BayBesG: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
(1) ¹Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte).²Es trifft ferner Regelungen für sonstige Leistungen außerhalb der Besoldung für die Berechtigten sowie für Leistungen an Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 30 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG).
(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Von diesem Gesetz ausgenommen sind:
die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen,
die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen,
die nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.
(4) Teil 5 dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände.
Art. 2 Bestandteile der Besoldung
(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.
(2) Zu den Grundbezügen gehören:
Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 108 Abs. 8),
Strukturzulage (Art. 33),
Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),
Orts- und Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),
Auslandsbesoldung (Art. 38).
(3) Zu den Nebenbezügen gehören:
Zulagen (Art. 51 bis 57, 108 Abs. 2),
Zuschläge (Art. 58 bis 60b),
Vergütungen (Art. 61 bis 65),
Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),
Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),
jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),
vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).
Art. 3 Gesetzesvorbehalt
(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.
(2) ¹Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.²Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) ¹Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten.²Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt.³Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
Art. 4 Anspruch auf Besoldung
(1) ¹Die Berechtigten haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes.²Dieser entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.³Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß Art. 20 Abs. 5 entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) ¹Die Bezüge nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 5 (mit Ausnahme Art. 79) werden monatlich im Voraus gezahlt.²Die anderen Nebenbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) ¹Bei der Berechnung der Bezüge nach Art. 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.²Zwischenrechnungen bei Bezügen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.³Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
Art. 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
¹Hat ein Berechtigter oder eine Berechtigte gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Grundbezügen oder entsprechenden Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.²Sind für die Ämter Grundbezüge oder entsprechende Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.³Für die Nebenbezüge oder entsprechende Bezüge gelten die Vorschriften des Dienstherrn, der die Grundbezüge nach den Sätzen 1 und 2 gewährt.
Art. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
¹Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung.²Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.
Art. 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) ¹Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird die Besoldung gekürzt.²Die Kürzung beträgt 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. der Besoldung.³Wird als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt, wird die Besoldung um 60 v.H. gekürzt.⁴Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.⁵Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in der ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht und Ruhegehaltsansprüche erworben werden.⁶Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Bezieht ein Berechtigter als Abgeordneter oder eine Berechtigte als Abgeordnete Versorgung nach Art. 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG so wird die Besoldung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. der Besoldung.
Art. 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(1) ¹Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung.²Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.³Der Verlust der Besoldung ist festzustellen.⁴Weitergehende Regelungen des Bayerischen Disziplinargesetzes bleiben unberührt.
(2) ¹Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst.²Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.³Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn der oder die Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Art. 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) ¹Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden.²Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet.³In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(2) ¹Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet.²In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Art. 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmung des Sachbezugswerts und dessen Anrechnung nach Abs. 1 trifft für den Bereich des Staates das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.
(3) Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung einer Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen Mietwert.
Art. 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Besoldung können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) ¹Der Dienstherr kann gegenüber Ansprüchen auf Besoldung ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen.²Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten oder die Berechtigte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Art. 13 Verjährung der Besoldung
¹Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Besoldung bewirkt wurde.²Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.³Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Art. 14 Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung
¹Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet.²Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln.³Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.
Art. 15 Rückforderung der Besoldung
(1) Wird ein Berechtigter oder eine Berechtigte durch eine gesetzliche Änderung seiner oder ihrer Besoldung einschließlich der Einreihung seines oder ihres Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) ¹Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.²Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen.³Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2a) ¹Wird eine Bezügemitteilung, die elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wurde, nicht innerhalb von drei Tagen nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung durch den Beamten oder die Beamtin abgerufen, gilt Abs. 2 Satz 2 ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung entsprechend, soweit der Empfänger oder die Empfängerin die Unrichtigkeit der Besoldung aus der Bezügemitteilung heraus hätte erkennen müssen.²Dies gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen.
(3) Die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle geltend gemacht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) ¹Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.²Im Fall der Rückforderung findet § 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.
(5) ¹Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.²Hat ein Geldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Art. 16 Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) ¹Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 2,8 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand.²Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.
Art. 17 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) ¹Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,
den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
²Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Art. 18 Zahlungsweise
¹Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat der oder die Berechtigte auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.²Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung.³Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.⁴Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
Teil 2 Grundbezüge
Art. 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) ¹Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten.²Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
Art. 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) ¹Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.²Die Ämter der Beamten und Beamtinnen sowie ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (Art. 22) geregelt.³Die darin aufgeführten Ämter sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Eingangsamtes (Art. 23, 24) aufsteigend geordnet.
(2) Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung ausgebracht oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung (Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung) bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(3) Ist einem Amt durch Rechtsvorschrift eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Rechtsvorschrift festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(4) ¹Im Fall des Abs. 3 begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten und Beamtinnen gemäß Art. 48 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in ein anderes Amt ihrer Fachlaufbahn zu versetzen.²Werden Beamte und Beamtinnen aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Planstellen in Planstellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen entspricht.
(5) ¹Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird.²Satz 1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.
Art. 21 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
(1) ¹Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.²Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt.³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist.⁴Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit.⁵Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
Art. 22 Besoldungsordnungen A und B
(1) ¹Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes (
(2) ¹Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet.²Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach
(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.
Art. 23 Eingangsämter
¹Eingangsämter der Beamten und Beamtinnen sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (erste Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5,
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (zweite Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (dritte Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 (Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik sowie Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik),
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (vierte Qualifikationsebene) der Besoldungsgruppe A 13; für Grund- oder Mittelschullehrer und Grund- oder Mittelschullehrerinnen gilt abweichend die Besoldungsgruppe A 12.
²Die Zuordnung eines Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb der Bandbreiten des Satzes 1 ist zulässig, wenn sich die mit dem Amt verbundenen Anforderungen von denen der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben.³Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das höhere Eingangsamt in der Besoldungsordnung besonders zu kennzeichnen.
Art. 24 Besondere Eingangsämter
¹Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn
der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und
die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.
²Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 25 Beförderungsämter
¹Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab.²Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt.³Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.
Art. 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) ¹Die Anteile der Beförderungsämter bei einem Dienstherrn dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:
²Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 und B 2.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
oberste Dienstbehörden, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesanwaltschaft Bayern und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
Lehrkräfte sowie Förderlehrer und Förderlehrerinnen an öffentlichen Schulen,
Lehrkräfte an Hochschulen, hauptamtliche Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen und sonstigen Verwaltungsschulen,
Professoren und Professorinnen,
Beamte und Beamtinnen an Hochschulen in wissenschaftlichen Fachlaufbahnen,
Beamte und Beamtinnen im Schulaufsichtsdienst und an schul- oder vorschulbezogenen Einrichtungen,
wissenschaftliche Anstalten.
(3) Bei der Anwendung der Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstige der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayerischen Verwaltungsschule) können die Planstellen von Beamten und Beamtinnen unberücksichtigt bleiben, wenn sie überwiegend in den nachfolgend bezeichneten Funktionen oder Einrichtungen tätig sind:
bei Feuerwehren,
bei Kommunalunternehmen, Eigenbetrieben, in nach Eigenbetriebsrecht oder herkömmlich als Regiebetriebe geführten Einrichtungen,
in Einrichtungen, die für mehrere Dienstherren betrieben werden,
in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,
im kommunalen Forstdienst, Gartenbau- und Friedhofsdienst,
in anderen Einrichtungen, denen sie entweder gegen volle Kostenerstattung zugewiesen sind oder zu denen sie unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.
(4) Im kommunalen Bereich können statt der allgemeinen Stellenobergrenzen des Abs. 1 folgende absolute Stellenobergrenzen angewandt werden:
– in der Besoldungsgruppe A 15 bis zu 3 Stellen,
– in der Besoldungsgruppe A 16 bis zu 5 Stellen.
(5) ¹Innerhalb der Stellenobergrenzen der Abs. 1 und 4 und unbeschadet der Abs. 2 und 3 dürfen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen im kommunalen Bereich Ämter in
Gemeinden und Landkreisen höchstens eine Besoldungsgruppe unter der Besoldungsgruppe des jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten oder der jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamtin,
kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Große Kreisstadt sind, und in Verwaltungsgemeinschaften
mit bis zu 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 13,
mit mehr als 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 15,
Großen Kreisstädten und Landkreisen höchstens in Besoldungsgruppe A 16
eingestuft werden; die Einschränkung nach Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, soweit auf Grund besonderer Rechtsvorschrift für das Eingangsamt Zugangsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG vorgeschrieben sind.²Einwohnerzahl im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 ist die vom Landesamt für Statistik vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt veröffentlichte Einwohnerzahl, bei Verwaltungsgemeinschaften die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.
(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Stellenobergrenzen für unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des kommunalen Bereichs festzulegen.
(7) ¹Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden.²Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßige Beamte und Beamtinnen.³Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Beamtinnen, Stellen für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter und Anwärterinnen) sowie Ersatzstellen bleiben außer Betracht.⁴Stellenanteile in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2, die nicht ausgeschöpft werden, dürfen der Besoldungsgruppe A 15 zugerechnet werden.⁵Planstellen, die mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken gekennzeichnet sind, gelten als weggefallen oder umgewandelt.⁶Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls oder der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt.⁷Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen und in der Funktion vergleichbaren Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt; Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(8) Art. 19 und 25 bleiben unberührt.
Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
(1) Die Ämter der Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen (Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.
(2) Für die Leiter und Leiterinnen von besonders großen und bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) nach
(3) ¹Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenze von 30 v. H. nicht überschreiten.²Der Vomhundertsatz des Satzes 1 bezieht sich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden in der Besoldungsgruppe A 16.³Art. 26 Abs. 7 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
(4) ¹Abs. 2 gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, soweit für diese in der Besoldungsordnung Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht sind.²In diesen Fällen bezieht sich der Vomhundertsatz des Abs. 3 Satz 1 auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 16.³Umfasst die Bemessungsgrundlage für den Vomhundertsatz insgesamt nur eine Planstelle, kann diese Planstelle nach Maßgabe sachgerechter Bewertung und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden.
(5) ¹Bei der Einstufung der Leitungsämter an Schulen im Sinn von Abs. 1 zu den Besoldungsgruppen der Bayerischen Besoldungsordnung A werden Rektoren und Rektorinnen an Grundschulen, Mittelschulen oder Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14, mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet.²Die Zuordnung der Ämter der ständigen Vertreter und Vertreterinnen der in Satz 1 bezeichneten Schulleiter und Schulleiterinnen zu den in der Bayerischen Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen erfolgt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 1; Art. 19 Abs. 2 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.
(6) ¹Der Leiter oder die Leiterin des Finanzamts München kann abweichend von Abs. 1 in der Besoldungsordnung B eingestuft werden.²Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Leiters oder der Leiterin des Finanzamts München erhält eine Amtszulage entsprechend Abs. 2.
Art. 28 Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen
¹Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden.²Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.³Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:
Art. 29 Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung
¹Die in diesem Gesetz ausgebrachten Ämter der Ersten Direktoren und Ersten Direktorinnen eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf der Grundlage der in Anlage I Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festgelegten Zahl der Versicherten und laufenden Rentenfällen zu verleihen.²Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für und Heimat die in Satz 1 genannten Bewertungskriterien bei Bedarf durch Rechtsverordnung fortentwickeln.³Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder das Mitglied der Geschäftsführung (Direktor oder Direktorin) werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft als der Erste Direktor oder die Erste Direktorin.⁴Das Amt eines Abteilungsdirektors oder einer Abteilungsdirektorin in Besoldungsgruppe B 2 darf nur verliehen werden, wenn es sich dabei um den Leiter oder die Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung handelt und der Erste Direktor oder die Erste Direktorin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist.
Art. 30 Bemessung des Grundgehalts
(1) ¹Das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen.²Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe); war vor diesem Zeitpunkt ein Amt der Besoldungsordnung R übertragen, ist Art. 47 Abs. 1 Satz 3 zu beachten.³In Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gilt als Anfangsstufe nach Satz 2 die Stufe 3, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist.⁴Satz 3 gilt entsprechend bei sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG.⁵Die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgebliche Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung nach Satz 2 Halbsatz 1 wirksam wird.⁶Ausgehend von diesem Zeitpunkt regeln sich der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Abs. 2 (Regelstufe).
(2) ¹Das Grundgehalt steigt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht, in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an.²Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in
(3) ¹Voraussetzung für den Stufenaufstieg nach Abs. 2 ist, dass der Dienstherr feststellt, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen.²Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln.³Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, verzögern den Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen.⁴Zwischen der Feststellung nach Satz 1 und der nach Satz 3 muss ein Zeitraum von einem Jahr liegen.⁵Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten während der Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 als erfüllt.
(4) ¹Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.²Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Satz 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn.³Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2.⁴Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung bis zu einer Leistungsfeststellung nach Abs. 3 als den Mindestanforderungen entsprechend gilt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist.
(5) Die Entscheidungen zur Stufenfestsetzung nach Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:
Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren,
Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,
auf Antrag Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(2) ¹Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.²Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen
der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und
des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1.
³Die für die Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogenen Beschäftigungszeiten werden nicht anerkannt.⁴Für die darüber hinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.⁵Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.⁶Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.
(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
Zeiten nach Abs. 1 und 2,
Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen.
(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.
(5) ¹Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4.²Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
Art. 32 Grundgehaltssätze
Die Beträge der aufsteigenden Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung A sowie der festen Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung B sind in Anlage 3 ausgewiesen.
Art. 33 Strukturzulage
¹Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis einschließlich A 13 sowie Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage nach Anlage 4.²Satz 1 gilt nicht für Fachlehrer und Fachlehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 10, Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 sowie Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst, im Grundschuldienst, im Mittelschuldienst oder im Realschuldienst ab Besoldungsgruppe A 13.³Die Strukturzulage wird entsprechend dem Grundgehalt nach Maßgabe des Art. 16 erhöht.
Art. 34 Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
(1) ¹Für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen, die dem Statusamt zuzurechnen sind, in ihrer Wertigkeit den Abstand zum Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe aber nicht erfüllen, werden unwiderrufliche Amtszulagen vorgesehen.²Entsprechendes gilt, wenn in einer Fachlaufbahn zwischen dem Eingangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen Beförderungsamt ein Zwischenbeförderungsamt eingefügt wird.³Die Amtszulagen dürfen höchstens 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.
(2) ¹Eine dem Abs. 1 entsprechende Amtszulage (Zulage für besondere Berufsgruppen) wird bei Verwendung von Beamten und Beamtinnen bzw. deren Tätigkeiten in folgenden Bereichen gewährt:
für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes oder im Verfassungsschutzdienst bei einer Tätigkeit für eine Stelle im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsakademie in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Abschiebungshafteinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,
im Einsatzdienst der Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes),
im Steuerfahndungsdienst (§§ 208 und 404 der Abgabenordnung),
als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin sowie als Flugtechniker oder Flugtechnikerin mit einem gültigen Luftfahrtschein bei der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern.
²Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung B; Satz 1 gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 entsprechend auch für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3).³Die Zulage nach Satz 1 Nr. 3 wird nicht neben einer Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gewährt; dies gilt entsprechend, wenn und solange die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlt wird.
(3) ¹Die Amtszulagen nach Abs. 1 im Einzelnen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen.²Die Beträge der Amtszulagen nach Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage 4.
Art. 35 Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags
¹Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt.²Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht.³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Art. 36 Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags
(1) ¹Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist.²Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen.³In den Fällen des Art. 38 richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe der entsendenden Dienststelle.⁴Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.
(2) Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören.
(3) Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
(4) ¹Zur Stufe V gehören auch, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.²Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigte einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe V wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen, wird der Betrag der Stufe V des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Orts- und Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(5) ¹Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde.²Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.³Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.⁴Hat neben dem Beamten oder der Beamtin eine andere Person Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz, wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag dem Beamten oder der Beamtin gewährt, dem oder der das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 7 gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.⁵Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.⁶Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 4 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
(6) ¹Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören auch Beamte und Beamtinnen, die einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.²Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(7) Abs. 5 gilt für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Art. 37 Änderung des Orts- und Familienzuschlags
¹Der Orts- und Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.²Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Orts- und Familienzuschlags.
Art. 38 Auslandsbesoldung
¹Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes.²Bei Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt in dessen Abs. 1 Satz 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V an die Stelle des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie in dessen Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes.³Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in
Art. 39 Anwendungsbereich
¹Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen.²Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.
Art. 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) ¹Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.²Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Art. 41 Besoldungsordnung W
(1) ¹Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt.²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.
(2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.
(3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.
Art. 42 Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
¹Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird nach drei Stufen bemessen:
Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt als Professor, Professorin oder als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung erfolgt,
die Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird oder
ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C kw, R oder der Besoldungsgruppe W 1 wirksam wird.
Die zweite Stufe wird nach fünf Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.
Die dritte Stufe wird nach weiteren sieben Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.
²Wird der Präsident oder die Präsidentin einer Hochschule aus einem Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 heraus mit der Bestellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt, erfolgt keine erneute Stufenfestsetzung.
Art. 42a Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Als Dienstzeiten werden bei der Stufenzuordnung und beim Aufsteigen in den Stufen nach Art. 42 berücksichtigt:
Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt an einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis
als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin,
als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung,
als hauptberuflicher Dekan oder als hauptberufliche Dekanin,
Zeiten an einer ausländischen Hochschule oder an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn
in diesem Zeitraum eine hauptberufliche Professur oder Vertretungsprofessur wahrgenommen wurde und
die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 59 Abs. 1 BayHIG entsprechen,
ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur im Sinn von Nr. 1 oder Nr. 2:
Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeiten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen,
Zeiten entsprechend Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.
(2) ¹Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit sie nicht von Abs. 1 und 3 Satz 2 erfasst werden.²Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 werden auf volle Monate aufgerundet, Zeiten nach Satz 1 auf volle Monate abgerundet.³Eine Mehrfachberücksichtigung der Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 ist unzulässig.
(3) ¹Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 Nr.. 1, 2 und 3 Buchst. a trifft der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule.²Der Präsident oder die Präsidentin kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Beurlaubungszeiten ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur anerkennen, die den Fällen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 entsprechen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zu beteiligen.
(4) ¹Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 sind dem Professor, der Professorin oder dem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung von den zuständigen Stellen schriftlich bekannt zu geben.²In diesen Fällen hat das Landesamt für Finanzen die sich daraus ergebende Stufe sowie die in dieser Stufe verbrachte Zeit schriftlich bekannt zu geben.
Art. 43 Weitere Vorschriften
Art. 35 bis 38 gelten entsprechend.
Art. 44 Allgemeine Vorschriften
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
(1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) ¹Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.²Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1.³Art. 20 Abs. 2 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.
Art. 46 Besoldungsordnung R
¹Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt.²Art. 25 gilt entsprechend.
Art. 47 Bemessung des Grundgehalts
(1) ¹Das Grundgehalt ist, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen.²Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Diensteintritt erfolgt.³Als Diensteintritt gilt der Tag der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin, soweit hieraus ein Anspruch auf Grundgehalt entsteht.⁴Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren, wird der Diensteintritt auf die Begründung dieses Beamtenverhältnisses vorverlegt.
(2) ¹Ab dem Zeitpunkt des Diensteintritts steigt das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe an.²Art. 30 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 sowie Art. 31 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung des Satzes 1 berechnet.
Art. 48 Grundgehaltssätze
Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung R sind in Anlage 3 ausgewiesen.
Art. 49 Weitere Vorschriften
Art. 34 bis 38 gelten entsprechend.
Art. 50 Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.
Teil 3 Nebenbezüge
Art. 51 Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben und deshalb von Art. 34 nicht erfasst werden, können Stellenzulagen in folgenden Fällen vorgesehen werden:
Tätigkeit als Lehrende im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung, sofern die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit mindestens die Hälfte des Hauptamtes umfasst und nicht zu den herkömmlichen Aufgaben des Amtes gehört (Lehrzulage); bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit,
Lehrer und Lehrerinnen mit besonderen Funktionen, die sich von den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben abheben (Lehrerfunktionszulage),
Tätigkeit an einer obersten Dienstbehörde des Staates und bei Abordnung an eine oberste Bundesbehörde oder an einen obersten Gerichtshof des Bundes (Ministerialzulage),
Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage),
Beamte und Beamtinnen im Außendienst der Steuerverwaltung sowie Prüfungsbeamte und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte (Steuerprüferzulage),
Beamte und Beamtinnen, die eine vorgeschriebene Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) bestanden haben (Meisterzulage),
Tätigkeit bei den bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden oder dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Verbandszulage).
(2) ¹Die Stellenzulagen dürfen 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.²Die in
(3) ¹Die Stellenzulagen werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt und sind widerruflich.²Eine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung gilt insbesondere im Fall
eines Erholungsurlaubs,
einer Erkrankung einschließlich Kur,
einer Dienstbefreiung,
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
eines Dienstgangs oder einer Dienstreise.
³Bei vorübergehender Übertragung einer anderen Funktion, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser anderen Funktion die Stellenzulage weitergewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die betreffende Person eingesetzt wird, dringend erforderlich ist.⁴Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt.⁵Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft im staatlichen Bereich die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(4) Das Nähere zur Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung; sie kann dabei auch die Konkurrenz zu anderen Bezügen regeln.
Art. 52 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
(1) ¹Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist.²Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten beruht oder wegen öffentlicher Belange oder aus dienstlichen Gründen geboten ist.³Der Zeitraum der Unterbrechung nach Satz 2 ist nicht auf den Zeitraum nach Satz 1 anzurechnen.⁴Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat.⁵Die Ausgleichszulage vermindert sich frühestens nach Ablauf eines Jahres mit den darauffolgenden linearen Besoldungsanpassungen jeweils um 20 v.H. des nach Satz 4 maßgebenden Betrags.⁶Entsteht in der neuen Verwendung ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, ist diese auf die Ausgleichszulage in voller Höhe anzurechnen.
(2) ¹Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.²Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wegfall einer Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.
Art. 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) ¹Wird einem Beamten oder einer Beamtin eine befristete herausgehobene Funktion übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden.²Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.³Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) ¹Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt.²Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen.³Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.⁴Art. 52 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
Art. 54
Art. 55 Zulagen für besondere Erschwernisse
(1) ¹Zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, können Erschwerniszulagen gewährt werden.²Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4; dabei können Regelungen für Anwärter und Anwärterinnen sowie für Konkurrenzen zu anderen Bezügen vorgesehen werden.
(2) ¹Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis.²Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.³Einzelabgeltung oder Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen ist möglich; Doppelabgeltungen aus gleichem Sachgrund sind unzulässig.⁴Bei Pauschalabgeltung findet Art. 4 Abs. 2 Anwendung.
(3) ¹Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 unabhängig von anderen gesetzlich bestimmten Fortzahlungstatbeständen eine monatliche Erschwerniszulage weitergewährt.²Bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann eine Erschwerniszulage weitergewährt werden.³Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(4) ¹Wird eine zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen, ist die Zulage unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren.²Bemessungsgrundlage bei Einzelabgeltung ist der Durchschnittsbetrag der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Unfall eingetreten ist.
Art. 56 Besondere Zulage für Richter und Richterinnen
(1) ¹Wird ein Richter als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs verwendet (Art. 11 Satz 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof), erhält er oder sie eine Zulage.²Diese Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6 gewährt.
(2) ¹Für Richter und Richterinnen, für Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an einem Verwaltungsgericht, einem Finanzgericht oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut sind, können Stellen mit einer Zulage in Höhe der Zulage, die ein Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin als weiterer aufsichtführender Richter oder als weitere aufsichtführende Richterin am Landgericht erhält, ausgebracht werden.²Bei Gerichten mit bis zu 30 Planstellen für Richter und Richterinnen kann höchstens eine zulagenfähige Stelle, bei Gerichten mit mehr als 30 Planstellen für jeweils bis zu zehn weiteren Planstellen jeweils höchstens eine weitere zulagenfähige Stelle ausgewiesen werden.
Art. 57 Zulagen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen
(1) ¹Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen der Besoldungsordnung W, die im Hauptamt Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist (Forschungs- und Lehrzulage).²Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind.³Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts des Professors oder der Professorin, des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin, des Nachwuchsprofessors oder der Nachwuchsprofessorin grundsätzlich nicht überschreiten; Überschreitungen können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zugelassen werden.⁴Sie nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.⁵Die Lehrtätigkeit im Rahmen des Lehrvorhabens, für das eine Lehrzulage gewährt wird, ist auf die jeweils obliegende Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.
(2) Professoren, die zugleich das Amt eines Richters, und Professorinnen, die zugleich das Amt einer Richterin der Besoldungsgruppen R 1, R 2 oder R 3 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Besoldung aus ihrem Amt als Professor oder Professorin und eine Zulage (Richterzulage) nach
(3) Juniorprofessoren, die sich als Hochschullehrer bewährt haben, und Juniorprofessorinnen, die sich als Hochschullehrerinnen bewährt haben (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHIG), erhalten ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine monatliche Zulage nach Anlage 8.
Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit
(1) ¹Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt.²Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Satz 2 ist zu berücksichtigen.³Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nr. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.
Art. 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) ¹Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre.²Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(2) ¹Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 zusteht.²Davon unberührt bleibt die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.
Art. 60 Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) ¹Der Zuschlag darf monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen.²Die Gewährung des Zuschlags ist längstens auf den Zeitraum begrenzt, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden.³Bei der Gewährung kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag vorzeitig entfällt.⁴Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden, wobei hierfür auf die Fälligkeit der Bezüge abzustellen ist.⁵Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen.⁶Art. 6 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 60a Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
(1) ¹Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.²Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering.³Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar.
(2) ¹Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 €.²Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach weiteren drei Jahren um 30 v. H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren.³Art. 6 gilt entsprechend.⁴Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) ¹Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt.²Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.
(4) Die Ausgaben für die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge des Dienstherrn dürfen 1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.
Art. 60b Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst
(1) Beamten und Beamtinnen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Gesundheitsaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfüllen sowie der Gesundheitsämter und des gerichtsärztlichen Dienstes und Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin sowie Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften an den Regierungen kann ein Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) ¹Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 500 €.²Art. 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt.²Art. 60a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Art. 60a Abs. 5 gilt entsprechend.
Art. 61 Mehrarbeitsvergütung
(1) ¹Eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG setzt voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht.²Die Mehrarbeitsvergütung kann nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war; die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.
(2) ¹Vergütungsfähig ist Mehrarbeit (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG) nur dann, wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, Schichtdienstes oder allgemein geltenden besonderen Dienstplans geleistet wird.²Mehrarbeitsstunden können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dienstleistungen (Sondereinsätze) vergütet werden, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte ein Arbeitsergebnis erzielt werden muss und dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin vorliegen muss.³Mehrarbeitsstunden zur Erfüllung der den Beamten und Beamtinnen übertragenen fortlaufenden Verwaltungsaufgaben sind nicht zu vergüten.
(3) ¹Abrechnungszeitraum von vergütungsfähiger Mehrarbeit ist der Kalendermonat.²Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde.³Hiervon abweichend wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.⁴Eine im Bereitschaftsdienst tatsächlich erbrachte Dienstleistung ist dabei in vollem Umfang anzusetzen.⁵Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(4) ¹Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde.²Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) ¹Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.²Die Beträge der Mehrarbeitsvergütungssätze je Stunde für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A ergeben sich nach Maßgabe der
Art. 62 Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte und Beamtinnen zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3.
Art. 63 Vergütung im Vollstreckungsdienst
(1) ¹Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte und Beamtinnen zu regeln.²Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) ¹Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.²Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten oder der Beamtin mit abgegolten wird.
Art. 64 Sitzungsvergütung
(1) ¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnern zu regeln, soweit diesen Beamten und Beamtinnen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen.²Voraussetzung ist, dass die Beamten oder die Beamtinnen als Protokollführer oder Protokollführerinnen regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.³Mit der Sitzungsvergütung ist ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand abgegolten; die Sitzungsvergütung darf deshalb nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Der Höchstbetrag der Sitzungsvergütung beträgt 130,00 € monatlich.
(3) Eine Vergütung kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
Art. 65 Prüfungsvergütung
¹Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG), Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden.²Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen.³Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 66 Leistungsstufe
(1) ¹Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe).²Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in der Vergabeentscheidung bestimmt ist.³Eine rückwirkende Festsetzung ist möglich.⁴Beamten und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre gezahlt werden.
(2) ¹Eine Leistungsstufe nach Abs. 1 Satz 1 und 4 wird auf Grund einer Leistungsfeststellung gewährt.²Übersteigt die Zahl der Beamten und Beamtinnen mit der maßgeblichen Leistungsfeststellung die Vergabemöglichkeiten, ist aus dem betroffenen Beamtenkreis eine Auswahlentscheidung anhand von Leistungskriterien zu treffen.³Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln.⁴Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.
Art. 67 Leistungsprämie
(1) ¹Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden.²Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
(2) ¹Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört.²Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden.³Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.⁴Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 findet nicht statt.
(3) ¹Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtin eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird.²Leistungsprämien im Sinn des Satzes 1 dürfen zusammen 150 v.H. des in Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Beamtinnen.
(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.
Art. 68 Vergabebudget und -verfahren
(1) ¹Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben.²Abgesehen vom Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beträgt das Budget im staatlichen Bereich mindestens 12 200 000 € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Polizeibereichs und Justizvollzugsbereichs.³Im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des in Satz 2 genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12 200 000 € übersteigenden Betrag.⁴Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen gilt Satz 1 nicht, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt wird.
(2) ¹Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.²Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle zuständig.³Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet über die Vergabe einer Leistungsprämie der oder die für die Beamten und Beamtinnen der Beschäftigungsdienststelle zuständige Entscheidungsberechtigte.⁴Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden.⁵Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.
Art. 69 Hochschulleistungsbezüge
(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie Funktions-Leistungsbezüge (Art. 72) als Hochschulleistungsbezüge erhalten; Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können darüber hinaus auch Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70) als Hochschulleistungsbezüge erhalten.
(2) ¹Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 (individuelle Obergrenze) gewährt werden.²Die individuelle Obergrenze darf überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um
einen Professor oder eine Professorin aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden oder
einen Professor oder eine Professorin, der oder die bereits Hochschulleistungsbezüge erhält, welche die individuelle Obergrenze erreichen oder übersteigen, für eine bayerische Hochschule zu gewinnen oder seine oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
(3) ¹Hochschulleistungsbezüge dürfen nicht für Tatbestände nach Abs. 1 vergeben werden, für die bereits eine Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 56 Abs. 2 BayHIG gewährt wurde.²Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nach Vergabe eines Hochschulleistungsbezugs gewährt, entfällt ein für diesen Tatbestand vergebener Hochschulleistungsbezug; Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 sind für Personen, die zum Berechtigtenkreis der Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 56 Abs. 2 BayHIG gehören, mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen.
Art. 70 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) ¹Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).²Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor oder die Professorin einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht.³Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.
(2) ¹Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden.²Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden.³Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.⁴Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.
(3) ¹Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.²Es kann ferner festgelegt werden, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach Abs. 2 Satz 1 und 2 zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.
Art. 71 Besondere Leistungsbezüge
(1) ¹Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, gewährt werden.²Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach Art. 57 Abs. 1 gewährt wird.³Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 7 Abs. 3 BayHIG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.
(2) ¹Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben.²Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden.³Bei unbefristeter Vergabe kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.⁴Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.
(3) Art. 70 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Leistungsbezüge im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Art. 72 Funktions-Leistungsbezüge
(1) ¹Funktions-Leistungsbezüge können an Mitglieder der Hochschulleitung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden.²Gleiches gilt für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane oder Dekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen).
(2) ¹Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen.²Eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung soll berücksichtigt werden.³Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise leistungs- oder erfolgsabhängig ausgestaltet werden.
(3) Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.
Art. 73 Vergaberahmen
(1) ¹Der Gesamtbetrag der Hochschulleistungsbezüge (Vergaberahmen) ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen jährlichen Besoldungsausgaben je besetzter Stelle den Betrag von 96 026,48 € für Fachhochschulen und 113 980,18 € für Universitäten und Kunsthochschulen (Besoldungsdurchschnitt) nicht überschreiten.²In diesem Rahmen kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die einzelnen Hochschulen individuelle Besoldungsdurchschnitte vorgeben und in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorhalten.³Aus dem Vergaberahmen sind auch die Leistungsbezüge für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie für Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen (besondere sowie Funktions-Leistungsbezüge) zu bestreiten.
(2) ¹Besoldungsausgaben im Sinn des Abs. 1 sind Ausgaben für die Besoldung von Professoren und Professorinnen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 mit Ausnahme der Zulage nach Art. 57 Abs. 1.²Einzubeziehen sind die Ausgaben für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden, in Höhe der Bruttovergütungen.
(3) Bei Stiftungsprofessuren und sonstigen Personalkostenerstattungen gehen die durch Drittmittel finanzierten Bezüge und die entsprechenden Stellen oder Stellenteile nicht in die Berechnung des Vergaberahmens ein.
(4) ¹Der Besoldungsdurchschnitt darf durch Drittmittel um bis zu 5 v.H. der Jahresgrundgehaltssumme der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Beamten und Beamtinnen überschritten werden, wenn diese Drittmittel ohne Zweckbindung und Vorgaben des Drittmittelgebers dem Staatshaushalt zufließen.²Soweit aus Drittmitteln laufende Hochschulleistungsbezüge gewährt werden, ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. einzubehalten.³Der Besoldungsdurchschnitt darf ferner im Vollzug um bis zu 5 v.H. gegen haushaltsmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden.
(5) ¹Die in Abs. 1 genannten Beträge sind durch Gesetz entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach Art. 16 anzupassen.²Gleiches gilt für Veränderungen der Besoldungs- und Stellenstruktur.
Art. 74 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.
Art. 75 Grundlage der Anwärterbezüge
(1) ¹Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge.²Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag (Art. 77) und den Anwärtersonderzuschlägen (Art. 78) zusammen.³Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Orts- und Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt.⁴Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
(2) ¹Für Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.²Für die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.
Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung
¹Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.²Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Art. 77 Anwärtergrundbetrag
¹Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt.²Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden.³Die Beträge ergeben sich aus
Art. 78 Anwärtersonderzuschläge
(1) ¹Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen, kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Anwärtersonderzuschläge gewähren.²Sie dürfen 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2) Der Anwärter oder die Anwärterin hat nur dann Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag, wenn der Anwärter oder die Anwärterin
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet und
nach Bestehen der Qualifikationsprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter oder als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Fachlaufbahn verbleibt oder in eine Fachlaufbahn wechselt, für die er oder sie die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Qualifikationsprüfung endet, in einer Fachlaufbahn mit Bewerbermangel in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) ¹Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder die Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Beamtin zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.²Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Qualifikationsprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.³Art. 15 bleibt unberührt.
Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
¹Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln.²Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt.³Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten.⁴Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen.⁵Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.
Art. 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge
(1) ¹Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt.²Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und ab A 12 mindestens 45 v.H. belassen (Mindestbelassungsbetrag).
(2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.
Art. 81 Kürzung der Anwärterbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 herabsetzen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Art. 82 Anspruch und Bestandteile
¹Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts.²Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85).³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Art. 83 Grundbetrag
(1) ¹Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt.²Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind
die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach
Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 56, 57 Abs. 2, Art. 108 Abs. 2,
Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59,
Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,
Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,
die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),
der Orts- und Familienzuschlag.
(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:
70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,
70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
70 v.H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
84,29 v.H. für den Orts- und Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
Art. 84 Erhöhungsbetrag
¹Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht für Monate des Kalenderjahres, in denen an jedem Tag des Monats ein Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 aus einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen besteht, ein monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 € vom jeweiligen Dienstherrn zu.²Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 85 Sonderbetrag für Kinder
(1) ¹Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt.²Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt.²Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.
Art. 86 Ausschlusstatbestand
Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
Art. 87 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
(1) ¹Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt.²Art. 38 in Verbindung mit § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
(2) ¹Scheidet ein Berechtigter oder eine Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt.²Entsprechendes gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Art. 88 Anspruch
(1) ¹Berechtigten werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vermögenswirksame Leistungen für Kalendermonate gewährt, in denen ihnen Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese Besoldung auch erhalten.²Satz 1 gilt entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
(2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Abs. 1 entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der oder die Berechtigte die nach Art. 90 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(3) ¹Die vermögenswirksame Leistung wird dem oder der Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.²Das gilt auch, wenn dem oder der Berechtigten aus mehreren Dienstverhältnissen Leistungen nach Satz 1 zustünden.³In diesem Fall sind die vermögenswirksamen Leistungen aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen.⁴Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Satz 3 nicht den Betrag nach Art. 89 Abs. 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
Art. 89 Höhe und Fälligkeit
(1) ¹Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 € monatlich.²Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten monatlich 13,29 €.
(2) ¹Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend.²Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung kann unbeschadet des Art. 88 Abs. 2 bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate nachgezahlt werden; danach gilt Art. 4 Abs. 3.
Art. 90 Anlage und Verfahren
(1) Der oder die Berechtigte teilt der nach Art. 14 zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll.
(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abs. 1, wenn der oder die Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.
Teil 4 Sonstige Leistungen
Art. 91 Leistungen außerhalb der Besoldung
(1) Zu den in diesem Gesetz geregelten Leistungen außerhalb der Besoldung (sonstige Leistungen) gehören Aufwandsentschädigungen (Art. 92 und 93), Fürsorgeleistungen (Art. 95 und 96), die Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 97), Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99), der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a) und die Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst (Art. 99b).
(2) ¹Weitere Leistungen dürfen nur auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 BayBG oder einer anderen gesetzlichen Regelung gewährt werden.²Für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 erste Alternative unter der Voraussetzung, dass es für die Beamten und Beamtinnen des Staates entsprechende Regelungen gibt.³Sätze 1 und 2 gelten nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie für im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.
Art. 92 Aufwandsentschädigungen
¹Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt.²Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.³Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.
Art. 93 Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.
Art. 94
Art. 95 Gemeinschaftsunterkunft
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Art. 96 Heilfürsorge
¹Den Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten und Beamtinnen der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt.²Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten und Beamtinnen der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden.³Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.
Art. 97 Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
¹Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine monatliche Unterhaltsbeihilfe.²Diese beträgt 60 v.H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bezieht.³Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden.⁴Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.
Art. 98 Nebenamtsvergütung für Beamte und Beamtinnen an staatlichen Unterrichtseinrichtungen
¹Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen nach Anlage 9.²Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung.³Der Vergütungssatz für Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern, deren Eingangsamt nicht der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. des maßgebenden Satzes nach Anlage 9 gewährt.⁴Art. 14 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 99 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern
(1) ¹Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHIG die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren und Professorinnen in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet ist, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.²Art. 14 gilt entsprechend.
(2) ¹Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung eines Materialprüfungsamts an einer Universität erhalten die damit betrauten Professoren und Professorinnen 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 € jährlich als Nebenamtsvergütung.²Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.
Art. 99a Fahrkostenzuschuss
Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden.
Art. 99b Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst
¹Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt.²Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von
³Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend.⁴Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt.⁵Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 mit Ausnahme des Art. 16 entsprechende Anwendung.
Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Art. 100 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) ¹Die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des für die Beamten und Beamtinnen des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungsgefüge (Art. 2) und die Stellenobergrenzen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1), einzuhalten.²Sonstige Leistungen sind nach den Grundsätzen der für die Beamten und Beamtinnen des staatlichen Bereichs geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) ¹Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten.²Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.³Die Einstufung bis zur Höchstgrenze wird vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung festgelegt.⁴Die Einstufung ist durch die Anwendung objektiver Bewertungskriterien zu begründen; dabei sind die Besonderheiten der Unfallversicherung der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.
(3) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 101 Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung
Art. 102 Vollzugsvorschriften
¹Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.²Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den Staatsministerien.³Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.
Art. 104
Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
¹Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht.²Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden.³Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.
Art. 106
Art. 106a Einordnung in die ab 1. Januar 2020 maßgeblichen Grundgehaltstabellen
(1) ¹Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet.²Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der Stufe 2 nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 erhalten haben, werden jeweils der Stufe 3 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet.³Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre.
(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 nach Abs. 1 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 oder des Art. 47 Abs. 2 Satz 1.
(3) ¹Die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt.²Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen.³Stufenfestsetzungen für am 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 unberührt.⁴Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 3 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.
Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C
(1) ¹Die Ämter der Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen als künftig wegfallende Ämter in Anlage 1 Besoldungsordnung C kw fortgeführt; Art. 105 Satz 3 ist nicht anzuwenden.²Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) ¹Das Grundgehalt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 für die in Abs. 1 genannten Personen ergibt sich aus Anlage 3.²Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalt; Art. 106 Abs. 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend.³Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe; Art. 30 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gelten entsprechend.⁴Das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung; führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.⁵Art. 35 bis 38 gelten entsprechend.⁶Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw erhalten eine Strukturzulage nach Art. 33.
(3) ¹Ein nach dem früheren Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 31. Dezember 2010 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt.²Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Abs. 2 Satz 3 zu beachten.³Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung.⁴Die in festen Beträgen festgesetzten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden.⁵Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen; Satz 4 bleibt unberührt.⁶Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4; sie gehören zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(4) ¹Eine Zulage nach Art. 57 Abs. 1 wird nicht gewährt.²Professoren und Professorinnen, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; sie gehört zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.³Für Professoren und Professorinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie Oberingenieure und Oberingenieurinnen gilt Art. 65 entsprechend.⁴Für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw bis C 4 kw gilt Art. 61 entsprechend; die Mehrarbeitsvergütung wird in Höhe des Vergütungssatzes der Anlage 9 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gewährt.
(5) ¹Auf Antrag wird Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen; der Antrag ist unwiderruflich.²In diesen Fällen können abweichend von Art. 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden.³Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.
(6) Wird an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw auf Grund Antragstellung gemäß Abs. 5 oder in sonstigen Fällen ein Amt der Besoldungsordnung W verliehen, finden Art. 21 und 52 keine Anwendung.
Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
(1) ¹Am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 innehaben, werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 zugeordnet.²Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) ¹Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor, einer Professorin oder einem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge.²Mehrere monatliche Hochschulleistungsbezüge verringern sich höchstens bis zu ihrer jeweiligen Hälfte in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 erreicht ist:
unbefristete Leistungsbezüge,
befristete Leistungsbezüge, sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen,
Funktionsleistungsbezüge.
³Bei mehreren Hochschulleistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 2 verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.⁴Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig.⁵Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 zum 1. Januar 2013 außer Betracht.⁶Beim weiteren Stufenaufstieg verringern sich zum 31. Dezember 2012 zustehende und noch wirksame monatliche Hochschulleistungsbezüge entsprechend den Sätzen 1 bis 4; bei Hochschulleistungsbezügen, die nicht unter Satz 4 fallen, darf der Höchstbetrag nach Satz 1 insgesamt nicht überschritten werden.⁷Nehmen Leistungsbezüge nach Satz 6 an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, unterliegen die Anpassungen nicht der weiteren Anrechnung; maßgeblich ist der zum 31. Dezember 2012 zustehende Betrag.
Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen
(1) ¹Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten, Beamtinnen, Richtern und Richterinnen durch Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (Art. 103), wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 31. Dezember 2010 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden Bezügen gewährt.²Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Januar 2011 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 31. Dezember 2010 ergibt.³Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Grund- oder Nebenbezüge mit Ausnahme der Art. 36 und 67 um den Erhöhungsbetrag.⁴Soweit Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen ab 1. Januar 2011 eine Überleitungszulage wegen der Neuregelung der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10 oder der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 11 erhalten haben, ist diese auf die ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2 oder die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 in der jeweils ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zustehende Amtszulage anzurechnen.
(2) ¹Soweit am 31. Dezember 2010 Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 zu verringern.²Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich einer Amtszulage gewährt werden, sind die Bezüge zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt unter Beachtung des Art. 106 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2011 zustünden; Art. 21 ist insoweit anzuwenden.
(3) Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, soweit diese höher sind als die Auslandsbesoldung nach Art. 38 und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.
(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(6) ¹Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 13 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein.²Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.
(7) Wurde die Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2009 angetreten, gilt Art. 58 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 83 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt wird.
(8) ¹Anwärter und Anwärterinnen in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen bis A 10, die sich am 31. Juli 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und ab dem 1. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, erhalten ein Grundgehalt nach Anlage 3 mindestens in der Höhe, das sich unter Anwendung der §§ 27 bis 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergibt.²Ist das sich nach Satz 1 ergebende Grundgehalt höher als das nach Art. 30 und 31, wird dieses Grundgehalt solange gewährt, bis es betragsmäßig der Stufe entspricht, die durch Anwendung des Art. 30 Abs. 2 und 3 tatsächlich erreicht wird.
(9) Soweit vor dem 1. Januar 2011 Fahrkostenzuschüsse gewährt worden sind, kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn die Gewährung mit den Grundsätzen des Art. 99a vereinbar gewesen wäre.
(10) ¹Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) erhalten für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist.²Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde.³Sätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung für Ansprüche auf Nachzahlung von Auslandsdienstbezügen.⁴Für die Zeit ab 1. Januar 2011 bleiben Art. 36 und 38 unberührt.
(11) ¹Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen 1. April 2014 und 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt.²Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund
linearer Bezügeanpassung,
Beförderung,
Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder
Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
erhöht.³Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen.
(12) Beamten und Beamtinnen, die für Dezember 2024 einen IT-Fachkräftegewinnungszuschlag erhalten haben, wird der Zuschlag unter den Maßgaben des Art. 60a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weitergewährt.
(13) Beamten und Beamtinnen, die für Dezember 2025 einen Gesundheitsdienstzuschlag erhalten haben, wird der Zuschlag unter den Maßgaben des Art. 60b in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weitergewährt.
Art. 109 Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen
(1) ¹Berechtigte erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2023 einen orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteil in Höhe des Betrags, um den der Orts- und Familienzuschlag bei Anwendung der Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung auf diesen Zeitraum den aufgrund der Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt.²Für die Jahre 2020 bis 2022 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung anstelle der Anlage 5 auf die Anlage 11 abzustellen.³Art. 36 Abs. 6 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung nicht anzuwenden.⁴Eine im Zeitraum des Satzes 1 gewährte Ballungsraumzulage nach Art. 94 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Beträge anzurechnen.
(2) ¹Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht für Berechtigte, die nicht ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben oder über deren Widerspruch oder Klage bereits abschließend entschieden worden ist, nur für die Jahre, in denen der Dienstherr allgemein auf das Erfordernis einer Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hat.²Im Falle eines Dienstherrenwechsels bestehen gesonderte Ansprüche nach Abs. 1 gegen die jeweiligen Dienstherren für die Zeiten, in denen dort ein entsprechendes Dienstverhältnis begründet war, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach Satz 1 und Abs. 1 vorliegen.
(3) ¹Berechtigten, die am 31. März 2023 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 oder einer Ballungsraumzulage nach Art. 94 oder auf beide Leistungen haben, werden diese Leistungen weiter gewährt, solange die jeweiligen Voraussetzungen in der am 31. März 2023 geltenden Fassung vorliegen und solange und soweit die betragsmäßige Summe der Leistungen den nach den Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung zu gewährenden Orts- und Familienzuschlag übersteigt.²Im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Bezüge sind die Leistungen im Sinn des Satzes 1 maßgeblich, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. März 2023 maßgebend wären.
(4) ¹Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend entschieden worden ist, ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, wird für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag nach Maßgabe der folgenden Sätze gewährt.²Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.³Ein Anspruch besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand.⁴Die zu gewährenden Erhöhungsbeträge betragen monatlich 313,97 € je drittem oder weiterem Kind.⁵Teil 3 Abschnitt 6 findet keine Anwendung.
Art. 110
Art. 111 Außerkrafttreten
Außer Kraft treten:
Art. 60a und Art. 108 Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,
Art. 60b mit Ablauf des 31. Dezember 2025 und
Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 sowie Anlage 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin
Wachtmeister, Wachtmeisterin
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister, Amtsmeisterin
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin
Besoldungsgruppe A 5
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin
Oberwart, Oberwartin
Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin
Besoldungsgruppe A 6
Justizvollstreckungssekretär, Justizvollstreckungssekretärin
Sekretär, Sekretärin
Werkmeister, Werkmeisterin
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister, Brandmeisterin
Justizvollstreckungsobersekretär, Justizvollstreckungsobersekretärin
Krankenpfleger, Krankenschwester
Kriminalmeister, Kriminalmeisterin
Obersekretär, Obersekretärin
Oberwerkmeister, Oberwerkmeisterin
Polizeimeister, Polizeimeisterin
Restaurator, Restauratorin
Stationspfleger, Stationsschwester
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger, Abteilungsschwester
Flussmeister, Flussmeisterin
Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin
Hauptsekretär, Hauptsekretärin
Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin
Justizvollstreckungshauptsekretär, Justizvollstreckungshauptsekretärin
Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin
Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin
Oberrestaurator, Oberrestauratorin
Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin
Straßenmeister, Straßenmeisterin
Besoldungsgruppe A 9
Förderlehrer, Förderlehrerin
Inspektor, Inspektorin
Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin
Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin
Oberflussmeister, Oberflussmeisterin
Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin
Oberpfleger, Oberschwester
Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin
Pflegevorsteher, Oberin
Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin
Polizeikommissar, Polizeikommissarin
Besoldungsgruppe A 10
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachlehrer, Fachlehrerin
Förderlehrer, Förderlehrerin
Hauptflussmeister, Hauptflussmeisterin
Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin
Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin
Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin
Oberinspektor, Oberinspektorin
Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin
– – Besoldungsgruppe A 11
Amtmann, Amtfrau
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin
– – Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat, Amtsrätin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Lehrer, Lehrerin
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin
Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat, Akademische Rätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin
Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin
Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin
Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin
Institutskonrektor, Institutskonrektorin
Institutsrektor, Institutsrektorin
Konrektor, Konrektorin
Konservator, Konservatorin
Kurdirektor, Kurdirektorin der Kurverwaltung Bad Brückenau
Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Pfarrer, Pfarrerin
Polizeirealschullehrer, Polizeirealschullehrerin
Polizeirealschuloberlehrer, Polizeirealschuloberlehrerin
Rat, Rätin
Rektor, Rektorin
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Seminarrektor, Seminarrektorin
Studienrat, Studienrätin
Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst
Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst
Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst
Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
Institutsrektor, Institutsrektorin
Konrektor, Konrektorin
Landesanwalt, Landesanwältin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Oberkonservator, Oberkonservatorin
Oberrat, Oberrätin
Oberstudienrat, Oberstudienrätin
Pfarrer, Pfarrerin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
Realschulrektor, Realschulrektorin
Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin
Rektor, Rektorin
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Schulrat, Schulrätin
Seminarrektor, Seminarrektorin
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin
Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
Dekan, Dekanin
Direktor, Direktorin
Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Direktor, Direktorin der Landesschule für Gehörlose
Direktor, Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte
Direktor, Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke
Direktor, Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
Hauptkonservator, Hauptkonservatorin
Institutsrektor, Institutsrektorin
Kanzler, Kanzlerin
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
Realschuldirektor, Realschuldirektorin
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin
Rektor, Rektorin einer besonderen Schule
Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Seminarrektor, Seminarrektorin
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
Studiendirektor, Studiendirektorin
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Institutsdirektor, Institutsdirektorin
Kanzler, Kanzlerin
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Landeskonservator, Landeskonservatorin
Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin
Leitender Direktor, Leitende Direktorin
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin
Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin
Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin
Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
– – Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin der Bayerischen Grenzpolizei
Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Direktor, Direktorin des Hauptstaatsarchivs
Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Direktor, Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt
Kanzler, Kanzlerin
Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin
Ministerialrat, Ministerialrätin
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesbaudirektion Bayern
Besoldungsgruppe B 3
Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
Direktor, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Direktor, Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz
Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht
Direktor, Direktorin des Landesamts für Schule
Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generalsekretär, Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg
Kanzler, Kanzlerin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin
Leiter oder Leiterin des Finanzamts München
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberpflegamtsdirektor, Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Präsident, Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Pflege
Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Besoldungsgruppe B 4
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatlichen Archive
Generaldirektor, Generaldirektorin des Deutschen Museums München
Generaldirektor, Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg
Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums
Inspekteur, Inspekteurin der Bayerischen Polizei
Kanzler, Kanzlerin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin der Landeshauptstadt München
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern
Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica
Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München
Stellvertretender Geschäftsführender Direktor, Stellvertretende Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern
Vizepräsident, Vizepräsidentin und fachlich-wissenschaftlicher Leiter, fachlich-wissenschaftliche Leiterin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Besoldungsgruppe B 5
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Kanzler, Kanzlerin
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generallandesanwalt, Generallandesanwältin
Generalsekretär, Generalsekretärin des Landespersonalausschusses
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
Präsident, Präsidentin der Akademie der Wissenschaften
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung
Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Finanzen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Statistik
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Umwelt
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Präsident, Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Besoldungsgruppe B 7
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Präsident, Präsidentin des Landeamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Landesarzt für Bayern
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Steuern
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)
Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 10
Staatsrat, Staatsrätin
Besoldungsgruppe B 11
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessor, Juniorprofessorin
Nachwuchsprofessor, Nachwuchsprofessorin
Besoldungsgruppe W 2
Professor, Professorin
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Besoldungsgruppe W 3
Präsident, Präsidentin oder Rektor, Rektorin der …
Professor, Professorin
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Besoldungsgruppe R 1
Richter, Richterin am Amtsgericht
Richter, Richterin am Arbeitsgericht
Richter, Richterin am Landgericht
Richter, Richterin am Sozialgericht
Richter, Richterin am Verwaltungsgericht
Staatsanwalt, Staatsanwältin
Besoldungsgruppe R 2
Direktor, Direktorin des Amtsgerichts
Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin
Richter, Richterin am Amtsgericht
Richter, Richterin am Arbeitsgericht
Richter, Richterin am Finanzgericht
Richter, Richterin am Landessozialgericht
Richter, Richterin am Oberlandesgericht
Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Richter, Richterin am Sozialgericht
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 3
Direktor, Direktorin des Amtsgerichts
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts
Präsident, Präsidentin des Landgerichts
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts
Richter, Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts
Präsident, Präsidentin des Landgerichts
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht
Besoldungsgruppe R 5
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts
Präsident, Präsidentin des Landgerichts
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts
Besoldungsgruppe R 6
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts
Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts
Präsident, Präsidentin des Landgerichts
Besoldungsgruppe R 7
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin
Besoldungsgruppe R 8
Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Besoldungsgruppe R 9
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts
Besoldungsgruppe A 5 kw
Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin
Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin
Besoldungsgruppe A 6 kw
Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin
Kontrollmeister, Kontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin
Besoldungsgruppe A 7 kw
Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin
Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin
Besoldungsgruppe A 8 kw
Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin
Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin
Besoldungsgruppe A 9 kw
Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin
Besoldungsgruppe A 10 kw
Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin
Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin
Besoldungsgruppe A 11 kw
Besoldungsgruppe A 12 kw
Fachstudienrat, Fachstudienrätin
– im Hochschuldienst –
Institutslehrer, Institutslehrerin
– am Zentrum für Bildungsforschung –
Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule
Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin
Besoldungsgruppe A 13 kw
Akademischer Rat, Akademische Rätin
Baurat, Baurätin
Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin
Hauptlehrer, Hauptlehrerin
– im Justizvollzugsdienst –
Medizinalrat, Medizinalrätin
Oberlehrer, Oberlehrerin
– im Justizvollzugsdienst –
Pharmazierat, Pharmazierätin
Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin
Regierungsrat, Regierungsrätin
Studienrat, Studienrätin
Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin
Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt
Besoldungsgruppe A 14 kw
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin
Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten
Oberbaurat, Oberbaurätin
Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin
Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin
Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin
Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin
Oberstudienrat, Oberstudienrätin
Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg
Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin
Besoldungsgruppe A 15 kw
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
Baudirektor, Baudirektorin
Chemiedirektor, Chemiedirektorin
Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin
Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin
Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin
Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin
Studiendirektor, Studiendirektorin
Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten
Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
– in einer Stadt mit bis zu 50 000 Einwohnern –
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth
Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
– in einer Stadt mit bis zu 100 000 Einwohnern –
Vizepräsident, Vizepräsidentin
– einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Besoldungsgruppe B 3 kw
Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Präsident, Präsidentin
– als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern
Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion
Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
– in einer Stadt mit bis zu 500 000 Einwohnern –
Besoldungsgruppe B 4 kw
Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern
Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident, Präsidentin
– als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
– der Landeshauptstadt München –
Besoldungsgruppe B 6 kw
Besoldungsgruppe B 7 kw
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
– als Direktor oder Direktorin des Senatsamts –
Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg
Besoldungsgruppe B 8 kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent, Hochschuldozentin
Oberassistent, Oberassistentin
Oberingenieur, Oberingenieurin
Professor, Professorin
– an einer Fachhochschule –
– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig –
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
– an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule –
– soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
– an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor, Professorin
– an einer Fachhochschule –
– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig –
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Besoldungsordnung A
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung B
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung W
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung R
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung C kw
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Kalenderjahr 2020 Orts- und Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Kalenderjahr 2021 Orts- und Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Kalenderjahr 2022 Orts- und Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
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