Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 36/2026

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 36/2026

Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2026, mit der die Höhe des Kostenersatzes bei Landwirtschaftskammerwahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird (LGBl.Nr. 36/2026)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2026, mit der die Höhe des Kostenersatzes bei Landwirtschaftskammerwahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 36/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025 , wird verordnet:
Die an die Kärntner Gemeinden zu leistende Pauschalentschädigung beträgt pro Wahlberechtigten 5,59 Euro, mindestens jedoch 1.397 Euro pro Gemeinde.
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