LGBl. Nr. 37/2018
LGBl. Nr. 37/2018
Gesetz vom 16. Jänner 2018, über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags (LGBl. Nr. 37/2018)
Langtitel
Gesetz vom 16. Jänner 2018, über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 1977/1 AB EZ 1977/3)
Änderung
LGBl. Nr. 68/2025 (XIX. GPStLT RV EZ 524/1 AB EZ 524/4)
Ratifikationstext
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§ 1
Höhe des Tarifs
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.
§ 1a
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.