BaySenG
DE - Landesrecht Bayern

BaySenG: Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) Vom 10. März 2023 (GVBl. S. 78) BayRS 2170-10-A (Art. 1–10)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Seniorenvertretung der Gemeinde

¹Jede Gemeinde wird angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. ²Die Seniorenvertretungen innerhalb eines Landkreises werden angehalten, zusammenzuwirken.

Art. 2 Landesseniorenrat

(1) ¹Der Landesseniorenrat besteht aus natürlichen Personen, die ihre Seniorenvertretungen der Gemeinden und Landkreise repräsentieren. ²Eine Seniorenvertretung kann es ablehnen, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. ³Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises benennen aus ihrer Mitte in Gemeinden und Landkreisen
mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Vertreterinnen oder Vertreter.
(2) ¹Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. ²Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.

Art. 3 Landesversammlung

(1) Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung.
(2) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.
(3) Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde
mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Delegierte,
mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Delegierte.
(4) ¹Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. ²Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.

Art. 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.

Art. 5 Aufgaben

Der Landesseniorenrat
befasst sich mit Grundsatzfragen der Seniorenpolitik,
befasst sich mit Anträgen und Empfehlungen seiner Mitglieder,
unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Errichtung und dem Erhalt von Seniorenvertretungen,
unterstützt die Gemeinden und die Landkreise in ihrer Seniorenarbeit und informiert sie über seniorenrelevante Themen,
nimmt seniorenspezifische Interessen auf Landesebene wahr und vertritt diese insbesondere gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung,
führt insbesondere Fachtagungen und Anhörungen durch und nimmt überörtliche Presse- und Informationsarbeit wahr,
soll zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt seniorenbezogene Themen behandeln oder berühren,
berichtet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) alle vier Jahre über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel.

Art. 6 Geschäftsordnung

Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.

Art. 7 Geschäftsstelle

¹Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. ² Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.

Art. 8 Erstattung von Reisekosten

¹Die Tätigkeit im Landesseniorenrat ist ehrenamtlich. ²Die Vorstandsmitglieder, die Delegierten sowie die sonstigen Mitglieder der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Art. 8a Erstmalige Wahl der Landesversammlung

¹Die erstmaligen Wahlen der Delegierten und des Vorstands der Landesversammlung führt das Staatsministerium durch. ²Die erste gewählte Landesversammlung hat insbesondere unverzüglich die Bestimmungen nach Art. 6 zu treffen.

Art. 9 Berichtspflicht

Das Staatsministerium berichtet dem Landtag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über seine Umsetzung.

Art. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Art. 8a tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
München, den 10. März 2023
Dr. Markus Söder
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