BayRiStAG: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) BayRS 301-1-J (Art. 1–74)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
(1) ¹Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ²Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.
(3) ¹Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. ²Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. ³Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.
Art. 3 Richtereid
¹Der Richter oder die Richterin hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
²Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Art. 4 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte
(1) ¹In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen besteht der Landespersonalausschuss aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
den Mitgliedern nach Art. 113 Abs. 3 Satz 2 BayBG,
einem weiteren Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium),
fünf Richtern oder Staatsanwälten, von denen drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit berufen werden.
²Es werden jeweils nach gleicher Zahl und nach gleichen Regeln stellvertretende Mitglieder berufen.
(2) ¹Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. ²Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend.
Art. 5 Dienstliche Beurteilung
(1) ¹Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). ²Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt werden. ³Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen.
(2) ¹Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. ²Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. ³Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten.
(3) ¹Richter und Richterinnen auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. ²Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter oder die Richterin auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet bzw. noch nicht oder nicht geeignet ist.
(4) Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.
(5) ¹Die zuständigen Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien erlassen, die weitere Abweichungen von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) enthalten können. ²Dabei ist die Einheitlichkeit des Beurteilungssystems zu wahren und auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu achten.
Art. 6 Fortbildung
¹Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. ²Die dienstliche Fortbildung, einschließlich der Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis, wird von den Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gefördert.
Art. 7 Altersgrenze und Ruhestand
(1) ¹Richter und Richterinnen auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. ²Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(2) Ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie
das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 8 Teilzeit
(1) ¹Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu gewähren, wenn der Richter oder die Richterin
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. ²Der Antrag ist nur zu genehmigen, wenn der Richter oder die Richterin zustimmt, mit Beginn, bei Beendigung oder bei Änderung des Umfangs der Teilzeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. ³Während der Teilzeit nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeit nicht zuwiderlaufen.
(2) ¹Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu gewähren, wenn
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
der Richter oder die Richterin zustimmt, mit Beginn, bei Beendigung oder bei Änderung des Umfangs der Teilzeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
der Richter oder die Richterin sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den Art. 81 ff. BayBG die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
²Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. ³Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. ⁴Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 um die Dauer der Beurlaubung. ⁵In diesem Fall ist auf Antrag die Teilzeit zu widerrufen.
(3) ¹In besonderen Härtefällen soll auf Antrag eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeit zugelassen werden, wenn die Fortsetzung der Teilzeit im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist. ²Anträge auf Verlängerung der Teilzeit, ihre vorzeitige Beendigung oder eine Änderung ihres Umfangs sollen mindestens sechs Monate vorher gestellt werden.
(4) ¹Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag Teilzeit nach Abs. 2 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. ²Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unter- und zehn Jahre nicht überschreiten. ³Treten während des Bewilligungszeitraums Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der vollen oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, gilt für den Widerruf Art. 88 Abs. 5 BayBG entsprechend.
Art. 9 Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) ¹Unter entsprechender Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. ²Für Leistungen der Krankheitsfürsorge gilt Art. 89 Abs. 4 BayBG entsprechend.
(2) ¹Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
von mindestens einem Jahr und höchstens sechs Jahren oder
nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, der Richter oder die Richterin einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und auf Grund außergewöhnlichen Bewerberüberhangs ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. ²Für Nebentätigkeiten gilt Art. 90 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayBG entsprechend.
(3) ¹In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn seine Fortsetzung nicht zumutbar ist. ²Für Anträge auf Verlängerung oder Beendigung des Urlaubs gilt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art. 10 Altersteilzeit
(1) ¹Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Altersteilzeit als Dienstermäßigung mit 60 % des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes, höchstens jedoch mit 60 % des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes zu gewähren, wenn
der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
²Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. ³Bei Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.
(2) Altersteilzeit kann in der Weise gewährt werden, dass
während des gesamten Bewilligungszeitraums der Dienst in gleichbleibendem Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
Zeiten voller dienstlicher Inanspruchnahme während 60 % des Bewilligungszeitraums (Ansparphase) eine volle Freistellung vom Dienst für dessen restliche Dauer folgt (Blockmodell).
(3) Abweichend von Abs. 2 kann Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nur in der Weise gewährt werden, dass die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass in der Ansparphase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird (modifiziertes Blockmodell).
(4) Art. 91 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayBG sowie Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter und Leiterinnen von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.
Art. 11 Amtstracht, Neutralität
(1) Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen tragen Amtstracht nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde.
(2) ¹Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. ²Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend. ³Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 12 Ernennungen und Übertragungen
(1) ¹Für die Ernennung der Präsidenten und Präsidentinnen des Obersten Landesgerichts, der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie der Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen ist die Staatsregierung zuständig. ²Die anderen Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ernennt die oberste Dienstbehörde; sie kann die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Übertragungen der dort genannten Ämter, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.
(2) ¹Freie Planstellen für Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. ²Ausgenommen sind die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie die Stellen im Eingangsamt.
(3) ¹Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 DRiG vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. ²Fehlen nur die Zusätze „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin auf Probe. ³Fehlt bei der Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin der Zusatz „kraft Auftrags“, so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin kraft Auftrags. ⁴Fehlen diese Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses anderer Art nach § 17 Abs. 4 DRiG, besteht die bisherige Rechtsstellung fort. ⁵Fehlt bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde, gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Das Staatsministerium kann dem aufsichtführenden Richter oder der aufsichtführenden Richterin des Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters oder der Leiterin einer Jugendarrestanstalt übertragen.
Art. 13 Teilnahme an Personalversammlungen
¹Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. ²Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.
Teil 2 Besondere Fälle des Richterdienstes
Art. 14 Professoren als Richter im Nebenamt
¹Beamtete Professoren und Professorinnen des Rechts können unbeschadet ihres wissenschaftlichen Hauptamtes nebenamtlich zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die für das Richteramt nötigen Voraussetzungen erfüllen. ²In diesem Falle gelten getrennt für das Haupt- und das Nebenamt die für das jeweilige Amt einschlägigen Vorschriften.
Art. 15 Ehrenamtliche Richter
¹Ehrenamtliche Richter und Richterinnen können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten. ²Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden mit einer Verpflichtung auch auf die Verfassung des Freistaates Bayern geleistet. ³Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen der Kammern für Handelssachen gilt Art. 11 entsprechend; für die übrigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen gilt Art. 11 Abs. 2 entsprechend.
Art. 16 Richter auf Zeit
(1) Für Richter und Richterinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter und Richterinnen auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Richter und Richterinnen auf Zeit treten in den Ruhestand mit
Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder lehnen entgegen Art. 123 Abs. 3 Satz 1 BayBG die Weiterführung des Richteramts ab,
dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter und Richterinnen erreichen, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin auf Zeit ernannt worden waren.
²Für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechend. ³Das Verfahren richtet sich nach Art. 65.
(3) Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Art. 122 Abs. 2 und 4 BayBG entsprechend.
Teil 3 Vertretungen der Richter und Staatsanwälte
Art. 17 Allgemeines
(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen werden errichtet:
in jedem Gerichtszweig örtliche Richterräte sowie als Stufenvertretungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit Bezirksrichterräte sowie in jedem Gerichtszweig Hauptrichterräte (Richterräte) und
örtliche Staatsanwaltsräte sowie als Stufenvertretungen Bezirksstaatsanwaltsräte und ein Hauptstaatsanwaltsrat (Staatsanwaltsräte).
(2) ¹Für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter und Richterinnen werden in jedem Gerichtszweig Präsidialräte errichtet. ²In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats (Landesstaatsanwaltsrat).
(3) Die Hauptrichterräte, der Hauptstaatsanwaltsrat, die Präsidialräte und der Landesstaatsanwaltsrat können zum Zwecke der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.
(4) ¹Auf die Richter- und Staatsanwaltsräte sind die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. ²Satz 1 gilt in Bezug auf die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz auch für den Präsidialrat.
(5) Richter und Richterinnen auf Probe, die ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienst verwendet werden, gelten innerhalb des Teils 3 als Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Art. 18 Örtliche Richterräte
¹Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. ²Er besteht bei Gerichten mit
3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.
³Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.
Art. 19 Bezirksrichterräte
(1) ¹Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. ²Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern.
(2) ¹Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet. ²Sie bestehen aus je drei Mitgliedern.
Art. 20 Hauptrichterräte
(1) ¹Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium errichtet. ²Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und je zwei Mitgliedern aus den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg.
(2) ¹Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. ²Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) ¹Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. ²Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) ¹Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. ²Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg.
(5) ¹Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat errichtet. ²Er besteht aus zwei Mitgliedern vom Finanzgericht München und einem Mitglied vom Finanzgericht Nürnberg.
Art. 21 Amtszeit
(1) ¹Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt. ²Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf dessen Amtszeit.
(2) ¹Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. ²Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit neu gewählt wurden. ³ Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.
Art. 22 Wahlgrundsätze
(1) ¹Die Mitglieder der Richterräte werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. ²Die Wahlen der örtlichen Richterräte und der Stufenvertretungen sollen gleichzeitig durchgeführt werden.
(2) ¹Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. ²Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. ³Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) ¹Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. ²Findet Verhältniswahl statt, so kann die Stimme nur Bewerbern und Bewerberinnen gegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. ³Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags kann dieser unverändert angenommen werden. ⁴Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen können einem Bewerber oder einer Bewerberin bis zu drei Stimmen gegeben werden.
(4) ¹Zur Wahl der Richterräte können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände Wahlvorschläge einreichen. ²Für Richterräte mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterbreiten. ³Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. ⁴Für die örtlichen Richterräte genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch zehn, für die Stufenvertretungen durch 50 Wahlberechtigte.
(5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn Wahlberechtigten aus einem, bei den übrigen Gerichten aus drei Wahlberechtigten.
Art. 23 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) ¹Wahlberechtigt sind für
die örtlichen Richterräte und Bezirksrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gericht oder einem Gericht des Bezirks, bei dem der Richterrat errichtet wird,
die Hauptrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gerichtszweig, in dem der Hauptrichterrat errichtet wird,
angehören. ²Richter und Richterinnen, die am Wahltag für eine längere Zeit als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. ³Gleiches gilt mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
(2) ¹Wählbar sind alle wahlberechtigten Richter und Richterinnen, deren Angehörigkeit im Sinne von Abs. 1 Satz 1 am Wahltag seit sechs Monaten besteht. ²Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie deren ständige Vertreter sind nicht wählbar. ³Für die örtlichen Richterräte ist darüber hinaus der dienstaufsichtführende Richter oder die dienstaufsichtführende Richterin sowie dessen oder deren ständiger Vertreter nicht wählbar.
(3) ¹Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben für den örtlichen Richterrat bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt, verlieren jedoch ihre Wählbarkeit, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. ²Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den örtlichen Richterrat bei dem Gericht, bei dem sie ihre Planstelle haben; sind sie länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, sind sie ab diesem Zeitpunkt für den örtlichen Richterrat bei diesem Gericht wahlberechtigt und wählbar. ³Für Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter in verschiedenen Bezirken oder Gerichtszweigen innehaben oder an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Bezirks oder Gerichtszweigs abgeordnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 für die Stufenvertretungen entsprechend.
Art. 24 Neuwahl
(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
die Zahl seiner Mitglieder nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat erst bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.
Art. 25 Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten
¹Die Richter und Richterinnen der jeweiligen Oberlandes-, Landesarbeits- und Finanzgerichtsbezirke wählen die Mitglieder aus ihrem jeweiligen Bezirk für den Hauptrichterrat gesondert. ²Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.
Art. 26 Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung
(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
(3) ¹Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im schriftlichen Verfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. ²Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. ³Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. ⁴Der Vorsitzende kann im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(4) Der Richterrat regelt im Übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
Art. 27 Zusammenarbeit und Zuständigkeiten
(1) ¹Richterräte arbeiten ebenso wie die Berufsverbände im Rahmen der Gesetze vertrauensvoll zum Wohl der Richter und Richterinnen und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit den Dienststellen zusammen. ²Dienststelle und Richterräte haben dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Richter und Richterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung auf Grund Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder berufsverbandlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen des Geschlechts unterbleibt.
(2) ¹In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ist zu beteiligen, wenn
der Leiter eines Gerichts entscheidet und kein Fall nach Nr. 2 oder 3 vorliegt, der bei diesem Gericht gebildete örtliche Richterrat; wenn der Präsident eines Gerichts als Dienstvorgesetzter eines Richters entscheidet, der nicht seinem Gericht angehört, ist der örtliche Richterrat zu beteiligen, zu dem der betroffene Richter nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 im Zeitpunkt der Entscheidung wahlberechtigt ist;
der Präsident eines Oberlandesgerichts oder eines Landesarbeitsgerichts entscheidet, der dort gebildete Bezirksrichterrat, es sei denn, der Präsident entscheidet in der Eigenschaft als Leiter der Dienststelle oder als unmittelbarer Dienstvorgesetzter;
die oberste Dienstbehörde oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs oder des Landessozialgerichts entscheidet, der jeweilige Hauptrichterrat, es sei denn, der Präsident entscheidet in der Eigenschaft als Leiter der Dienststelle oder als unmittelbarer Dienstvorgesetzter.
² Art. 80 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 BayPVG gilt entsprechend.
(3) ¹Wenn kein örtlicher Richterrat errichtet wurde, werden die Zuständigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Bezirksrichterrat, in dessen Bezirk das Gericht liegt, wahrgenommen. ²Ist auch kein Bezirksrichterrat errichtet, werden die Zuständigkeiten vom Hauptrichterrat wahrgenommen.
(4) Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass der Leiter oder die Leiterin des Gerichts und die örtlichen Richterräte mindestens alle drei Monate zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.
(5) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter und Richterinnen als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), wird der Richterrat gemeinsam mit der Personalvertretung beteiligt.
Art. 28 Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge,
Aufstellung des Urlaubsplans,
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
Festlegung von Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des Vorschlagswesens,
Inhalt von Personalfragebögen,
Beurteilungsrichtlinien,
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung
technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richter und Richterinnen objektiv geeignet sind,
von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung;
Art. 75a Abs. 2 BayPVG gilt entsprechend.
(2) ¹Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit:
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Richter oder Richterinnen; diese sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen,
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.
²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.
Art. 29 Mitwirkung
Richterräte wirken bei folgenden Angelegenheiten mit:
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs,
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter und Richterinnen,
allgemeinen Fragen der Fortbildung,
Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 SGB IX, von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern,
Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen,
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
Gestaltung der Arbeitsplätze,
Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung,
Erteilung eines Verweises; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 und 5 BayPVG gilt entsprechend,
Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gilt entsprechend.
Art. 30 Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz
Für die Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz gilt Art. 79 BayPVG entsprechend.
Art. 31 Dienstvereinbarungen
¹Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, in den Fällen der Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Nr. 5 bis 8 zulässig. ² Art. 73 Abs. 2 bis 4 BayPVG gilt entsprechend.
Art. 32 Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
(1) ¹In gemeinsamen Angelegenheiten beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat; sie informiert den bei dem Gericht gebildeten örtlichen Richterrat vom Vorliegen der gemeinsamen Angelegenheiten. ²Der Richterrat entsendet für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. ³Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der bei dem Gericht gebildete örtliche Richterrat zu beteiligen.
(2) ¹In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist die Stufenvertretung der Beschäftigten nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG zu beteiligen; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ²Der auf dieser Stufe zuständige Haupt- oder Bezirksrichterrat entsendet zwei Mitglieder in diese Stufenvertretungen.
(3) In den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsendet, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter und Richterinnen beider Gerichtszweige berührt werden, der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit zwei Mitglieder und der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ein Mitglied.
(4) ¹Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. ³Beschlussfähigkeit besteht nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Personalrats oder der Stufenvertretung sowie der vom Richterrat entsandten Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. ⁴Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats oder der Stufenvertretung. ⁵Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in der Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat oder die Stufenvertretung unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.
(5) Art. 39 BayPVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Antragsrecht auch jedem in den Personalrat oder in die Stufenvertretung entsandten Mitglied des Richterrats zukommt.
(6) ¹Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat oder Stufenvertretung und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, der Personalrat oder die Stufenvertretung und der Richterrat eine Entscheidung der übergeordneten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Beschäftigte besteht. ²Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Beschäftigten sowie der Richter und Richterinnen; im Übrigen gilt Art. 72 Abs. 5 und 6 BayPVG entsprechend.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten muss sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 BayPVG von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter oder eine Richterin befinden.
Art. 33 Schweigepflicht
¹Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. ² Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 34 Rechtsweg
¹Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. ²Nur bei Rechtsstreitigkeiten aus einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat finden die für Personalvertretungsagelegenheiten geltenden spezielleren Vorschriften Anwendung.
Art. 35 Errichtung und Zusammensetzung
(1) ¹Ein örtlicher Staatsanwaltsrat wird errichtet bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. ²Bei bis zu 20 Wahlberechtigten besteht er aus einem Mitglied, im Übrigen aus drei Mitgliedern.
(2) ¹Die Bezirksstaatsanwaltsräte sind bei den Generalstaatsanwaltschaften errichtet. ²Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft München aus fünf, bei den Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.
(3) ¹Der Hauptstaatsanwaltsrat ist beim Staatsministerium errichtet. ²Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München und je einem Mitglied aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg.
Art. 36 Amtszeit und Wahl
(1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.
(2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.
(3) Für die Wahl der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 und Art. 24 entsprechend.
(4) ¹Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. ²Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. ³Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. ⁴Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.
Art. 37 Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg
(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Art. 26 bis 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, Art. 33 und 34 entsprechend.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Art. 38 Errichtung
Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der
ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,
Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,
Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,
Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.
Art. 39 Zusammensetzung
(1) ¹Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied sowie
sechs von den Richtern und Richterinnen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München – einschließlich Oberstes Landesgericht –, zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg ihre Planstelle haben müssen.
²Unmittelbar nach der Wahl wählen die gewählten Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden nach Satz 1 Nr. 1. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ⁴Wer bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied ist, ist nicht wählbar. ⁵Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. ⁶Bei Verlust der Wählbarkeit oder Ausscheiden aus sonstigem Grund, wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.
(2) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs als vorsitzendem Mitglied und
vier von den Richtern und Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.
(3) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts als vorsitzendem Mitglied und
vier von den Richtern und Richterinnen der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.
(4) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter oder die betroffene Richterin angehört, in den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk dem Richter oder der Richterin das Richteramt übertragen werden soll, als vorsitzendem Mitglied und
vier von den Richtern und Richterinnen der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter oder Richterin sein müssen.
(5) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, dem der betroffene Richter oder die betroffene Richterin angehört, in den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, bei dem dem Richter oder der Richterin das Richteramt übertragen werden soll, als vorsitzendem Mitglied und
vier von den Richtern und Richterinnen der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter oder Richterin sein müssen.
(6) ¹Für die zu wählenden Mitglieder wird eine doppelte Anzahl von Stellvertretern gewählt. ²Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
Art. 40 Amtszeit und Wahlgrundsätze
(1) Art. 24 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3, 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 25 gelten entsprechend.
(2) ¹Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. ²Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.
(3) ¹Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. ²Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. ³Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.
Art. 41 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) ¹Wahlberechtigt sind alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat errichtet ist. ² Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Wählbar sind alle Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet ist, seit sechs Monaten beschäftigt und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Elternzeiten und Beurlaubungen nach Art. 9 Abs. 1 gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. ²Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter oder Beamtin in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich.
(3) ¹Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben wahlberechtigt. ²Sind sie an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Gerichtszweigs abgeordnet, sind sie nicht wählbar. ³Sind sie an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet, können sie dem Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht angehören. ⁴Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben.
Art. 42 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Art. 25 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass mindestens drei für die Wahl dieses Mitglieds Wahlberechtigte sowie die oberste Dienstbehörde anfechtungsberechtigt sind.
(2) ¹Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. ² Art. 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.
(3) ¹Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. ²Die gerichtliche Entscheidung können mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.
Art. 43 Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen
¹Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode ein Stellvertreter an seine Stelle. ²Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge der von ihnen erhaltenen Stimmen ein; hat Verhältniswahl stattgefunden, sind sie denjenigen Vorschlagslisten zu entnehmen, denen das zu ersetzende Mitglied angehört. ³Sind auch die Stellvertreter ausgeschieden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Stellvertreter von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. ⁴Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ⁵Die Stimmabgabe ist geheim. ⁶Der Hauptrichterrat beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. ⁷Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.
Art. 44 Amtsausübung und Beschlussfassung
(1) ¹Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. ²Sie sind ehrenamtlich tätig. ³Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. ⁴Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 44 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 und 4 entsprechend. ⁵ Art. 10 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass die Schweigepflicht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde gilt und Art. 17 Abs. 3 unberührt bleibt.
(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(3) ¹Ein Mitglied des Präsidialrats ist unter den Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen. ²Gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. ³Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(4) ¹Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ³Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. ⁴Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. ⁵Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt ein Stellvertreter mit; Art. 43 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 45 Aufgaben
(1) ¹Der Präsidialrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters oder einer Richterin nach den §§ 31, 32 DRiG,
Versetzung eines Richters oder einer Richterin in den Ruhestand oder Herabsetzung des Dienstes nach § 34 DRiG,
Rücknahme einer Ernennung nach § 19 DRiG, an der der Präsidialrat beteiligt war,
Entlassung eines Richters oder einer Richterin nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5, §§ 22 und 23 DRiG, sofern nicht nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter oder eine Richterin,
Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1.
²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 findet die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person statt.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter oder die Richterin angehört, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem er oder sie verwendet werden soll.
Art. 46 Beteiligungsverfahren bei der Übertragung von Richterämtern
(1) ¹In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. ²Sie übersendet ihm die Bewerbungsgesuche sowie den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des oder der Ausgewählten, den von dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder der zuständigen Gerichtspräsidentin vorgelegten Besetzungsvorschlag und auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbögen und dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber und Bewerberinnen. ³Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugeleitet werden.
(2) ¹Der Präsidialrat nimmt binnen eines Monats zur persönlichen und fachlichen Eignung des oder der Vorgeschlagenen Stellung. ²Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber und Bewerberinnen äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. ³Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach Abs. 1 beim Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. ⁴Die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen.
(3) ¹Folgt die oberste Dienstbehörde einem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. ²Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Staatsminister oder die zuständige Staatsministerin dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.
(4) ¹Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Stellungnahmefrist abgelaufen ist. ²Im Fall des Abs. 3 muss außerdem die Aussprache stattgefunden haben oder die beiden Fristen müssen verstrichen sein.
(5) ¹Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme dem Bewerber oder der Bewerberin mit, soweit sie ihn oder sie betrifft und sofern sie seine oder ihre Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. ²Sie wird, soweit sie den Bewerber oder die Bewerberin betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur auf Antrag.
Art. 47 Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen
(1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme.
(2) ¹Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben. ² Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde teilt die Stellungnahme dem Richter oder der Richterin mit und nimmt sie zu den Personalakten.
Art. 48 Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Art. 49 Zusammensetzung
¹Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus
dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und
den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.
² Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 50 Innere Ordnung und Beteiligung
(1) ¹Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. ²Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.
(2) ¹Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
Versetzung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin in den Ruhestand nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
Rücknahme einer Ernennung nach § 12 BeamtStG, an der der Landesstaatsanwaltsrat beteiligt war,
Entlassung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 22 DRiG oder eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 46 BayAbgG und § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 BeamtStG,
Erhebung der Disziplinarklage,
Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 63 Abs. 1 BayBG.
²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.
Teil 4 IT-Rat
Art. 51 IT-Rat
(1) ¹Unbeschadet der Vorschriften des Teils 3 wird in jedem Gerichtszweig ein IT-Rat errichtet. ²Dem IT-Rat obliegen die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und die Überwachung von nach Abs. 2 Satz 4 vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. ³Er wird ausschließlich innerhalb des jeweiligen Gerichtszweigs gegenüber der zuständigen Stelle tätig.
(2) ¹Der IT-Rat kann sich durch die jeweils zuständige Stelle berichten lassen, soweit sich die Auftragsdatenverarbeitung auf der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Daten bezieht. ²Er kann Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. ³Durch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach Satz 2 entstehende Kosten trägt die jeweils zuständige Stelle. ⁴Durch Dienstvereinbarung zwischen den jeweils zuständigen Stellen und Hauptrichterräten können dem IT-Rat weitergehende Rechte eingeräumt und beratende Aufgaben übertragen sowie Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. ⁵Wenn die zuständige Stelle nicht die oberste Dienstbehörde ist, bedarf die Dienstvereinbarung deren Zustimmung.
(3) ¹Dem IT-Rat gehören mit gleichem Stimmrecht an:
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts, bei dem das IT-Servicezentrum der Justiz errichtet ist, als vorsitzendes Mitglied, ein durch das Staatsministerium benanntes Mitglied, ein Vertreter des IT-Servicezentrums der Justiz sowie zwei vom Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit benannte Mitglieder,
in den anderen Gerichtsbarkeiten jeweils der Präsident oder die Präsidentin des oberen Landesgerichts, bei mehreren oberen Landesgerichten desjenigen, in dessen Bezirk die jeweilige oberste Dienstbehörde ihren ersten Dienstsitz hat, als vorsitzendes Mitglied sowie je zwei von der jeweiligen obersten Dienstbehörde und dem jeweiligen Hauptrichterrat benannte Mitglieder.
²Soweit der IT-Rat auf Grund einer Dienstvereinbarung beratend tätig wird, kann seine Besetzung abweichend geregelt werden. ³Die Mitglieder des IT-Rats sind ehrenamtlich tätig.
(4) ¹Der IT-Rat tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. ²Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) ¹Abweichend von Abs. 1 können durch eine zwischen den zuständigen Stellen sowie den jeweiligen Hauptrichterräten zu schließende Dienstvereinbarung in einzelnen oder allen Fachgerichtsbarkeiten gemeinsame IT-Räte errichtet werden; Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. ²In diesem Fall bestimmt die Dienstvereinbarung die Zusammensetzung des IT-Rats.
Teil 5 Dienstgerichte
Art. 52 Errichtung der Dienstgerichte
(1) Dienstgerichte für Richter und Richterinnen (Dienstgerichte) sind das Bayerische Dienstgericht und der Bayerische Dienstgerichtshof.
(2) Das Bayerische Dienstgericht wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth, der Bayerische Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht München errichtet.
(3) ¹Am Bayerischen Dienstgericht werden zwei Spruchkörper gebildet. ²Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Einrichtung weiterer Spruchkörper an den Dienstgerichten bestimmen.
(4) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium.
(5) Die Dienstgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern beschlossen wird.
(6) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des jeweils zuständigen Spruchkörpers seine Planstelle hat, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.
Art. 53 Zuständigkeit der Dienstgerichte
(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,
Versetzungen nach § 31 DRiG,
bei Richtern und Richterinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 DRiG,
Rücknahme einer Ernennung nach § 19 DRiG,
Entlassung nach § 21 DRiG,
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder die Herabsetzung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 34 DRiG,
Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 32 DRiG,
der Abordnung eines Richters oder einer Richterin nach § 37 Abs. 3 DRiG,
einer Verfügung, durch die ein Richter oder eine Richterin auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine oder ihre Ernennung zurückgenommen oder deren Nichtigkeit festgestellt oder durch die er oder sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit nach § 42 DRiG,
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,
der Übertragung eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 DRiG,
einer Verfügung über Teilzeit oder Urlaub nach Art. 8 bis 10.
(2) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet ferner in
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,
den Fällen des Art. 6 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes.
(3) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet über:
Berufungen in Disziplinarverfahren im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts,
Beschwerden gegen Beschlüsse des Bayerischen Dienstgerichts, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen vorgesehen sind.
Art. 54 Mitglieder der Dienstgerichte
(1) ¹Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen ihre Planstelle in Bayern und das 35. Lebensjahr vollendet haben. ²Richterliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 77 DRiG erfüllen. ³Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur für Angelegenheiten nach § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 122 Abs. 4 Satz 2 DRiG als Mitglied bestellt werden.
(2) ¹Zu ständigen Mitgliedern werden bestellt:
der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter, die Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof Richter oder Richterinnen am Obersten Landesgericht, Oberlandesgericht oder Verwaltungsgerichtshof sein müssen, und
als weitere ständige Mitglieder beim Bayerischen Dienstgericht Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof je zur Hälfte Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
²Als nicht ständige Mitglieder werden Richter oder Richterinnen aus der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit, weitere Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestellt. ³Beim Bayerischen Dienstgericht muss der Stellvertreter gemäß Satz 1 Nr. 1 aus derselben Gerichtsbarkeit wie der Vorsitzende stammen.
Art. 55 Richterliche Mitglieder
(1) ¹Die richterlichen Mitglieder der Dienstgerichte werden nach § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG in der erforderlichen Anzahl für fünf Jahre bestellt. ²Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. ³Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. ⁴Soweit das Präsidium an Vorschlagslisten anderer Präsidien gebunden ist, bestellt es die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anhand der Reihenfolge in den Vorschlagslisten. ⁵Für die ständigen und nichtständigen Mitglieder sind getrennte Vorschlagslisten für jeden Spruchkörper vorzulegen.
(2) Das Präsidium ist hinsichtlich der Mitglieder
der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs,
der Sozialgerichtsbarkeit an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landessozialgerichts,
der Finanzgerichtsbarkeit bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts München an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Finanzgerichts München und bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle in den Bezirken der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Finanzgerichts Nürnberg,
der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Landesarbeitsgerichts München an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts München und bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Nürnberg an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
gebunden.
(3) Die Präsidien beschließen über die Bestellung der Mitglieder und die Vorschlagslisten gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
(4) Das Amt des Mitglieds erlischt, wenn
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
das Mitglied zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt wird,
das Mitglied nach § 32 Abs. 2 DRiG seines Amts enthoben wird.
(5) Ein Mitglied, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(6) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter oder die Richterin an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.
Art. 56 Staatsanwaltliche Mitglieder
(1) ¹Die staatsanwaltlichen Mitglieder werden vom Staatsministerium auf mehrheitlichen Vorschlag der Generalstaatsanwälte auf die Dauer von fünf Jahren in das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin berufen. ²Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können Vorschläge für die Berufung unterbreiten.
(2) Art. 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Art. 57 Besetzung der Dienstgerichte
(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden als ständigem Mitglied,
einem ständigen Mitglied als Beisitzer, das aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit als der Vorsitzende stammen muss,
einem nichtständigen Mitglied als Beisitzer, das
bei Richtern und Richterinnen als Betroffene demselben Gerichtszweig wie die betroffene Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört,
bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen als Betroffene Staatsanwalt oder Staatsanwältin ist,
bei Landesanwälten und Landesanwältinnen als Betroffene Richter oder Richterin der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist.
(2) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden als ständigem Mitglied,
einem ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beisitzer,
einem ständigen Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Beisitzer,
zwei nichtständigen Mitgliedern entsprechend Abs. 1 Nr. 3.
(3) ¹Die Spruchkörper am Bayerischen Dienstgericht sind wie folgt besetzt:
der eine mit Mitgliedern, die ihre Planstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und hinsichtlich der nichtständigen Mitglieder aus der Arbeitsgerichtsbarkeit im Bezirk des Landesarbeitsgerichts München haben, und
der andere mit Mitgliedern, die ihre Planstelle in den Bezirken der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg und hinsichtlich der nichtständigen Mitglieder aus der Arbeitsgerichtsbarkeit im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Nürnberg haben.
²Die Spruchkörper nach Satz 1 entscheiden über Verfahren, in denen die betroffene Person bei Einreichung der Klage oder des Antrags ihre Planstelle in einem in der jeweils anderen Nummer genannten Oberlandesgerichts- oder, wenn die betroffene Person aus der Arbeitsgerichtsbarkeit stammt, Landesarbeitsgerichtsbezirke hat. ³Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹Bei der Besetzung des Spruchkörpers am Bayerischen Dienstgerichtshof sollen die Bezirke der oberen Landesgerichte jeweils angemessen berücksichtigt werden. ²Für weitere Spruchkörper nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(5) ¹Die ständigen Mitglieder bestimmen entsprechend § 21g Abs. 2 GVG, nach welchen Grundsätzen die ständigen und nichtständigen Mitglieder am Verfahren mitwirken. ²Für den Bayerischen Dienstgerichtshof gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(6) Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, führt das dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.
(7) ¹Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs oder der Staatsanwaltschaft an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. ²Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.
(8) In Verfahren gegen ihrer Dienstaufsicht unterstellte Staatsanwälte und Staatsanwältinnen dürfen deren Dienstvorgesetzte als nichtständige Mitglieder nicht mitwirken.
Art. 58 Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes
(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) ¹Gegen einen Richter oder eine Richterin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Landesanwalt oder eine Landesanwältin kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. ²Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben. ³Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie der Personalvertretungen sind zu beachten.
(3) ¹Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter oder eine Richterin außer den in Art. 6 Abs. 1 BayDG vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Versetzung in ein anderes laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. ²Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. ³Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(4) Ist gegen einen Richter oder eine Richterin im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden, so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde ihn oder sie nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(5) In allen Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 steht den Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts die Berufung an den Bayerischen Dienstgerichtshof zu.
Art. 59 Entscheidung der Dienstgerichte an Stelle der zuständigen Behörde
(1) ¹In Verfahren gegen einen Richter oder eine Richterin entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde über die
vorläufige Dienstenthebung,
Einbehaltung von Gehalt sowie
Aufhebung und Änderung der Anordnungen nach Nr. 1 und 2
durch Beschluss. ²In den Fällen des Art. 20 BayDG entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag des Richters oder der Richterin ebenfalls durch Beschluss. ³Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. ⁴Gegen die Entscheidung des Bayerischen Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Bayerischen Dienstgerichtshof zulässig. ⁵Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) ¹Auf Antrag kann der Bayerische Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. ²Entsprechende Beschlüsse können vom Bayerischen Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden. ³Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Dienstgerichts ergangen, entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Bayerischen Dienstgerichts der Bayerische Dienstgerichtshof.
Art. 60 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt
(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn gegen ihn oder sie
gleichzeitig Disziplinarklage erhoben wird oder bereits erhoben ist,
im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG erfolgen wird,
in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 DRiG oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(2) ¹Die Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn
der Richter oder die Richterin eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine oder ihre Entfernung aus dem Amt oder die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würde,
gegen den Richter oder die Richterin ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 DRiG nach sich zieht, oder
gegen den Richter oder die Richterin im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.
²Sie darf erst erfolgen, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist. ³Bei Richtern und Richterinnen im Ruhestand darf sie erst erfolgen, wenn in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird und die Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder wenn in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust der Versorgung nach Art. 80 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(3) ¹Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Gehalt kann auch der Richter oder die Richterin die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen. ²Im Übrigen gilt Art. 61 BayDG.
Art. 61 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) ¹Für beamtete Professoren und Professorinnen, die zugleich ein Richteramt innehaben, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte und Beamtinnen. ²Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Professor oder Professorin und deren Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. ³Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt nach Art. 18 Abs. 1 BayDG zuständigen Behörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss. ⁴Die Art. 59 und 60 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(2) ¹Für Dienstvergehen, die der Professor oder die Professorin ausschließlich in Verletzung der Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter und Richterinnen. ²Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und die damit verbundenen Nebenämter beschränken.
(3) Über den Erlass einer Disziplinarverfügung oder über die Erhebung der Disziplinarklage entscheiden das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) ¹Bekleidet ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. ²Satz 1 gilt für Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte und Beamtinnen mit mehreren Ämtern.
Art. 62 Richter auf Probe und kraft Auftrags
(1) Gegen Richter und Richterinnen auf Probe und kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.
(2) Ist ein Richter oder eine Richterin kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn oder sie nach den Vorschriften für Beamte und Beamtinnen nicht entgegen.
Art. 63 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) ¹Für Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.
(3) Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG gilt § 123 VwGO entsprechend.
(4) Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen sind zu beachten.
Art. 64 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.
(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.
Art. 65 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) ¹Beantragt ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Richter oder die Richterin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. ²Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. ³Sie kann weitere Beweise erheben.
(2) Hält der oder die Dienstvorgesetzte einen Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und stellt dieser Richter oder diese Richterin keinen Antrag nach Abs. 1, so ist ihm oder ihr oder seinem oder ihrem Vertreter schriftlich bekanntzugeben, dass und aus welchen Gründen seine oder ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.
(3) Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1.
(4) ¹Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, so beantragt sie beim Bayerischen Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. ²Hält sie den Richter oder die Richterin für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. ³Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter zuzustellen.
(5) Mit Ende des Monats, in dem dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.
(6) ¹Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter oder die Richterin in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. ²Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden in diesem Fall nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. ³Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
Art. 66 Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn
er oder sie seine oder ihre Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) und
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) ¹Der Dienst des Richters oder der Richterin ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. ²Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.
(3) Art. 65 gilt entsprechend.
Art. 67 Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
(1) ¹Ist ein beamteter Professor oder eine beamtete Professorin zugleich Richter oder Richterin, so gilt für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts Art. 65 entsprechend. ²Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestellt.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren und Professorinnen.
Art. 68 Urteilsformel
(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,
Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,
Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,
Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.
Art. 69 Aussetzung von Prüfungsverfahren
(1) ¹Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. ²Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) ¹Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Gericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. ²Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) ¹Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. ²Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. ³Abs. 2 gilt sinngemäß.
Art. 70 Kostenentscheidung in Prüfungsverfahren
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter oder die Richterin diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 71 Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.
Art. 72 Übergangsregelungen zum Ruhestand
(1) ¹Abweichend von Art. 7 Satz 1 treten Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
²Für Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Urlaub nach Art. 8 oder 8b des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in der am 31. März 2018 geltenden Fassung bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) ¹Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ist auf Antrag eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die zu dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 1 gestellt wird. ²Über den Antrag entscheidet die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuständige Stelle.
(3) Für Richter, denen vor dem 1. Januar 2003 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayRiG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.
(4) Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern und Richterinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c BayRiG in der am 31. Juli 2015 geltenden Fassung befunden haben, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 BayRiG in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.
Art. 73 Übergangsregelung zu den Dienstgerichten
(1) Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2018 anhängig werden, werden von dem nach dem BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung zuständigen Dienstgericht nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung in der jeweiligen Besetzung fortgeführt.
(2) Soweit ein Dienstgericht nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet es auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Art. 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluierung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.
(2) Das Bayerische Richtergesetz (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.
(3) Art. 72a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(4) Art. 73 Abs. 3 und Art. 73a treten mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft.
(5) ¹Das Staatsministerium hat im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit von Art. 51 zu evaluieren und dem Landtag zu berichten. ² Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
München, den 22. März 2018
Dr. Markus Söder
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