Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 124/2025

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 124/2025

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 2025 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026 (LGBl Nr 124/2025)

Langtitel

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 2025 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
StF: LGBl Nr 124/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, LGBl Nr 63/2010 , sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

§ 1

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 1.229,89; 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen a) pro leistungsberechtigter Person € 860,92; b) ab der dritten leistungsberechtigten Person € 553,45; 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 307,47.

§ 2

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026: 1. für Alleinerziehende a) für die erste minderjährige Person € 147,59; b) für die zweite minderjährige Person € 110,69; c) für die dritte minderjährige Person € 73,79; d) für jede weitere minderjährige Person € 36,90; 2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 221,38.

§ 3

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026: 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden € 110,69; 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden € 221,38.

§ 4

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026: 1. bei volljährigen Personen € 245,98; 2. bei minderjährigen Personen € 135,29.

§ 5

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.
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