BayHintG
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BayHintG: Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) Vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) BayRS 300-15-1-J (Art. 1–30)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Freistaates Bayern.

Art. 2 Hinterlegungsbehörden

(1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.
(4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.

Art. 3 Justizverwaltung

¹Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. ²Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.

Art. 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) ¹Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. ²Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) ¹Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. ²Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.

Art. 5 Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.
(2) ¹Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. ²Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

Art. 6 Akteneinsicht; elektronische Akte

(1) Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.
(2) ¹Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. ²Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. ³ § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Art. 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung

(1) ¹Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. ²Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. ³Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. ⁴Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. ⁵ § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.
(2) ¹Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. ² §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. ³Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. ⁴Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.
(3) ¹Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. ²Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend.

Art. 8 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.
(2) ¹Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. ²Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.

Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis

Art. 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können
Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

Art. 10 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) ¹Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. ²Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.
(5) ¹Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. ²Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.

Art. 11 Antrag auf Hinterlegung

(1) Der Antrag auf Hinterlegung hat zu enthalten
den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Hinterlegers und der möglichen Empfänger,
bei der Hinterlegung von Geldsummen oder Geldzeichen den Betrag und die Währung,
bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,
bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert,
bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit eine etwaige Erklärung des Hinterlegers, sich die Anzeige nach § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzubehalten.
(2) Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist.
(3) ¹Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. ²Ist der Hinterleger durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) In den Fällen des § 1171 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist dem Antrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

Art. 12 Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen
bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,
bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.

Art. 13 Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis

Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,
bei Geldhinterlegungen nach Anordnung der Herausgabe den der hinterlegten Geldsumme entsprechenden Betrag gemäß Art. 23 Nr. 1 auszuzahlen,
bei Werthinterlegungen den hinterlegten Gegenstand ordnungsgemäß zu verwahren und zu verwalten sowie diesen nach Anordnung der Herausgabe gemäß Art. 23 Nr. 2 oder 3 herauszugeben.

Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstands

Art. 14 Anzeige der Hinterlegung

(1) ¹Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. ²Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.
(2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten zuzustellen.

Art. 15 Benachrichtigungen

(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,
von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,
von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,
von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,
von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
(3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf.

Art. 16 Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

Art. 17 Wertpapiere, Kostbarkeiten

(1) ¹Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem vom Staatsministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. ³Mit Einverständnis des Hinterlegers können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(2) ¹Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. ²Die Kosten hierfür trägt der Hinterleger.

Vierter Teil Herausgabe

Art. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) ¹Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. ²Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.
(5) ¹Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. ²Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.

Art. 19 Antrag auf Herausgabe

(1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,
die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,
die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 20 Empfangsberechtigung

(1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich
aus der Ausübung eines Rechts des Hinterlegers, den hinterlegten Gegenstand zurückzunehmen,
aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt haben; die Bewilligung ist unwiderruflich,
aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.
(2) ¹Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegers als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. ²Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
(3) ¹Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihr Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. ²Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.

Art. 21 Erklärung über die Bewilligung

(1) ¹Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. ²Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die gemäß Abs. 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Art. 22 Genehmigung der Herausgabe

Die Herausgabe bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind,
der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.

Art. 23 Vollziehung der Herausgabe

Die Herausgabe erfolgt
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.

Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe

Art. 24 Dreißigjährige Frist

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) ¹Bei Hinterlegungen auf Grund von
§ 1844 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 BGB, oder
§§ 1814 und 1818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. ²In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.

Art. 25 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 31 Jahren ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, wenn die Anzeige unterblieben ist, mit der Vollziehung der Hinterlegung,
in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen wird; das Gericht hat den Beschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

Art. 26 Verfall

¹Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. ²Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). ³Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.

Sechster Teil Privatrechtliche Hinterlegung

Art. 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten

(1) ¹ In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. ²Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
(2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.

Art. 28 Genehmigungspflicht

Auf Hinterlegungen bei Kreditinstituten findet Art. 22 entsprechende Anwendung.

Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Ablauf des 30. November 2010 geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.
(3) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist gemäß Art. 24 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem 1. Dezember 2010 die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
München, den 23. November 2010
Horst Seehofer
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