) ¹Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft und wurde als § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410) verkündet. ²Abweichend von Satz 1 traten Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 50 Abs. 4 dieses Gesetzes am 1. November 2010 in Kraft.
(2) Art. 114g Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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