II. SchEVO
II. SchEVO
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung - II. SchEVO
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1995, mit der für die Schutzzone II des Schutzgebietes nach dem Altstadterhaltungsgesetz 1980 nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und -gefüges erlassen werden (II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung - II. SchEVO)
StF: LGBl Nr 100/1995
Änderung
LGBl Nr 29/1996 (DFB)
LGBl Nr 22/1997
LGBl Nr 89/2000
LGBl Nr 33/2005
LGBl Nr 55/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung wird für das Gebiet der Schutzzone II des Schutzgebietes (§ 2 des Gesetzes) verordnet:
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern
§ 13
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.
(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen. Bauliche Anlagen sonstiger Art § 14 Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen. V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen § 15
(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.
(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) In bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen zu enthalten: a) Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt; b) Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials. VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung § 16
(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen: a) an charakteristischen und sonstigen Bauten: 1. jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften; 2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern; 3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und Schaukästen; 4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen; 5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl.; 6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen; 7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern; b) an sonstigen Bauten die Färbelung und Putzausbesserungen; c) in sonstigen Bauten sämtliche bauliche Maßnahmen; d) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen sowie die Ausstattung solcher Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen, Apparaten, Behältern u.dgl. Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde einzuholen ist.
(2) Ein in Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt. Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
VII. Inkrafttreten
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(3) § 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2000 tritt mit 16. Juni in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(5) § 13 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.