BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
Erster Teil Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
¹Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). ²Zweiter und Dritter Teil gelten mit Ausnahme der Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 nicht für die Berufsfachschulen für Pflege.
Art. 2 Personalaufwand
(1) ¹Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrkräfte, Schulsozialpädagogen und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen, für Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe sowie für Pflegepersonal an Förderschulen, für Pflegepersonal für Klassen im Sinn von Art. 30a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30b Abs. 4 Satz 6 BayEUG und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen. ²Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen Unterricht sowie für eine Unterrichtsvergütung entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein.
(2) Zum Verwaltungspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten.
Art. 3 Schulaufwand
(1) ¹Der nicht zum Personalaufwand (Art. 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. ²Er umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
(2) Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,
die Lehrmittel, die Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 BayEUG),
Schulveranstaltungen,
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
Geschäftsbedürfnisse der Schule,
Schülerheime für berufliche Schulen – bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung –, soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,
die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen.
(3) Zum Hauspersonal gehören die für Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage erforderlichen Dienstkräfte.
(4) ¹Zum Schulaufwand der Grundschulen, Mittelschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen, mit Ausnahme des Schulbesuchs nach Art. 43 Abs. 4 BayEUG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayEUG. ²Die Aufwandsträger können untereinander oder mit anderen kommunalen Körperschaften abweichende Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung bei der Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen und Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG vereinbaren.
(5) ¹Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dort nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG unterrichtet und gefördert werden können, sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 30a Abs. 6 Satz 1 BayEUG an den allgemeinen Schulen. ²Die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler in Partnerklassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG gehören zum Schulaufwand der Schule, deren Schülerinnen und Schüler die Klasse besuchen.
Zweiter Teil Öffentliche Schulen
Art. 4 Betrieb und Unterhaltung
Bei dem Betrieb und der Unterhaltung öffentlicher Schulen wirken Staat und kommunale Körperschaften zusammen.
Art. 5 Finanzhilfen
(1) Der Staat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen Finanzhilfen nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes; bei beruflichen Schulen erstrecken sich die Finanzhilfen auch auf die erstmalige Einrichtung, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und schulaufsichtlich genehmigt ist.
(2) Der Staat gewährt den Gemeinden, Schulverbänden, Landkreisen und Bezirken Finanzhilfen nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes zu der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Mittelschulen und an Förderschulen auf dem Schulweg.
Art. 6 Träger des Personalaufwands
Der Staat trägt den Personalaufwand.
Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
(1) ¹Der von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrern an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren erteilte Religionsunterricht wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Staat pauschal vergütet. ²Dies gilt nicht, soweit die Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrer in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen. ³Das Nähere wird mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften vereinbart. ⁴Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.
(2) ¹Die kirchlichen Genossenschaften erhalten vom Staat für die von ihnen nach Maßgabe des Art. 61 BayEUG zur Verfügung gestellten Lehrkräfte und Förderlehrer eine Vergütung. ²Diese bemisst sich bei
Lehramtsanwärtern und Förderlehrern im Vorbereitungsdienst nach den Anwärterbezügen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einschließlich der jährlichen Sonderzahlung mit der Maßgabe, dass der Anwärtergrundbetrag zusammen mit der Unterrichtsvergütung das Grundgehalt der ersten Stufe der maßgebenden Besoldungsgruppe zuzüglich einem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b nicht übersteigen darf,
den übrigen Lehrkräften sowie den Förderlehrern nach dem Grundgehalt der siebten Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare beamtete Lehrkräfte und Förderlehrer eingereiht sind; dazu treten Amtszulagen, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b, Stellenzulagen, die jährliche Sonderzahlung und ein Versorgungszuschlag von 25 v.H. aus diesen Bezügen.
³Bei Teilzeitbeschäftigung bemisst sich die Vergütung nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Art. 8 Träger des Schulaufwands
(1) ¹Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). ²Zuständig sind bei
Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,
Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,
den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.
³Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
(2) ¹Der gemeinsame Sprengel für einen Schulverbund lässt die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unberührt. ²Bei Organisationsänderungen innerhalb eines Verbunds setzt die Regierung mit der jeweiligen Errichtungsverordnung Einzugsbereiche für die Schulen fest.
(3) Eine kommunale Körperschaft, die nicht oder nicht allein nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann sich im Einvernehmen mit den nach Absatz 1 verpflichteten Körperschaften und mit Zustimmung des Staatsministeriums, bei Förderzentren, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Berufsschulen der zuständigen Regierung, bei Grundschulen und Mittelschulen der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde, verpflichten, den Schulaufwand an Stelle der verpflichteten Körperschaft zu tragen.
(4) ¹Im Fall des Absatzes 3 kann der Aufwandsträger jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten von den aus ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 entlassenen kommunalen Körperschaften Ersatz nach Maßgabe der Zahl der anteiligen Schülerinnen und Schüler verlangen. ²Die kommunalen Körperschaften können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.
(5) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.
Art. 9 Schulverband
(1) ¹Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist oder die Aufwandsträgerschaft nach Art. 17 Abs. 1 KommZG einem Zweckverband übertragen ist, dessen Mitglieder die Gemeinden sind. ²Auf Schulverbände finden die für Zweckverbände geltenden Regelungen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. ²Er ist an Stelle seiner Mitgliedergemeinden Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule.
(3) ¹In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. ²Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. ³Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.
(4) ¹Ist noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt, wird die Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister der Schulsitzgemeinde einberufen. ²Sie muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte nach Abs. 3 verlangt.
(5) ¹Die zur Deckung des Finanzbedarfs zu erhebende Umlage wird nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen. ²Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Abweichendes beschließen.
(6) ¹Mit der Errichtung von Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder der Mittelschulstufe eines Förderzentrums, Förderschwerpunkt Sprache, für das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teilen davon, eines anderen Förderzentrums oder einer Schule für Kranke für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Förderschulverband oder ein Krankenhaus-Schulverband aus den beteiligten Gebietskörperschaften. ²Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. ³An Stelle des ersten Bürgermeisters und Gemeinderats handeln für einen Bezirk der Bezirkstagspräsident und Bezirkstag, für einen Landkreis der Landrat und Kreistag. ⁴Die Rechtsaufsicht obliegt der Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.
(7) Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband.
Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Aufwandsträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) nach Absatz 2, für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen; Voraussetzung für den Kostenersatz bei Berufsschulen ist ein rechtmäßig begründetes Gastschulverhältnis; ein Gastschulbeitrag entfällt für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule gestattet ist, die nur zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen sind, oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. ² Gastschülerinnen und Gastschüler sind bei
Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Schülerinnen und Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Berufsschulen Schülerinnen und Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, und Schülerinnen und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
den übrigen Schulen die Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
³Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis stehen. ⁴Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Berufsschülerinnen und -schüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten, des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten. ⁵Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler der Förderschulen oder der Schulen für Kranke, die vor ihrer Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung nicht im Sprengel der für diese Einrichtung zuständigen Förderschule oder Schule für Kranke ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. ⁶Für sonstige berufliche Schulen mit einem auf Grund ihrer Fachrichtung überregionalen Einzugsbereich, die nicht Berufsschulen sind, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung bestimmen, dass als Gastschülerinnen und Gastschüler auch solche Schülerinnen und Schüler gelten, die vor ihrer Aufnahme in die Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers hatten, wenn deren Zahl einschließlich der Gastschülerinnen und Gastschüler nach Satz 2 Nr. 3 25 v.H. der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule übersteigt. ⁷Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach dem Besuch der Schule nach Satz 6 eine berufliche Schule in gleicher Fachrichtung im Bereich desselben Aufwandsträgers besucht wird, die ebenfalls einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Gesetzes hat.
(2) ¹Der Gastschulbeitrag je Schülerin bzw. Schüler wird errechnet, indem der entstandene laufende Schulaufwand durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. ²Maßgebend ist die Schülerzahl nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. ³Werden Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule oder Mittelschule nur zum Unterricht in einzelnen Fächern zugewiesen, so vermindert sich der Gastschulbeitrag entsprechend.
(3) ¹An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schülerin bzw. Schüler. ²Sie beträgt bei
³Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und werden im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:
Der sich aus den Pauschalen ergebende Gesamtbetrag des laufenden Schulaufwands je Schulart wird durch die im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr anzusetzenden Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose geteilt und um einen Steigerungssatz von 1 v. H. pro Jahr erhöht.
Die sich daraus ergebenden Beträge werden auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.
⁴Wird eine Schülerin oder ein Schüler nur zum Unterricht in einzelnen Unterrichtsgruppen oder Fächern einer anderen Grundschule oder Mittelschule zugewiesen (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG), so wird als Pauschale je Unterrichtsstunde ein Dreißigstel des Betrags nach Satz 2 festgesetzt.
(4) ¹Für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung errechnet sich der Kostenersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4; für die Bereithaltungskosten der Heimunterbringung ist die Zahl der Heimschüler maßgebend. ²Bei einer Beschränkung des Fachsprengels auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden bei der Berechnung des Kostenersatzes Schülerinnen und Schüler anteilig in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie Unterricht an der Schule erhalten.
(5) ¹Beitrags- oder Kostenschuldner ist
bei Grundschulen und Mittelschulen die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und bei Teilmittelschulstufen II der Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, sowie bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
bei Berufsschulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Beschäftigungsorts oder, soweit ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
bei den übrigen Schulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
bei Schülerinnen und Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns der Freistaat Bayern,
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 Satz 3 der Freistaat Bayern.
²Im Fall des Abs. 1 Satz 5 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor ihrer oder seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschülerin oder der Berufsschüler vor Aufnahme der Ausbildung in einer zentralen Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und im Fall des Abs. 1 Satz 6 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor Aufnahme in die Schule ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(6) Nehmen Umschüler im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung am Unterricht in der Berufsschule teil, so kann der Aufwandsträger vom Umschüler eine angemessene Kostenbeteiligung entsprechend Absatz 4 Satz 1 verlangen, wenn diesem die Kosten im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.
(7) ¹Sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt. ²Der Staat gewährt zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15 € je Unterbringungstag abzüglich des Eigenanteils; die im Einzelfall nicht gedeckten Restkosten übernimmt der für die besuchte Berufsschule zuständige Aufwandsträger. ³Die Restkosten sind nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes umlagefähig. ⁴Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, ersetzt der Freistaat Bayern den Berufsschülerinnen und Berufsschülern die durch den Eigenanteil nicht gedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Ort der auswärtigen Unterbringung in vollem Umfang.
(8) Abs. 7 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(9) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 11 Staatliche Heimschulen
(1) Bei staatlichen Realschulen, Gymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen, die das Staatsministerium zu Heimschulen erklärt, sowie bei der Landesschule für Körperbehinderte trägt der Staat neben dem Personalaufwand auch den gesamten übrigen Aufwand für die Schule und das Heim, soweit das Heim nicht von einer Stiftung betrieben wird.
(2) ¹Wird eine bestehende Schule zur Heimschule erklärt, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf den Staat zu übertragen. ²Die Übertragung des Eigentums darf weder von der Übernahme von Verbindlichkeiten noch von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.
(3) ¹Wird das Heim einer staatlichen Heimschule aufgelöst, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf die zuständige kommunale Körperschaft (Art. 8) zu übertragen. ²Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Verpflichtung, den Schulaufwand zu tragen, geht ab 1. Januar des der Auflösung folgenden Jahres auf die zuständige kommunale Körperschaft über. ⁴Ab dem gleichen Zeitpunkt ist die kommunale Körperschaft verpflichtet, die in der Schule beschäftigten, zum Hauspersonal gehörenden Dienstkräfte in ihrer bisherigen Rechtsstellung zu übernehmen.
Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
(1) ¹Abweichend von Art. 8 trägt der Staat bei Schulen des Gesundheitswesens an staatlichen Kliniken und Instituten sowie bei Fachakademien für die Ausbildung von Restauratoren an den staatlichen Bibliotheken, Archiven, Museen, Sammlungen und Einrichtungen zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern neben dem Personalaufwand auch den gesamten Schulaufwand. ²Vereinbarungen, die eine Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an der Bedarfsaufbringung vorsehen, sind möglich.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Fachschulen, für die am 1. Januar 1987 der Staat den gesamten Schulaufwand getragen hat.
Art. 13
Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens
(1) ¹ Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen); in Erfüllung dieser Aufgaben sowie in schulischen Angelegenheiten ist sie oder er dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. ² Sie oder er übt das Hausrecht aus. ³Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach deren oder dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.
(2) ¹ Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird bei Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch die Lehrkräfte, das Verwaltungspersonal und das Hauspersonal unterstützt. ²Die Schulhausmeister sind unbeschadet ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben auch zu Hilfsleistungen für den Schulbetrieb verpflichtet.
(3) Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Art. 15 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Die kommunale Körperschaft, die Dienstherr des Lehrpersonals ist, trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.
Art. 16 Lehrpersonalzuschüsse
(1) ¹Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). ²Der Lehrpersonalzuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. ³Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Lehrpersonalzuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.
(2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen und Schulen für Kranke; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Art. 17 Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
(1) ¹Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. ²Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. ³Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. ⁴Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.
(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.
Kollegstufenzuschlag:
(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
(4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.
Art. 18 Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen
(1) ¹Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen ist der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 BayEUG) nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. ²Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. ³Unterrichtswochenstunden werden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. ⁴Für den Unterricht in einzügig geführten Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen, deren Schülerzahl die in der Schulordnung oder von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschreitet, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl; ist eine solche Schülermindestzahl nicht festgelegt, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der Schülerrichtzahl bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht.
(2) ¹Der Berechnung werden die Lehrpersonalkosten für eine Unterrichtswochenstunde nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt. ²Dabei werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 zugeordnet. ³ Art. 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁴ Für nebenamtliche Tätigkeit und für Mehrarbeit werden die Vergütungen nach den für staatliche Schulen erlassenen Vorschriften zu Grunde gelegt; Satz 2 wird hinsichtlich der Zuordnung entsprechend angewendet.
(3) Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Berufsschulen 70 v.H., bei Berufsfachschulen sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden, 50 v.H., bei den übrigen beruflichen Schulen 60 v.H. des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Lehrpersonalaufwands.
(4) Für eine kommunale Berufsfachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufsausbildung führt.
(5) Für eine kommunale Fachschule wird ein Lehrpersonalzuschuss nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.
Art. 19 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Schulträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag), für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung einen Kostenersatz in entsprechender Anwendung des Art. 10 verlangen. ²Der Kostenersatz je Schülerin bzw. Schüler wird dabei errechnet, indem der laufende Personalaufwand und der Schulaufwand nach Abzug der staatlichen Leistungen durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird.
(2) ¹Für Gastschülerinnen und Gastschüler an kommunalen Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien – einschließlich Kollegs –, Abendgymnasien und Wirtschaftsschulen kann zusätzlich zu den Pauschalen für den laufenden Schulaufwand nach Art. 10 Abs. 3 eine jährliche Gastschulbeitragspauschale von 800 € verlangt werden. ²Diese Pauschale ist am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und wird im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:
Der Unterschiedsbetrag zwischen einem fiktiven Lehrpersonalzuschuss von 100 v. H. nach Maßgabe der Art. 17 und 18 und dem Haushaltsansatz des Lehrpersonalzuschusses im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr für die betreffenden Schularten insgesamt wird durch die Gesamtschülerzahl der kommunalen Schularten für das dem Fortschreibungsjahr vorvorhergehende Jahr geteilt.
Der so ermittelte Durchschnittsbetrag wird durch drei geteilt und auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.
(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.
Art. 20 Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler
(1) Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden die Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 7 ersetzt.
(2) ¹Für die durch staatliche Zuschüsse nicht gedeckten Kosten kann Fachschulen ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Lehrpersonalaufwands und eines besonders hohen Schulaufwands, der durch die notwendige Ausstattung mit Fachunterrichtsräumen veranlasst ist, gewährt werden. ²Für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden im Staatshaushalt Mittel in Höhe von insgesamt 24 v.H. der Summe der im Vorjahr gewährten Zuschüsse nach Art. 18 bereitgestellt.
Art. 21 Lernmittelfreiheit
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) ¹Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. ²Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen.
(3) ¹Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. ²Von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:
die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind und
die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, oder
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
³Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.
Art. 22 Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
(1) ¹Der Staat unterstützt die Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen. ²Es wird je Schülerin und Schüler und Schuljahr
an Grundschulen, in der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen und im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 12 € und
an Mittelschulen und sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von 26,67 €
gewährt. ³ Art. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten schulbuchersetzenden digitalen Medien zu verwenden. ²An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v. H., bei den Förderschwerpunkten Sehen und geistige Entwicklung bis zu 100 v. H. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. ³Das Staatsministerium oder die von ihm damit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.
(3) Die Höhe der Zuweisungen in Abs. 1 ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls in angemessener Weise anzupassen.
Art. 23 Schulgeldfreiheit
(1) An öffentlichen Schulen wird Schulgeld nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.
(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.
(3) ¹Der Schulträger kann für den Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen. ²Soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, werden sie nicht erhoben.
Art. 24 Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen
(1) Der Träger des Schulaufwands der Schule hat die notwendigen Einrichtungen für Heime und ähnliche Einrichtungen nach Art. 108 BayEUG bereitzustellen und den Personal- und Sachbedarf aufzubringen, soweit nicht ein anderer Träger hierfür aufkommt.
(2) Für die notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Heimen oder ähnlichen Einrichtungen gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
Art. 25 Betriebskosten und Zuschüsse
(1) Schuldner der Heimkosten sind die untergebrachten Schülerinnen und Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete.
(2) ¹Die Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen stellen alljährlich durch eine Betriebsrechnung die auf den einzelnen Heimplatz entfallenden Kosten fest. ²Die Betriebsrechnung ist der Kreisverwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
(3) Auf Antrag wird ein der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch entsprechender Zuschuss gewährt, soweit zum Besuch von Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung eine auswärtige Unterbringung in einem Heim notwendig ist und die Heimkosten im Einzelfall nicht nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu tragen sind.
(4) ¹Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Unterbringung in einer Familie erfolgt. ²Gegebenenfalls ist zur Bemessung des Zuschusses anstelle der Heimkosten der notwendige Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 5 SGB XII anzusetzen.
Art. 26
Art. 27
Dritter Teil Ersatzschulen
Art. 28 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.
Art. 29 Staatliche Förderung
(1) Ersatzschulen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.
(2) ¹Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. ²Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
(3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.
(4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.
Art. 30
Art. 31 Leistungen für den Personalaufwand
(1) ¹Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. ²Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. ³Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:
bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,
bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,
bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.
(2) ¹Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.
²Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.
(3) ¹Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. ²Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Grundschulen oder Mittelschulen wesentlich verändert hat.
(4) ¹Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28 bei Grundschulen und 27 bei Mittelschulen. ²Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen.
(5) ¹Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. ²Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. ³Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. ⁴Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. ⁵Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. ⁶Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. ⁷Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. ⁸Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. ⁹Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.
(6) ¹Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. ²Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, sowie für genehmigte Außenstellen. ⁴Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.
Art. 32 Leistungen für den Schulaufwand, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 834 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 – Schülerzahl der Schule) x 200 €. ²Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. ³Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. ⁴Der in Satz 1 Halbsatz 1 genannte Zuschussbetrag wird entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr jeweils zum Schuljahresbeginn durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums angepasst. ⁵Dem Schulträger kann nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind. ⁶Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 60 v. H. der förderfähigen Kosten, sofern diese mehr als 25 000 € betragen. ⁷Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. ⁸Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. ⁹Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 6 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Grundschule oder Mittelschule dient. 1⁰Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v. H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. 1¹Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. ¹2Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht. ¹3Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.
(2) ¹Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. ²Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend. ³Satz 1 gilt für genehmigte Außenstellen entsprechend.
(3) Bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 6 auf 70 v. H.
Art. 33 Leistungen für den Personalaufwand
(1) ¹Für den notwendigen Personalaufwand erhält der Schulträger eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2, soweit nicht Personal nach Absatz 2 zugeordnet wird. ²Abweichend von Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Schulträger vereinbart werden, dass für einzelne in Art. 2 Abs. 1 genannte Personengruppen die Vergütung nach besonderen, nicht auf die Merkmale einzelner Beschäftigungsverhältnisse abstellenden Pauschalen erfolgt.
(2) ¹Dem Schulträger werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrkräfte, Förderlehrer, Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister, sonstiges Personal für heilpädagogische Aufgaben und pädagogisches Hilfspersonal mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. ² Art. 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend. ³Die Zuordnung umfasst auch die Tätigkeit in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der sonderpädagogischen Hilfe. ⁴Einer staatlichen Schulleiterin oder einem staatlichen Schulleiter, die oder der zur Dienstleistung zugeordnet ist, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.
Art. 34 Leistungen für den Schulaufwand
¹Für den notwendigen Schulaufwand erhält der Schulträger bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, bei Sonderpädagogischen Förderzentren und bei Schulen für Kranke einen Zuschuss in Höhe von 80 v. H., bei den übrigen Schulen von 100 v. H.; die Kosten für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg werden von 100 v.H. ersetzt. ²Notwendige Baumaßnahmen mit Ausnahme der Schulen für Kranke werden nach Satz 1 gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind. ³Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. ⁴Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. ⁵Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. ⁶Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. ⁷Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht; als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe der neuen Zweckbestimmung anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.
Art. 34a Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs
(1) ¹Der Schulträger erhält:
in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 für den notwendigen Personalaufwand eine Vergütung nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nebst einem Zuschlag von 30 v. H., wobei ein pauschaliertes Eintrittsalter
von 28 Lebensjahren für Lehrkräfte und
von 22 Lebensjahren für Personal im Sinn des Art. 60 BayEUG, für Pflegekräfte und für schulisches Verwaltungspersonal im Sinn von Art. 2 Abs. 2
angesetzt wird, sowie
in Abweichung von Art. 34 Satz 1 für den notwendigen Schulaufwand einheitlich einen Zuschuss in Höhe von 100 v. H.
²Voraussetzung ist, dass der Träger
an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands, die von der Schulverwaltung angeboten werden, mitwirkt und
für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung
den unentgeltlichen Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts sowie die unentgeltliche Teilnahme am schulischen Ganztagsangebot ermöglicht,
bei der Aufnahme und der Entlassung die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anwendet,
auf den Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG verzichtet und
eine vorzeitige Entlassung des Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ausspricht.
(2) ¹Soweit die Leistungen nach diesem Gesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können auf Antrag zum Ausgleich besonderer Härten freiwillige pauschale Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. ²Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 sind solche, die in Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation der Schulen entstehen. ³Der Schulträger hat die Voraussetzungen nach diesem Absatz darzulegen und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen.
(3) ¹War eine Schule am 1. August 2015 nicht genehmigt, dann werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat. ²Bis dahin werden die Leistungen nach Art. 33 und 34 gewährt.
Art. 35 Gliederung und Ausbau
Private Förderschulen erhalten staatliche Leistungen nach Art. 33 und 34 nur, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG entsprechen und in jeder danach zulässigen Klasse oder Gruppe mehr Schülerinnen und Schüler als die Hälfte der durch das Staatsministerium festgesetzten Schülerhöchstzahl je Klasse oder Gruppe betreuen.
Art. 36 Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
¹Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. ²Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
Art. 37 Zuschüsse bei Blockbeschulung
¹Sind Schülerinnen und Schüler einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung während des Besuchs der Fachklassen notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für Verpflegung ersetzt, sofern die Schülerinnen und Schüler auf den Besuch der privaten Schule angewiesen sind, weil nach Art. 33 Abs. 2 BayEUG öffentliche Schulen nicht errichtet sind. ²Wenn für die Benutzung des Heims ein Pflegesatz genehmigt ist, richten sich die Zuschüsse nach dem Pflegesatz je Schultag abzüglich des angemessenen Eigenanteils für die Verpflegung; im Übrigen richten sich die Zuschüsse nach dem durchschnittlichen Kostenersatz der Heimkosten bei den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung abzüglich des angemessenen Eigenanteils für Verpflegung. ³ Art. 10 Abs. 7 Satz 4 gilt entsprechend.
Art. 38 Zuschüsse
(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss.
(2) Für die Bemessung und Berechnung des Betriebszuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
An die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt Art. 40.
Der Zuschusssatz beträgt 112 v.H.
(3) ¹Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. ²Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Realschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbringung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.
(4) Sind bei Abendrealschulen oder Abendgymnasien die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v. H. des Betriebszuschusses, so wird der Betriebszuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt.
Art. 39
Art. 40 Versorgungszuschüsse
¹Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. ²Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v.H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. ³Der Zuschusssatz beträgt 77 v. H. ⁴Der Versorgungszuschuss bei Abendrealschulen und Abendgymnasien ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.
Art. 41 Zuschüsse
(1) ¹Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. ²Die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der privaten Ersatzschule bleibt davon unberührt. ³Der Betriebszuschuss beträgt bei
Berufsfachschulen – einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form – 79 v.H.,
Wirtschaftsschulen in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden, 89 v.H.,
Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien 100 v.H. des Lehrpersonalaufwands.
⁴Defizite und Überschüsse zwischen den oben aufgezählten Schulen sind bei ein und demselben privaten Schulträger zu verrechnen.
(2) Für eine staatlich anerkannte Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung führt.
(3) Für eine staatlich anerkannte Fachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.
(4) Für eine staatlich anerkannte Heimberufsschule wird im Umfang des erforderlichen Berufsschulunterrichts ein Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 v.H. gewährt.
(5) Für eine staatlich anerkannte Werkberufsschule kann ein Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden, wenn die Schule
kein Schulgeld erhebt,
Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte des gleichen Ausbildungsberufs aufnimmt, die nicht im Betrieb des Schulträgers ausgebildet werden, und
in Einrichtung und Aufbau vergleichbaren öffentlichen Berufsschulen entspricht.
Art. 42
Art. 43 Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Der Staat kann notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen für staatlich anerkannte Ersatzschulen (einschließlich Heimschulen) und für private Schülerheime gemeinnütziger Träger durch Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts fördern, soweit Errichtung und Betrieb der Schule oder des Heims im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
¹Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden. ²Der Schulträger hat dem Staat die Besoldung (Art. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte zu erstatten und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der dem Beamten monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) und der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zu entrichten.
Art. 45 Zuschüsse
(1) ¹Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte „Einheitliche Volks- und Höhere Schule“, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40, wenn
die Schule nach Jahrgangsstufen einschließlich der Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut ist,
Abiturprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der verwandten öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
²Die Freie Waldorfschule gilt für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium; je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 wird ein Zuschlag von 0,8 Lehrerwochenstunden gewährt. ³Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 erhält auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 genannten Schularten, Leistungen in Anwendung des Art. 41 auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 41 genannten Schularten, wenn
die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
Abschlussprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober bzw. bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung am 20. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe der in Art. 38 genannten Schularten bzw. die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
⁴Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(2) ¹Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Abs. 1, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn
eine Schule als Realschule oder als Gymnasium mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungsweges mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist, und
keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
²Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.
Art. 46 Lernmittelfreiheit
¹Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. ²Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1. ³Bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v.H. ⁴ Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 47 Schulgeldfreiheit
(1) Ersatzschulen können Schulgeld erheben; Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110 € je Unterrichtsmonat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der in Art. 45 Abs. 1 und 2 genannten Art besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 v.H. des Betrags nach Absatz 3.
(5) Schulgeldersatz wird nicht gewährt, wenn den Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld zu ersetzen ist.
Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht
Art. 48 Staatliches Schulamt
(1) Den Personalaufwand für das staatliche Schulamt trägt der Staat mit Ausnahme des Personalaufwands für den Landrat oder den Oberbürgermeister, für deren Stellvertreter und für die Kreisbediensteten des Landratsamts oder die Bediensteten der kreisfreien Gemeinden.
(2) Ist an Stelle des Schulrats einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied die Leitung des Schulamts übertragen, so trägt die kreisfreie Gemeinde auch den Personalaufwand für das Gemeinderatsmitglied.
(3) ¹Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden stellen die Räume für das Schulamt unentgeltlich zur Verfügung und tragen den Sachaufwand. ²Der Sachaufwand für den fachlichen Leiter des Schulamts und seine Mitarbeiter sowie die notwendigen Bewirtschaftungskosten für die von ihnen benutzten Räume werden nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ersetzt.
Art. 49 Ministerialbeauftragte
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten für die Bereitstellung des Raum- und Sachbedarfs der Ministerialbeauftragten im Sinn des Art. 116 Abs. 4 BayEUG jährlich pauschale Leistungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Fünfter Teil Übergangsvorschriften
Art. 50 Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen
(1) Private Volksschulen, die am 1. Januar 1987 gefördert wurden, bleiben in die Förderung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes einbezogen, auch wenn sie in Gliederung und Ausbau nicht den Vorschriften des Art. 32 Abs. 2 oder Art. 32a Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen.
(2) Soweit am 1. August 2010 einer staatlich genehmigten Volksschule eine staatliche Lehrkraft nach Art. 31 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung zugeordnet ist, bleibt die Zuordnung weiter bestehen, solange nicht die Lehrkraft oder der Schulträger eine Beendigung der Zuordnung verlangen.
(3) ¹Für Ersatzschulen, die bis zum 31. Juli 2012 als Hauptschulen staatlich genehmigt wurden, gilt Art. 30 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung; Art. 31, 32, 46 Satz 3, Art. 57 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Art. 60 Satz 2 Nrn. 10 und 12 gelten, soweit sie sich auf Mittelschulen beziehen, in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend. ²Satz 1 gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen entsprechend.
(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gelten Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung.
Art. 51 Vorkurse an Spätberufenengymnasien
An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.
Art. 52 Schulaufwand für staatliche Realschule und Gymnasien in besonderen Fällen
(1) ¹Ist eine kreisangehörige Gemeinde deshalb Träger des Schulaufwands einer staatlichen Realschule oder eines staatlichen Gymnasiums, weil sie sich bisher nicht rechtswirksam verpflichtete, im Einvernehmen mit dem Landkreis diesem das Eigentum an allen dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen ohne Verbindlichkeiten und unentgeltlich zu übertragen, so trägt sie den Schulaufwand bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie sich später rechtswirksam verpflichtet. ²Entsprechendes gilt für einen Dritten, der nicht nach Art. 8 zum Tragen des Schulaufwands verpflichtet ist.
(2) Hat eine Stiftung die Schulanlage bereitgestellt oder hat der Staat eine Schulanlage bereitgestellt, die nicht in seinem Eigentum steht, so tritt im Verhältnis zur Stiftung die kommunale Körperschaft, die den Schulaufwand trägt, in die bisherige Stellung des Staates bezüglich der bereitgestellten Schulanlage ein und übernimmt insbesondere die vorher vom Staat erbrachten Leistungen.
Art. 53 Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen
(1) ¹ Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, in den Fällen der Art. 11 und 52 das Eigentum an unbeweglichen und beweglichen Sachen auf den neuen Schulaufwandsträger zu übertragen. ²Anfallende Kosten und Gebühren trägt der Staat.
(2) ¹Wird eine Schulanlage, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Schulfinanzierungsgesetzes vom 14. März 1966 in das Eigentum einer kommunalen Körperschaft übergegangen ist oder einer kommunalen Körperschaft übereignet wurde, nicht mehr für die Schule benötigt, der sie im Zeitpunkt des Übergangs diente, so ist die kommunale Körperschaft auf Verlangen des früheren Eigentümers zur Rückübereignung verpflichtet. ²War der frühere Eigentümer der Staat und verwendet die kommunale Körperschaft die Schulanlage für eine andere staatliche Schule, kann vom Verlangen auf Rückübereignung für die Dauer dieser Verwendung abgesehen werden. ³Aufwendungen, die die kommunale Körperschaft während der Dauer ihres Eigentums gemacht hat, ersetzt ihr im Fall der Rückübereignung der frühere Eigentümer, soweit die Aufwendungen den Wert des Eigentums zur Zeit der Rückübereignung für den früheren Eigentümer noch erhöhen. ⁴Die Verpflichtung zur Rückübereignung ist durch eine Vormerkung im Grundbuch zu sichern.
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57 Schulen besonderer Art
(1) ¹Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG). ²Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. ³Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. ⁴Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. ⁵Für die danach ermittelten Mittelschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Mittelschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:
⁶Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Mittelschulen 80 v. H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27. ⁷Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. gewährt. ⁸Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.
(2) Art. 44 gilt entsprechend.
Art. 57a Versorgungszuschüsse
(1) Für Schulträger, die nach Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 7; Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse werden bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt.
(2) Auf Antrag des Schulträgers werden die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.
(3) Auf Antrag des Schulträgers werden 30 v. H. der Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.
(4) Auf Antrag wird einem Schulträger mit Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse zugesichert, dass die späteren Aufwendungen für die Ruhestandsbezüge einer aktiven Lehrkraft ab deren Eintritt in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst werden, wenn die Lehrkraft in ein katholisches Kirchenbeamtenverhältnis berufen wurde oder eine Versorgungszusage hat, die eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war.
(5) Wurde für eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, eine Versicherung über Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen abgeschlossen, so werden die dafür fälligen Aufwendungen nach Eintritt der Lehrkraft in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst.
(6) ¹Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. ²Die Zuschlagsrente beinhaltet den Unterschiedsbetrag der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. ³Die Aufwendungen werden nicht nach den Abs. 2 bis 5 bezuschusst.
(7) Die Zuschussleistungen nach den Abs. 2, 4 bis 6 werden auch nach Schließung einer Schule gewährt, sofern der ehemalige Schulträger zur Zahlung von Versorgungsleistungen weiterhin verpflichtet ist und keine Erstattungs- oder sonstige Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Sechster Teil Schlussvorschriften
Art. 58 Staatsverträge
Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 59 Vollzug des Gesetzes
(1) ¹Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. ²Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
(2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.
Art. 59a Übergangsregelung
¹Für Schulen, die am 1. Oktober 2020 oder 1. Oktober 2021 die nach Art. 31 Abs. 6 Satz 4 und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 vorausgesetzte Mindestschülerzahl nicht erreichen und glaubhaft machen können, dass die Unterschreitung auf Sonderentwicklungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Staatsministerium für die Abrechnungsschuljahre 2021/2022 und 2022/2023 abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 3 auf die tatsächlichen Verhältnisse am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar des jeweils vorhergehenden Schuljahres abstellen. ²In diesem Fall wird der Berechnung des Zuschusses eine Schülerzahl von höchstens 14 zugrunde gelegt.
Art. 59b Weitere Übergangsregelungen
¹Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III wird ab 1. April 2023 in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß der Anlage 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung geleistet. ²Der nach Satz 1 bestimmte Betrag wird
ab 1. August 2023 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem sich aus Satz 1 ergebenen Betrag und dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III,
ab 1. Januar 2024 in voller Höhe des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse I–III
geleistet.
Art. 60 Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien, durch Rechtsverordnung zu regeln:
die Aufwendungen, die zum laufenden Schulaufwand im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und zum laufenden Personalaufwand und zum Schulaufwand im Sinn des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 gehören, sowie die Aufwendungen, die im Rahmen des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 4 zu berücksichtigen sind; der laufende Schulaufwand umfasst die tatsächlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen einschließlich Mieten und Pachten für geeignete ansonsten nicht mehr ausgenutzte Schulgebäude, soweit die Aufwendungen nicht durch Einnahmen gedeckt sind; die beteiligten kommunalen Körperschaften können Abweichendes vereinbaren,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung der staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz,
das Nähere über den Ersatz der Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 7 und 8 sowie Art. 37, insbesondere die Höhe des pauschalen staatlichen Zuschusses sowie des pauschalen Eigenanteils an den Verpflegungskosten,
das Nähere über Bemessung und Berechnung der Lehrpersonalzuschüsse (Art. 16 bis 18) und der Zuschüsse zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand (Art. 31 bis 34, 38 bis 41 und 45); dabei können unterschiedliche Gegebenheiten der einzelnen Schularten, Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen – einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts – berücksichtigt werden; die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte sowie die für eine Klasse oder sonstige Unterrichtsgruppe vorgesehenen Unterrichtswochenstunden im Sinn von Art. 18 Abs. 1 können für die jeweilige Schulart pauschaliert werden,
das Nähere über die Annahme der Anträge nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2, den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuweisungen gemäß Art. 22 Abs. 1 und der Zuschüsse gemäß Art. 46, die Verwendung und Übertragbarkeit der Zuweisungen im Sinn des Art. 22 Abs. 1, die Anschaffung von Schulbüchern und deren Ausgabe an die Schülerinnen und Schüler, die Anschaffung der übrigen Lernmittel sowie die Fortschreibung der Pauschalen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1; die Anschaffung der Lernmittel erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
den Schulgeldersatz beim Besuch von Ersatzschulen gemäß Art. 47 Abs. 3 und 4,
die Berücksichtigung von Praktika (Art. 50 Abs. 4 BayEUG) bei der Gewährung von Zuschüssen und von Schulgeldersatz nach diesem Gesetz,
die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und an Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 3 Abs. 4, Art. 57 Abs. 1 Satz 2),
die Pauschalierung oder Budgetierung des Kostenersatzes für den notwendigen Schulaufwand insgesamt schulbezogen oder für bestimmte Kostengruppen – einschließlich des Baukostenersatzes – bei privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke; als Anhalt dienen die durchschnittlichen Aufwendungen der öffentlichen und privaten Schulen in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Preisentwicklung,
die Mindesterfordernisse für den Sachaufwand der Förderschule und der Schule für Kranke,
den Umfang der Kostenpflicht bei Unterbringung in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen bei Förderschulen,
über das Verfahren bei Prüfung der Betriebsrechnungen der Heime und ähnlichen Einrichtungen bei Förderschulen und bei Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen hierfür.
Art. 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft
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