BayFiG: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S.840; 2009 S. 6) BayRS 793-1-L (Art. 1–69)
Teil 1 Allgemeines
Art. 1 Inhalt des Fischereirechts
(1) ¹Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. ²Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) ¹Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. ²Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2. ³Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. ⁴Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.
(3) ¹Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. ²Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. ³Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
(4) ¹Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. ²Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. ³ Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Art. 2 Geschlossene Gewässer
Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.
Teil 2 Fischereiberechtigung
Art. 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers
¹Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. ²Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt
Art. 4 Abzweigungen fließender Gewässer
(1) ¹In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer – Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. – steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. ²Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.
(2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.
(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5 Veränderungen der Gewässer
(1) ¹Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung – Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. – sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. ²Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.
(2) ¹Die Unternehmer von Bauten, die eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, haben dafür zu sorgen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. ²Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten Anwendung.
Art. 6 Wasserspeicher
(1) ¹Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. ²Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. ³Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. ⁴Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. ⁵Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. ⁶Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten.
(3) ¹Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen. ²Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung.
(4) ¹Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 12 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. ²Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.
Art. 7 Überflutungen
(1) ¹Tritt ein Gewässer über seine Ufer aus, so ist der dort Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. ²Einen durch die Ausübung der Fischerei angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
(2) Vorkehrungen, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.
(3) ¹Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, die nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden hat der Fischereiberechtigte Entschädigung zu leisten. ²Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.
Art. 8 Selbstständige Fischereirechte
(1) Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
(2) Die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.
(3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.
Art. 9 Beschränkte Fischereirechte
(1) ¹Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen – Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. – ist unzulässig. ²Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Fischereirechte dieser Art bleiben aufrecht.
(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden.
(3) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann beschränkte Fischereirechte gegen Entschädigung der Berechtigten aufheben oder weitergehend beschränken. ²Eine solche Anordnung ist auf Antrag von Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften zu treffen, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.
Art. 10 Abmarkung
¹Die Grenze eines Fischereirechts soll in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. ²Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. ³Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen.
Art. 11 Eintragung von Fischereirechten
(1) Das Fischereirecht, das dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.
(2) Die selbstständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) ¹Für ein Fischereirecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung. ²Die Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) ¹Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. ²Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.
(5) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten zu regeln.
Teil 3 Ausübung der Fischereirechte
Art. 12 Selbstständiger Fischereibetrieb
(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb).
(2) ¹In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.
(3) Bildet ein Fischereirecht einen selbstständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet.
(4) ¹Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.
Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
(1) ¹Fischereirechte, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 nicht erfüllen, sollen durch die Kreisverwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zusammengefasst werden. ²Dieser soll sich nach Möglichkeit auf die Fischereirechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, erstrecken. ³Sofern es zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einbezogen werden.
(2) In einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, darf die Fischerei nur ausgeübt werden durch:
von den Beteiligten benannte Fischer,
Pächter oder
eine Fischereigenossenschaft.
(3) ¹Die Beteiligten beschließen mit absoluter Mehrheit, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist. ²Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. ³Die Erträge werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt. ⁴Im Fall des Abs. 2 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. ⁵Vereinbarungen nach diesem Absatz wirken auch für und gegen die Sondernachfolger der Beteiligten.
(4) ¹Kommt eine Regelung nach Abs. 3 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. ²Dieser darf 10 % des Reinertrags, der im Übrigen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 verteilt wird, einbehalten. ³Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 bleibt unberührt.
Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung
Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt
Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer
(1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.
(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.
Art. 16 Begriff
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
Art. 17 Keine Begründung neuer Rechte
Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.
Art. 18 Vorkaufsrecht
(1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.
(3) ¹Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Abs. 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. ²Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts.
(4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so ist vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.
Art. 19 Ausübung
(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 ausüben.
(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.
Art. 20 Fischereiordnung
(1) ¹Falls es im Interesse einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Kreisverwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden. ²Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. ³Bei der Berechnung der Mehrheit ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über die
Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
zum Fang freigegebenen Fische;
Beschaffenheit der Fanggeräte;
Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.
Art. 21 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.
Art. 22 Allgemeines
(1) ¹Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. ²Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt. ³Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.
(2) ¹Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. ²Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. ³Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2.
(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, wenn nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.
(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.
(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
(6) ¹Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.
Art. 23 Erlöschen
¹Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 13 angeschlossen wird. ²Das Gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 29 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.
Art. 24 Schriftform und Hinterlegung
¹Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. ²Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. ³Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1.
Art. 25 Unterpacht
¹Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. ²Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.
Art. 26 Erlaubnisscheine
(1) ¹Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. ²Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 3, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.
(2) ¹Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren, bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. ²Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für
Inhaber von Jugendfischereischeinen und
Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.
(4) ¹Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. ²Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden. ³Einen Erlaubnisschein benötigen nicht
Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
den Fischfang ausüben.
Art. 27 Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter
(1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.
(3) ¹Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. ²Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. ³Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. ⁴ Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.
(4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.
Art. 28 Allgemeines
(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.
Art. 29 Zwangsgenossenschaft
(1) ¹Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft setzt voraus, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. ²Bei Genossenschaften zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich. ³Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Fischereiberechtigte, die der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
(3) ¹Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. ²Diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. ³Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. ⁴Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Anwendung.
Art. 30 Gesetzliche Vertreter
Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 31 Juristische Person
(1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) ¹Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. ²Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Art. 32 Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
den Namen und Sitz der Genossenschaft;
den Zweck des Unternehmens;
die Rechte und Pflichten der Genossen, vor allem hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.
Art. 33 Beschluss über die Satzung
(1) ¹Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. ² Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.
Art. 34 Genehmigung der Satzung
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.
Art. 35 Vorstand
(1) ¹Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. ²Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. ³Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. ⁴Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.
(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.
Art. 36 Haftung des Vorstands
(1) ¹Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. ²Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Art. 37 Genossenschaftsversammlung
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.
Art. 38 Austritt
Die Genossenschaft kann einem Fischereiberechtigten den Austritt nur verweigern, wenn dieser die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigen würde.
Art. 39 Auflösung
(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.
(2) ¹Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. ²Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird. ³ Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 40 Liqudation
(1) ¹Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. ²Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.
(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Art. 41 Stellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.
(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 BGB entsprechende Anwendung.
Art. 42 Beendigung der Liquidation
(1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.
(2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter.
Art. 43 Staatliche Aufsicht
(1) ¹Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. ²Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,
bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,
zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und
sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.
Art. 44 Beitritt von Pächtern
(1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.
(2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.
(3) Zum Austritt des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich.
Art. 45 Fischereigenossenschaft der Pächter
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.
Art. 46 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2
den Fischfang ausüben.
Art. 47 Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein
(1) ¹Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt. ²Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) ¹Personen, die das zehnte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. ²Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. ³Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.
(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.
Art. 48 Fischerprüfung
¹Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
Fischkunde,
Gewässerkunde,
Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
²An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. ³Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Art. 49 Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) ¹Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
²Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.
(3) ¹Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. ²Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
Art. 50 Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. ²Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. ³Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 €, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 € betragen. ⁴Abweichend von Satz 3
beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein 10 € für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung nicht mehr als 15 € pro Jahr betragen.
⁵Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(2) ¹Die Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. ²Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen. ³Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
das Verfahren der Fischereischeinerteilung, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,
die Höhe und die Erhebung der Fischereiabgabe,
die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung, die Mitwirkung anderer Stellen neben der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Ausbildung der Prüfungsbewerber und der Schulungskräfte,
die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung,
die Ausnahmefälle, in denen der Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung erteilt werden kann.
Art. 51 Kennzeichnungspflicht
¹Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch das die Person des Fischers ermittelt werden kann. ²Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.
Art. 52 Betreten der Ufer
(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.
(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.
(3) ¹Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. ²Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. ³Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Vegetationszeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.
(4) ¹Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei erforderlich ist. ²Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Teil 4 Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei
Art. 53 Fischereiverordnung; Verordnungsermächtigung
(1) ¹Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbilds der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
Zeit und Art des Fischfangs,
besondere Fangbeschränkungen,
Markt- und Verkehrsverbote,
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
den Schutz der Fischnährtiere,
das Einlassen von Enten in Fischwasser,
das Entnehmen von Fischen für Erhebungen sowie das Halten, Behandeln, Vermarkten und Transportieren von Fischen, soweit zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich,
die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf die Fischereiausübung, soweit zur Erfüllung von Aufgaben der zuständigen Behörden in den Regelungsbereichen nach den Nrn. 1 bis 9 erforderlich.
²Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen. ³Es kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und nachgeordnete Behörden, die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.
(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
Art. 54 Freier Zug der Fische
¹Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. ²Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.
Art. 55 Durchgängigkeit; Fischwege
(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.
(2) ¹Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. ²Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.
(3) Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.
(4) Für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
Art. 56 Nutzung von Wasserkraft
(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.
(2) ¹Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. ²Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.
Art. 57 Sonstige Nutzung und Ableitung eines Fischwassers
(1) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(2) ¹Bei der Entnahme von Wasser zur Nutzung zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen darf einem Fischwasser nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt. ²Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.
Art. 58 Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen
(1) ¹Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,
in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,
abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.
²Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.
(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.
Art. 59 Schonbezirke; Verordnungsermächtigung
(1) ¹Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären
Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),
Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
²Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 73 BayWG entsprechend.
(2) ¹In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden
der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,
Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,
die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,
das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln.
²In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden
von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,
von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.
(3) Stellt eine Regelung nach Abs. 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Teil 5 Fischereiaufseher
Art. 60 Fischereiaufseher und Verordnungsermächtigung
(1) ¹Fischereiaufseher sind
die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen
die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.
(2) ¹Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. ²Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. ³Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. ⁴Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. ⁵Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. ⁶Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.
Art. 61 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) ¹ Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit
die Identität feststellen,
die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.
²Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.
(3) ¹Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
die Identität von Personen feststellen,
eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten,
gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine, Erlaubnisscheine sowie Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 28 Abs. 4 BayWG Gewässer zu befahren.
(5) ¹Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. ²Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(6) ¹Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. ²Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.
(7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 62 Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.
(4) Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem zuständigen Fachberater.
(5) ¹Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. ²Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.
Art. 63 Schriftform und Bekanntgabe
¹Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. ²Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Art. 64 Entschädigungen
(1) ¹In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. ²Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.
(2) ¹Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie der Ersatz der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. ²Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Art. 65 Kosten
(1) ¹Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. ²Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.
(2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.
Teil 7 Bußgeldvorschriften
Art. 66 Bußgeldvorschriften
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Art. 7 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,
entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist,
entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,
einer auf Grund des Art. 53 Abs. 1 vom Staatsministerium oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
entgegen Art. 53 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,
entgegen Art. 58 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,
einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 59 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,
entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Fischereischeinen, Erlaubnisscheinen oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,
entgegen Art. 61 Abs. 5 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Art. 51 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
entgegen Art. 57 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er
trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,
die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.
(4) ¹Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. ² § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Teil 8 Schlussbestimmungen
Art. 67 Perlfischereirechte
¹Perlfischereirechte, die bei Ablauf des 31. August 1986 dem Freistaat Bayern oder Dritten zustanden, bestehen seit dem 1. September 1986 als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 9 fort. ²Personen, die in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1986 die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu weiterhin keinen Fischereischein.
Art. 68 Staatsverträge
Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.
Art. 69 Inkrafttreten
¹Die Vorschriften des Art. 11 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. ²Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.
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