BayAGWVG: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu § 2 WVG)
(1) ¹Die in § 2 Nrn. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. ²Satz 1 findet keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser aus Oberflächengewässern und aus Uferfiltrat für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus.
(2) ¹Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. ²Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Art. 2 Aufsichtsbehörde (Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG)
Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG)
(1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
(2) ¹Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. ²Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
(5) ¹Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. ² § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG)
Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Art. 5 Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
München, den 10. August 1994
Dr. Edmund Stoiber
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