K-KGFG
K-KGFG
Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem ein Fonds zur Förderung von (K-KGFG)
Langtitel
Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem ein Fonds zur Förderung von
zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten eingerichtet wird
(Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG)
StF: LGBl Nr 74/2001
Änderung
LGBl Nr 37/2004
LGBl Nr 10/2018
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt - Allgemeine Bedingungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
§ 2
Einrichtung des Fonds
§ 3
Aufgaben des Fonds
§ 4
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt - Gewährung finanzieller Zuwendungen
§ 5
Deckung des Betriebsabganges
§ 6
Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen
§ 7
Sprachpädagogische Konzepte
§ 8
Höhe der Elternbeiträge
§ 9
Einbringung und Behandlung von Anträgen
§ 10
Rückerstattung und Rückforderung finanzieller Zuwendungen
3. Abschnitt - Organisation des Fonds
§ 11
Organe des Fonds
§ 12
Kuratorium
§ 13
Sitzungen des Kuratoriums
§ 14
Aufgaben des Kuratoriums
§ 15
Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
§ 16
Geschäftsstelle
4. Abschnitt - Mittelaufbringung und Fondsgebarung
§ 17
Aufbringung der Fondsmittel
§ 18
Gebarung mit Fondsmitteln
5. Abschnitt - Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 19
Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung
§ 20
Landesaufsicht
§ 20a
Bericht
6. Abschnitt - Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen
Integration
§ 21
Mitteilungspflichten
7. Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
§ 23
Übergangsbestimmungen
§ 12
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an a) das mit den Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und b) neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind.
(2) Die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b durch die Landesregierung hat auf Vorschlag nachstehender Stellen zu erfolgen: a) ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, b) drei Mitglieder auf Vorschlag von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten, c) zwei Mitglieder auf Vorschlag einer landesweiten Interessenvertretung der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten.
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine Vorschläge bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Funktionsdauer endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) vor Ablauf der Funktionsdauer, ist von der Landesregierung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis Abs. 5 nachzubestellen.
(8) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt. § 13 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung; in der Folge sind die Sitzungen des Kuratoriums vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.
(2) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(3) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(4) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben; der Vorsitzende hat in diesem Fall die Einladung des Ersatzmitgliedes zu veranlassen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 15 Abs 4) anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) den Ausschlag.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung ist in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen. § 14 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegen jedenfalls a) die Festlegung der Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 6 Abs 1 und Abs 2), b) die Festlegung der Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten (§ 7 Abs 2 bis Abs 4), c) die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 8 Abs 1), d) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 13 Abs 7), e) die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (§ 17 lit e), f) die Genehmigung des Voranschlages (§ 18 Abs 3) und g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 18 Abs 3). § 15 Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums - im Folgenden "Vorsitzender" genannt - hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind (§ 14); überdies hat der Vorsitzende den Fonds nach außen zu vertreten.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen. Wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(3) Urkunden, die die Zusicherung oder die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds (§ 9 Abs 9) oder sonstige rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Fondssiegels zu unterfertigen.
(4) Der Vorsitzende darf für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter bestellen. § 16 Geschäftsstelle
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds hat die Geschäftsstelle eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung sicherzustellen und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge anzustreben.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. 4. Abschnitt Mittelaufbringung und Fondsgebarung § 17 Aufbringung der Fondsmittel Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden, b) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt werden, c) Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration, d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln, e) die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und f) sonstige Einnahmen. § 18 Gebarung mit Fondsmitteln
(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(2) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(3) Der Fonds hat nach Beschlussfassung durch das Kuratorium bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet würden. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(4) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.
(5) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(6) Der Fonds hat den mit der Besorgung seiner Aufgaben verbundenen Aufwand, ausgenommen den Personal- und Sachaufwand nach § 16 Abs 3, selbst zu tragen. 5. Abschnitt Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte § 19 Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. § 20 Landesaufsicht
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes des Landes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes des Landes aufrecht erhalten wird, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 13 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan des Landes einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.
§ 20a Bericht
Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. 6. Abschnitt Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration § 21 Mitteilungspflichten
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds. 7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 22 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002. § 23 Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 12 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 12 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(3) Die Landesregierung hat dem Fonds - abweichend von § 8 Abs 2 - innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben. Der Fonds hat bei der Erlassung der Verordnung nach § 8 Abs 1 auf die bekannt gegebene durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten Bedacht zu nehmen.
(4) Der Fonds hat die Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zu erlassen und unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
(5) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben - abweichend von § 7 Abs 6 - die sprachpädagogischen Konzepte nach § 7 Abs 1 erstmals innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung der Verordnung nach § 7 Abs 2 dem Fonds vorzulegen. Der Fonds hat den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten - abweichend von § 7 Abs 7 dritter Satz - Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder erstmalig vor Beginn des Geschäftsjahres 2003 zu erstatten.
(6) Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 sind - abweichend von § 9 Abs 1 - innerhalb von acht Wochen nach der Erlassung der Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 beim Fonds einzubringen.
(7) Für Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 entfällt die Verpflichtung, den Anträgen den Nachweis nach § 9 Abs 4 lit c anzuschließen. Für solche Anträge entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 5 Abs 4 lit d zweiter Halbsatz.
(8) Der Fonds hat der Landesregierung - abweichend von § 18 Abs 3 erster Satz - einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2002 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
Artikel XVI ( LGBl Nr 10/2018 )
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.